Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 17. Dezember 2020.#Vereniging van Effectenbezitters gegen BP plc.#Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 7 Nr. 2 – Zuständigkeit für Klagen aus einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – Schaden, der ausschließlich in einem Vermögensverlust besteht.#Rechtssache C-709/19.

ECLI:EU:C:2020:1056Eu Cjeu17 de dez. de 2020

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 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 17. Dezember 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑709/19

Vereniging van Effectenbezitters

gegen

BP plc

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])

„Vorabentscheidungsersuchen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist – Investitionsstreitigkeit – Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist – Schaden, der ausschließlich in einem Vermögensverlust besteht – Feststellungsklage einer Vereinigung zur Vertretung kollektiver Interessen“

1.

Eine Vereinigung von Wertpapierinhabern hat vor dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Klage auf Ersatz der Kursverluste von Aktien einer im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft erhoben, zu denen es aufgrund eines Austritts von Erdöl aus Anlagen dieser Gesellschaft im Golf von Mexiko gekommen ist.

2.

Im Rahmen dieses Rechtsstreits ersucht das Gericht um Hinweise zur Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 2 ). Da es sich bei den streitgegenständlichen Schäden um reine Vermögensschäden handelt, hat das Gericht in Anbetracht früherer Entscheidungen des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile Kolassa, Universal und Löber ( 3 ), Schwierigkeiten bei der Entscheidung über die eigene Zuständigkeit.

3.

Die Zweifel des vorlegenden Gerichts machen die einer ergebnisoffenen Auslegung in diesem Bereich innewohnenden Gefahren deutlich, wie jener, die die internationale gerichtliche Zuständigkeit an die „spezifischen Gegebenheiten“ des Rechtsstreits knüpft. Gleichzeitig bieten sie die Gelegenheit, diese Auslegung zu nuancieren oder erforderlichenfalls abzuändern.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht. Verordnung Nr. 1215/2012

4.

Im 16. Erwägungsgrund heißt es:

„Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten sollte durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind. Das Erfordernis der engen Verbindung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte. …“

5.

Art. 4 sieht vor:

„(1)   Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.

…“

6.

In Art. 7 heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

…

2.

wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

…“

B. Niederländisches Recht. Burgerlijk Wetboek ( 4 )

7.

Art. 305a des dritten Buchs des BW ( 5 ) sieht vor:

„1.   Jede Einrichtung oder Vereinigung, die voll rechtsfähig ist, kann eine Klage erheben, die den Schutz gleichartiger Interessen Dritter bezweckt, sofern sie diese Interessen nach ihrer Satzung vertritt.

…

3.   Eine Klage nach Abs. 1 … kann nicht einen auf Geld gerichteten Schadensersatzanspruch zum Gegenstand haben.

…“

II. Sachverhalt, Verfahren vor den nationalen Gerichten und Vorlagefragen

8.

Die Vereniging van Effectenbezitters (Vereinigung der Wertpapierinhaber, im Folgenden: VEB) ist eine Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in Den Haag (Niederlande), deren satzungsmäßiger Zweck die Vertretung der Interessen von Wertpapierinhabern ist.

9.

Die BP plc (im Folgenden: BP) ist ein weltweit tätiges Erdöl- und Gasunternehmen mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich). Ihre Stammaktien sind an den Börsen in London und Frankfurt notiert.

10.

Im April 2010 ereignete sich auf einer von BP geleasten Ölbohrinsel im Golf von Mexiko eine Explosion, die schwere Umweltschäden verursachte.

11.

Am 17. April 2015 erhob die VEB gegen BP eine Verbandsklage nach Art. 3:305a BW bei der Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam, Niederlande) im Namen aller Personen, die im Zeitraum vom 16. Januar 2007 bis zum 25. Juni 2010 Stammaktien von BP über ein Anlagekonto in den Niederlanden oder ein Anlagekonto bei einer in den Niederlanden ansässigen Bank und/oder Investmentgesellschaft erworben, gehalten oder verkauft hatten (im Folgenden: BP-Aktionäre).

12.

Die VEB beantragte, festzustellen,

–

dass die niederländischen Gerichte international dafür zuständig sind, über die Schadensersatzklagen der BP-Aktionäre zu befinden;

–

dass die Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam) für diese Klagen örtlich zuständig ist;

–

dass BP den BP-Aktionären gegenüber rechtswidrig gehandelt hat, indem sie ihnen unrichtige, unvollständige und irreführende Mitteilungen über i) ihr Sicherheits- und Instandhaltungsprogramm vor der Ölpest vom 20. April 2010 und/oder ii) das Ausmaß dieser Ölpest und/oder iii) die Rolle und die Verantwortlichkeit von BP im Zusammenhang mit dieser Ölpest hat zukommen lassen;

–

dass der An- oder Verkauf von BP-Aktien durch die BP Aktionäre zu einem günstigeren Marktpreis oder überhaupt nicht erfolgt wäre, wenn BP nicht rechtswidrig gehandelt hätte;

–

dass die erforderliche Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Handeln von BP und dem den BP-Aktionären dadurch im Zeitraum zwischen dem 16. Januar 2007 und dem 25. Juni 2010 entstandenen Kursschaden besteht.

13.

BP bestritt unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1215/2012 die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte. Die Rechtbank Amsterdam (Gericht Amsterdam) erklärte sich für unzuständig, und der Gerechtshof Amsterdam (Gerichtshof Amsterdam, Niederlande) bestätigte diese Entscheidung.

14.

Die VEB legte Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) ein, der dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1.

a)

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die unmittelbare Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens auf einem Anlagekonto in den Niederlanden oder einem Anlagekonto bei einer in den Niederlanden ansässigen Bank und/oder Investmentgesellschaft, der die Folge von Anlageentscheidungen ist, die unter dem Einfluss von allgemein weltweit veröffentlichten, aber unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Informationen eines internationalen börsennotierten Unternehmens getroffen wurden, einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der niederländischen Gerichte an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) bietet?

b)

Falls nein, bedarf es zusätzlicher Umstände, die es rechtfertigen, dass die niederländischen Gerichte zuständig sind, und um welche Umstände handelt es sich dabei? Reichen die in Nr. 4.2.2 genannten zusätzlichen Umstände ( 6 ) aus, um die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte zu begründen?

2.

Ist die Frage 1 anders zu beantworten, wenn es um eine nach Art. 3:305a BW erhobene Klage einer Vereinigung geht, die zum Ziel hat, kraft eigenen Rechts die kollektiven Interessen von Anlegern zu vertreten, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben, was u. a. dazu führt, dass weder die jeweiligen Wohnsitze dieser Anleger noch die besonderen Umstände der individuellen Ankäufe bzw. der individuellen Entscheidungen, bereits gehaltene Aktien nicht zu verkaufen, festgestellt werden?

3.

Wenn die niederländischen Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig sind, über die gemäß Art. 3:305a BW erhobene Klage zu befinden, ist dann das betreffende Gericht nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 sowohl international als auch innerstaatlich örtlich zuständig, über alle anschließenden individuellen Schadensersatzklagen von Anlegern zu befinden, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben?

4.

Wenn das betreffende niederländische Gericht im Sinne der Frage 3 zwar international, aber nicht innerstaatlich örtlich zuständig ist, über alle individuellen Schadensersatzklagen von Anlegern zu befinden, die einen Schaden im Sinne der Frage 1 erlitten haben, ist dann die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des geschädigten Anlegers, dem Sitz der Bank, bei der das persönliche Bankkonto dieses Anlegers geführt wird, oder dem Sitz der Bank, bei der das Anlagekonto geführt wird, zu bestimmen oder ist auf einen anderen Anknüpfungspunkt abzustellen?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

15.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 25. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

16.

Die VEB, BP und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nach der Aufhebung des ursprünglich anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof den Beteiligten schriftliche Fragen gestellt, die sie am 8. Oktober 2020 beantwortet haben.

IV. Würdigung

A. Allgemeine Klarstellungen

17.

Auf Wunsch des Gerichtshofs beziehen sich diese Schlussanträge nur auf die ersten beiden Vorlagefragen.

18.

Bevor ich mit der Prüfung beginne, möchte ich an Folgendes erinnern:

–

Die Begriffe der Verordnung Nr. 1215/2012 sind autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen ( 7 ).

–

Soweit die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 8 ) ersetzt hat (die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ( 9 ) ersetzt hat), besitzt die Auslegung des Gerichtshofs zu früheren, den Bestimmungen im aktuell geltenden Rechtsinstrument entsprechenden Bestimmungen weiterhin Gültigkeit ( 10 ).

–

Die Bestimmung des Ortes der konkreten Verwirklichung eines Schadenserfolgs hat im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 einzig und allein zum Ziel, die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zu begründen.

–

Diese Bestimmung dient dem wirksamen Rechtsschutz der Parteien in grenzüberschreitenden privatrechtlichen Streitigkeiten, indem sie einen alternativen Gerichtsstand zum Wohnsitz des Beklagten eröffnet, um ein „[Bedürfnis] unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung“ zu erfüllen ( 11 ).

–

Im System der Verordnung Nr. 1215/2012 stellt die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers (forum actoris) eine Ausnahme dar ( 12 ).

B. Vorbemerkung zum Vorabentscheidungsersuchen

19.

In der ersten und der zweiten Frage sind mehrere Fragen zu Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 miteinander verknüpft.

20.

Ihre Reihenfolge lässt sich wie folgt zusammenfassen:

–

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob bei einem reinen Vermögensschaden, der unmittelbar auf einem in den Niederlanden geführten Anlagekonto ( 13 ) eingetreten ist, die internationale Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates als Gerichte des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolgs bejaht werden kann, wenn der Verlust als Folge von Entscheidungen eingetreten ist, die auf der Grundlage allgemein verfügbarer Informationen einer internationalen Gesellschaft, die an der Wertpapierbörse eines anderen Mitgliedstaats notiert ist, getroffen wurden;

–

für den Fall, dass diese Frage verneint wird, möchte das Gericht wissen, ob es zusätzlicher Umstände bedarf und welche das sind;

–

es bittet um eine konkrete Prüfung der im Rechtsstreit in Rede stehenden spezifischen Gegebenheiten ( 14 );

–

schließlich möchte es wissen, ob und wie sich der Umstand, dass es sich bei der erhobenen Klage um eine Verbandsklage handelt, auf die Antwort auswirkt.

21.

In jedem Fall sind die Aspekte festzuhalten, die unstreitig und daher als gegeben anzusehen sind, und zwar, dass

–

die Klage als außervertraglich einzustufen ist,

–

der Ort des ursächlichen Geschehens außerhalb der Niederlande liegt und

–

es sich um einen reinen Vermögensschaden handelt, der individualisierbar ist und sich im Wertverlust der Stammaktien von BP äußert ( 15 ).

22.

Die Zweifel des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beruhen auf der Prämisse des sogenannten „ganzheitlichen Ansatzes“ ( 16 ), den der Gerichtshof im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 bei bestimmten Investitionsstreitigkeiten verfolgt hat ( 17 ), in denen der Schaden als auf dem Konto des Anlegers eingetreten angesehen wurde ( 18 ).

23.

Auch wenn es zutrifft, dass der Standort des Kontos des Anlegers zur Bestimmung des zuständigen Gerichts herangezogen wurde, ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass dies in Zusammenhängen erfolgt ist, die der Gerichtshof als „besonders“ ( 19 ) bezeichnet hat, und zwar, weil

–

er die Frage unter einem ganz bestimmten Blickwinkel behandelt hat, da es darum ging, die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers zu bestätigen, und

–

die Bedeutung des Standorts des Kontos als Anknüpfungspunkt nur relativ war, da andere Umstände – mit Blick auf die Nähe des Rechtsstreits zum Gerichtsstand und dessen Vorhersehbarkeit für die Parteien – in ihrer Gesamtheit für die Eignung dieses Ortes als Kriterium für die gerichtliche Zuständigkeit sprachen.

1.   Schwierigkeiten bei der Annahme des Standorts eines Anlagekontos als Ort der Verwirklichung des Schadens

24.

Ich bin nicht sicher, dass der Standort eines Kontos des Klägers in dem Mitgliedstaat, um dessen Zuständigkeit es geht, in allen Rechtsstreitigkeiten aus außervertraglicher Haftung für infolge von unzureichenden Informationen eingetretene Schäden an Geldanlagen ein sinnvoller Anknüpfungspunkt ist, selbst wenn weitere Anhaltspunkte hinzukommen. Vielmehr denke ich, dass diese Frage auch unter Berücksichtigung dessen, wie sich der Gerichtshof ihr genähert hat, eine offene Frage ist.

25.

Soweit ein Anlagekonto einen Vermögenswert widerspiegelt und daran ein Schaden entsteht, könnte der Standort dieses Kontos grundsätzlich den Ort darstellen, an dem sich die Vermögensminderung des Kontoinhabers verwirklicht. Diese geografische Festlegung des Schadens ist jedoch – wie in allen Fällen, in denen es um immaterielle Schäden geht – künstlich oder fiktiv ( 20 ).

26.

Nun darf man, wenn man überlegt, ob solche Schäden an dem einen oder dem anderen von mehreren vorstellbaren Orten eingetreten sind, nicht den Zweck der in Rede stehenden Bestimmung aus den Augen verlieren. Die Relevanz eines Anlagekontos (oder eines Bankkontos im weiteren Sinne) ist insoweit fraglich: Die Rechtsprechung des Gerichtshofs selbst bestätigt die Schwächen dieses Anknüpfungspunkts.

27.

Der Standort des Kontos nutzt eher dem Aktionär, vor allem, wenn er mit dessen Wohnsitz oder Aufenthaltsort übereinstimmt, was in Fällen, in denen es sich um Verbraucher oder Kleinanleger handelt, den gesetzgeberischen Zielen der materiell-rechtlichen Bestimmungen entspricht ( 21 ). Es ist allerdings nicht sinnvoll, diese Politik auf Kosten der Zwecke der Verordnung Nr. 1215/2012 in ihrer derzeit geltenden Fassung zu fördern.

28.

Der Standort eines Kontos kann zur objektiven Nähe zwischen Rechtsstreit und Gerichtsstand beitragen, doch darf dies nicht überbewertet werden. Die Konten, auf denen börsennotierte Wertpapiere deponiert werden oder auf denen sich die Verringerung von deren Wert niederschlägt, haben z. B. weder Einfluss auf den Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und dem Schaden noch auf den Umfang des Schadens.

29.

Außerdem ist für die Gesellschaft, die die börsennotierten Aktien ausgegeben hat, der Standort, an dem sich die Konten der Aktionäre befinden, nicht vorauszusagen, was bedeutet, dass es an einem Mindestmaß an Vorhersehbarkeit im Hinblick auf die international zuständigen Gerichte fehlt, vor denen sie verklagt werden könnte.

30.

Zwar akzeptiert ein Emittent von Aktien, indem er sich für eine Notierung an einer Börse in einem anderen Staat als dem seines Sitzes entscheidet, implizit, dass er möglicherweise an anderen Orten als dem seines Sitzes verklagt werden kann. Gleichwohl ist in dem Maße, in dem sich der spätere Handel mit den Wertpapieren seiner Kontrolle entzieht, der Standort eines Kontos des Anlegers ( 22 ) für ihn ebenso zufällig wie unvorhersehbar ( 23 ).

31.

In solchen Fällen wird durch die Berücksichtigung des Standorts des Kontos als entscheidendes Zuständigkeitskriterium nicht verhindert, „dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte“ ( 24 ). Diese Möglichkeit wird dadurch gerade eröffnet.

2.   Vorbehalte gegen die Anwendung des „ganzheitlichen Ansatzes“ in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens

32.

In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation ( 25 ) habe ich erläutert, dass das Fehlen einer sich körperlich auswirkenden Verletzungshandlung die Festlegung des Ortes, an dem ein Schaden eintritt, erschwert und Zweifel daran weckt, ob die Anwendung dieses Ortes als Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zweckmäßig ist.

33.

Ich erinnere daran, dass deshalb dem Gerichtshof bei verschiedenen Gelegenheiten vorgeschlagen wurde, die Wahl zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort nicht mehr zuzulassen, wenn es um reine Vermögensschäden geht. Dieser Auffassung habe ich mich angeschlossen, mit der Präzisierung, dass sie bei einigen Fallgestaltungen angewendet werden könnte, nicht aber unbedingt pauschal ( 26 ).

34.

Ich teile daher die Vorbehalte gegen eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 im Bereich der außervertraglichen Haftung bei Wertpapieranlagen, die von der Fiktion ausgeht, dass sich ein immaterieller Schaden an einem bestimmten Ort verwirklicht, und darüber hinaus verlangt, dass besondere Umstände vorliegen, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Ortes zu begründen ( 27 ).

35.

Ein mit der Rechtssicherheit verknüpftes Argument spricht dafür, diesen Ansatz noch einmal zu überdenken: Zum gegebenen Zeitpunkt im Verfahren (in bestimmten Fällen sogar a limine litis) muss das Gericht, bei dem die Klage erhoben worden ist, die Anknüpfungspunkte an den Staat des Gerichtsstands bestimmen, aus denen sich seine eigene internationale Zuständigkeit im Licht des einschlägigen Rechts ergibt. Nicht allein aus praktischen Gründen, sondern, wie ich wiederholen möchte, aus Gründen der Rechtssicherheit muss das Gericht ohne besondere Schwierigkeiten über diese Voraussetzung entscheiden können, bevor es in der Sache selbst entscheidet.

36.

Eine Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, die eine Würdigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls erfordert, führt in Fällen wie dem vorliegenden nicht gerade dazu, dass der Ausgang dieser Prüfung sicher ist. Vielmehr weckt die Natur des Kriteriums selbst vermutlich Zweifel bei den Akteuren im juristischen Bereich und begünstigt Strategien der Prozessverschleppung, ebenso wie voneinander abweichende Auslegungen in den Mitgliedstaaten und weitere Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof ( 28 ).

3.   Zwischenergebnis

37.

In Rechtsstreitigkeiten wie dem vorliegenden ist es daher möglicherweise nicht unbedingt erforderlich, auf den Ansatz der Gruppierung von Kontakten zurückzugreifen, um die Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen. Es ginge dann darum, den Schaden an einem Ort, der sich zur Erreichung der mit der Regelung verfolgten Ziele besser eignet, zu lokalisieren und nicht auf den Standort des Anlagekontos abzustellen.

38.

Meines Erachtens ist ein solcher Ansatz möglich und tatsächlich schon von den Gerichten einiger Mitgliedstaaten angewendet worden, die ihre Zuständigkeit auf der Grundlage anderer Kriterien geprüft haben, indem sie z. B. vorrangig den Markt berücksichtigt haben, in dem die Aktien notiert sind ( 29 ). Das ist ein Ort (nicht unbedingt im körperlichen Sinne), der im Voraus genau bekannt ist, den der Emittent gewählt hat und dessen Regelungen über die Informationspflichten er unterliegt; der Anleger seinerseits kennt diesen Ort im Voraus bzw. muss ihn kennen, wenn er Aktien der Gesellschaft kauft ( 30 ).

39.

Dessen ungeachtet werde ich die Vorlagefragen unter Berücksichtigung ihrer Formulierung und ausgehend von ihren eigenen Prämissen, d. h. im Licht der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, beantworten, wobei ich gegebenenfalls alternative Lösungsvorschläge prüfen werde.

C. Zur ersten Vorlagefrage

1.   Antwort im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs

a)   Buchst. a: Standort des Anlagekontos als „hinreichender Anknüpfungspunkt“?

40.

Den Urteilen Kolassa, Universal und Löber ist zu entnehmen, dass die Lage eines Bankkontos (im weiteren Sinne), auf dem sich eine Vermögensminderung niederschlägt, in einem Mitgliedstaat nicht ausreicht, um die Gerichte dieses Staates als international zuständig anzusehen. Es müssen darüber hinaus spezifische Gegebenheiten vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Zuweisung dieser Zuständigkeit erlauben ( 31 ).

41.

Lässt man die Auswirkungen erst einmal beiseite, die die Art der von der VEB erhobenen Klage (Verbandsklage) auf diese Angelegenheit haben könnte ( 32 ), so sehe ich hier kein Unterscheidungsmerkmal von solchem Gewicht, dass ein Abweichen von dieser Rechtsprechung möglich wäre.

42.

Das vorlegende Gericht unterstreicht, dass im Urteil Universal die Vermögensminderung auf einem Bankkonto des Klägers eingetreten sei, das er selbst ausgewählt habe, um seine Schulden zu begleichen; der Geschädigte selbst habe über den Ort seines Verlusts entschieden, was die Zuverlässigkeit des Standorts des Kontos als Anknüpfungspunkt für die internationale gerichtliche Zuständigkeit einschränke. Im vorliegenden Fall hingegen habe sich die Vermögensminderung infolge der Verringerung des Wertes der auf den Anlagekonten gehaltenen Aktien unmittelbar auf diesen Konten verwirklicht.

43.

Dieses Argument überzeugt mich nicht, und zwar aus verschiedenen Gründen:

–

In jenem Urteil hat der Gerichtshof seine Überlegungen nicht in erster Linie, sondern nur ergänzend darauf gestützt, dass das vom Kläger gewählte Konto kein besonders zuverlässiger Anknüpfungspunkt ist ( 33 ).

–

Es ist nicht auszuschließen, dass ein Aktionär das Konto, auf dem er seine Wertpapiere deponiert, auswählt, was es ihm ermöglicht, im Vorhinein den Standort dieses Kontos als Anknüpfungspunkt an ein bestimmtes Gebiet im Hinblick auf eine spätere Klage gegen den Emittenten der Aktien festzulegen ( 34 ).

–

Auch wenn der Aktionär, an dessen Wertpapieren ein Wertverlust eingetreten ist, hinsichtlich dieses Ortes keine Wahl getroffen hat, macht das den Ort nicht zu einem für den Emittenten weniger unvorhersehbaren Element, wie ich bereits angemerkt habe.

44.

Auch der Unterschied zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen, in denen die Urteile Kolassa und Löber ergangen sind, im Hinblick auf die Form und die Reichweite der vorgeblich irreführenden Informationen des Beklagten rechtfertigt keine Zuweisung der internationalen Zuständigkeit an die Gerichte des Ortes, an dem sich die Anlagekonten befinden.

45.

Tatsächlich dürfte der Umstand, dass die Informationen der ausgebenden Gesellschaft sich nicht speziell oder gesondert an niederländische Anleger gerichtet haben, eher zum gegenteiligen Schluss führen ( 35 ). Soweit dies aus Sicht der VEB gleichwohl ein besonderer Umstand ist, der für die Zuständigkeit der Gerichte in den Niederlanden spricht, werde ich ihn später aus diesem Blickwinkel prüfen.

46.

Im Ergebnis ist die Verwirklichung des Vermögensschadens auf einem Anlagekonto in den Niederlanden nicht als „hinreichender Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit“ der Gerichte dieses Staates anzusehen.

b)   Buchst. b: spezifische Gegebenheiten der Rechtssache

47.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage möchte der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wissen, ob es „zusätzlicher Umstände [bedarf], die es rechtfertigen, dass die niederländischen Gerichte zuständig sind, und um welche Umstände … es sich dabei [handelt]“. Genauer gesagt, möchte er wissen, ob die in Nr. 4.2.2 des Vorlagebeschlusses aufgeführten Umstände ( 36 ) ausreichen.

48.

Wie ich bereits bei anderer Gelegenheit ( 37 ) ausgeführt habe, lassen sich die spezifischen Gegebenheiten, die in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Verbindung zwischen dem Rechtsstreit und einem Gerichtsstand schaffen, wenn der mit der Klage geltend gemachte Schaden ein reiner Vermögensschaden ist, unmöglich abstrakt benennen.

49.

Ich möchte gleichwohl wiederholen, dass die „spezifischen Gegebenheiten“, die im Hinblick auf die Zuweisung der Zuständigkeit von Bedeutung sind, solche sind, in denen die Nähe zwischen Rechtsstreit und Gerichtsstand zum Ausdruck kommt, ebenso wie die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands für die Parteien, weil dies die Grundsätze sind, auf denen das Kriterium „Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ als Anknüpfungspunkt für die internationale gerichtliche Zuständigkeit beruht ( 38 ).

50.

Zu diesen Gegebenheiten sollten gehören:

–

Aspekte, die für die geordnete Rechtspflege und die sachgerechte Prozessgestaltung von Bedeutung sind, und

–

Aspekte, die den Parteien zur Entscheidungsfindung darüber gedient haben, wo sie ihre Klage erheben oder wo sie als Folge ihrer Handlungen verklagt werden können.

51.

Aus den in der Akte befindlichen Unterlagen ergibt sich, dass im Ausgangsverfahren keine spezifischen Gegebenheiten vorliegen, die denen in den Rechtssachen Kolassa und Löber ähnlich wären. Nach dem Vorlagebeschluss könnten hingegen andere vorliegen ( 39 ). Meines Erachtens sind die Mehrzahl dieser Gegebenheiten (wobei wir für den Moment den Umstand beiseitelassen, dass es sich um eine Verbandsklage handelt) für die Zuweisung der Zuständigkeit irrelevant ( 40 ).

1) Die Vereinbarung von BP mit anderen Aktionären

52.

Es ist meines Erachtens unerheblich, dass BP mit ihren Aktionären in den Vereinigten Staaten eine Vereinbarung getroffen hat, die den europäischen Aktionären nicht angeboten wurde. Dieser Umstand sagt mit Blick auf die Vorhersehbarkeit, Nähe oder geordnete Rechtspflege nichts aus, was für die Niederlande als die innerhalb der Europäischen Union zuständige Rechtsordnung spräche.

2) Verbrauchereigenschaft von Aktionären

53.

Meiner Ansicht nach ist ebenfalls irrelevant, dass einige der Betroffenen Verbraucher sind ( 41 ). Es mag wünschenswert sein, die Rechtsstellung der Kleinanleger auf einer Linie mit dem vierten Abschnitt von Kapitel II der Verordnung Nr. 1215/2012 zu regeln ( 42 ), aber das ändert nichts daran, dass das bis heute nicht geschehen ist.

54.

Nach der Verordnung Nr. 1215/2012 ist nur der Verbraucher geschützt, der unter den in Art. 17 vorgesehenen Umständen Partei eines Vertrags ist ( 43 ). In ihrer derzeitigen Fassung gibt es in dieser Verordnung keinen allgemeinen Grundsatz des Verbraucherschutzes, der an die Verbrauchereigenschaft die Befugnis knüpft, immer am Ort des eigenen Wohnsitzes zu klagen.

55.

In Ermangelung einer solchen allgemeinen Regel ist die „Verbrauchereigenschaft“ im Kontext von Art. 7 Abs. 2 genauso zu würdigen wie die übrigen Faktoren, d. h. mit Blick auf die Nähe und die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands. Insoweit vermag ich nicht zu erkennen, in welcher Weise die Verbrauchereigenschaft einiger BP-Anleger objektiv zur Nähe zwischen Gerichtsstand und Rechtsstreit beiträgt oder die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte für den Beklagten mehr oder weniger vorhersehbar werden lässt ( 44 ).

3) Die Informationen von BP über ihre Aktien

56.

Die Informationen von BP über ihre Aktien sind für ein weltweites Anlegerpublikum bestimmt. BP ist also bekannt, dass ihre Wertpapiere von Anlegern aus anderen Staaten als dem erworben werden können, in dem sie ansässig ist oder in dem die für die Notierung der Titel gewählten Börse(n) ihren Sitz hat bzw. haben ( 45 ).

57.

Es ist richtig, dass ein Wirtschaftsteilnehmer sich nicht mit dem Hinweis auf die Allgemeinheit von Informationen, die er selbst verbreitet hat, herausreden kann, um zu verhindern, dass er an einem bestimmten Ort verklagt wird. Es erscheint jedoch auch nicht vernünftig, ihn den Gerichtsbarkeiten sämtlicher Staaten zu unterwerfen, in die solche Informationen aufgrund der Zugänglichkeit des Internets gelangen können, wenn ihr Zweck darin besteht, die Eigenschaften börsennotierter Aktien zu zeigen, die normalerweise über eine vom Emittenten nicht kontrollierbare Kette von Vermittlern übertragen werden können.

58.

Mit anderen Worten trägt für die Zwecke von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 die weltweite Verbreitung von Informationen einer Gesellschaft über ihre Aktien nichts dazu bei, um die Zuständigkeit der Gerichte in einem bestimmten Mitgliedstaat zu begründen ( 46 ).

59.

Unter diesen Umständen sprechen meiner Auffassung nach die spezifischen Gegebenheiten, auf die in der zweiten Vorlagefrage Bezug genommen wird, nicht für die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte.

2.   Eine alternative Lösung?

60.

Die Kommission schlägt vor, ausnahmsweise anzunehmen, dass sich der Schaden auf dem in einem Mitgliedstaat geführten Anlagekonto verwirkliche und die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte dieses Mitgliedstaats ermögliche, ohne dass zusätzliche Umstände vorliegen müssten, wenn keine Anhaltspunkte für einen Eintritt des Schadens in einem anderen Mitgliedstaat vorlägen.

61.

Anderenfalls verlöre der Kläger die ihm nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zustehende Wahlmöglichkeit, wenn in dem beschriebenen Fall der Ort des ursächlichen Geschehens mit dem Wohnsitz des Beklagten übereinstimme.

62.

Meiner Ansicht nach ist dieses Ergebnis zwar unglücklich, steht aber nicht in Widerspruch zu dem in der Verordnung Nr. 1215/2012 geregelten System der Zuweisung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit. Vielmehr dürfte dies beim Gegenteil der Fall sein.

63.

Ausgangspunkt des Brüsseler Übereinkommens und der späteren Brüsseler Verordnungen ist, dass (mit den dort vorgesehenen Ausnahmen) der Wohnsitz des Beklagten der Hauptgerichtsstand ist und sein muss. Die zusätzlich vorgesehenen besonderen Gerichtsstände beruhen auf einer Reihe von Erwägungen, unter denen der Zweck, dem Kläger Alternativen zu bieten, nicht ausdrücklich als eigenständiger Zweck aufgeführt wird ( 47 ).

64.

Es stimmt zwar, dass in den Anfängen der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung darin gesehen wurde, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort des Eintritts des Schadenserfolgs umfasste. Diese Wirksamkeit entfiele, wenn die Bestimmung systematisch dahin ausgelegt würde, dass sie nur den Ort des ursächlichen Geschehens umfasst, weil dieser häufig mit dem Wohnsitz des Beklagten zusammenfällt ( 48 ).

65.

Gleichzeitig hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran erinnert, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eng auszulegen ist, weil sonst der allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt würde ( 49 ).

66.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 kein Gerichtsstand zum Schutz des Klägers ist. Diese Feststellung wird gewöhnlich begleitet von der Warnung vor einer Auslegung der Vorschrift, die die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers bevorzugt ( 50 ).

67.

Folglich ist es nicht möglich, dem Ziel der Erleichterung der Klageerhebung für den Kläger den Vorrang vor den Zielen der Rechtssicherheit und der räumlichen Nähe zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand einzuräumen.

68.

Daraus folgt meines Erachtens, dass es nicht geboten – und schon gar nicht unabdingbar – ist, dem Kläger bei der Klageerhebung Wahlmöglichkeiten einzuräumen, geschweige denn die Möglichkeit, seine Klage an einem Ort zu erheben, an dem die Verwirklichung eines Schadenserfolgs behauptet wird, wenn dieser Ort aufgrund seiner in Wahrheit fiktiven Natur nicht die erforderliche Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem Gerichtsstand bildet.

69.

Insoweit erinnere ich daran, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des Betroffenen ist, seine Klage vor den Gerichten des Ortes zu erheben, an dem der Schaden eingetreten ist, wenn sich unmöglich oder nur schwer feststellen lässt, wo sich das ursächliche Geschehen ereignet hat ( 51 ).

70.

Ich möchte, wie schon bei anderer Gelegenheit ( 52 ), noch ergänzen, dass der Gerichtshof die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012) auf eine Verpflichtung ausgeschlossen hat, die „ihrem Wesen nach weder an einem bestimmten Ort lokalisiert noch einem bestimmten Gericht zugeordnet werden [kann], das zur Entscheidung eines Rechtsstreits über diese Verpflichtung besonders geeignet wäre“ ( 53 ).

71.

Soweit schließlich der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, verfügt der Kläger zumindest immer dann über einen Zugang zu den Gerichten, wenn diese Verordnung anwendbar ist. Die Gefahr einer Rechtsverweigerung besteht mithin nicht ( 54 ).

D. Zur zweiten Vorlagefrage

72.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob sich die Art der von der VEB erhobenen Klage (d. h. ihr kollektiver Charakter) und der Umstand, dass mit ihr nur ein Feststellungsanspruch verfolgt wird, auf die Antwort auf die erste Frage auswirken.

73.

In diesem Zusammenhang verweist es auf das Urteil CDC Hydrogen Peroxide ( 55 ), in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die von den einzelnen Gläubigern zugunsten des Klägers vorgenommenen Forderungsabtretungen auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 keinen Einfluss hätten.

74.

Wende man diese Lösung auf das Ausgangsverfahren an, so verliere das Instrument der Verbandsklage seine Wirksamkeit.

1.   Die Verbandsklage und der Ort des Schadenseintritts

a)   Die rein deklaratorische Haftungsklage

75.

Nach dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden nationalen Recht ist eine Vereinigung zur Vertretung kollektiver Interessen wie die VEB nicht zur Erhebung einer Klage auf Schadensersatz (in Geld) befugt. Nur die einzelnen Betroffenen könnten diese Art von Schadensersatz beanspruchen.

76.

Der Gerichtshof hat bestätigt, dass reine Feststellungsklagen aus außervertraglicher Haftung ( 56 ) – einschließlich negativer Feststellungsklagen ( 57 ) – sowie vorbeugende Klagen, die auf die Verhinderung eines zukünftigen Schadens gerichtet sind ( 58 ), unter Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen.

77.

In Einklang mit dieser Rechtsprechung können sich im Hinblick auf Klagen, mit denen (noch) kein konkreter Schadensersatz gefordert wird, die Gerichte sowohl des Mitgliedstaats, in dem sich das ursächliche Geschehen ereignet hat, als auch des Mitgliedstaats, in dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 wirksam für zuständig erklären ( 59 ).

78.

Im Urteil DFDS Torline

–

hat der Gerichtshof seine Begründung u. a. auf den Zusammenhang zwischen der ersten Stufe (die die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens betrifft) und der zweiten Stufe (die den sich aus diesem Verhalten ergebenden Schadensersatz betrifft) der Klage gestützt;

–

ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass die Trennung beider Stufen im Hinblick auf die internationale gerichtliche Zuständigkeit den Kläger verpflichten würde, Gerichte unterschiedlicher Mitgliedstaaten anzurufen, und dass dies „gegen die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege, der Rechtssicherheit und der Vermeidung einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis [verstieße]“ ( 60 ).

79.

Nach alledem ist meines Erachtens nichts dagegen einzuwenden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf eine Feststellungsklage wie die von der VEB erhobene Klage angewandt wird, die späteren Schadensersatzklagen vorausgeht, die nur die Betroffenen, deren Identität und Wohnsitz zum Zeitpunkt der (ersten) Klage nicht bekannt sind, in der Zukunft einzeln erheben können.

80.

Diese Feststellung beruht jedenfalls auf der Prämisse, dass es eine bestimmte Verbindung oder funktionelle Orientierung zwischen der von der VEB erhobenen Feststellungsklage und den späteren Schadensersatzklagen gibt ( 61 ). Ob diese Prämisse im Kontext von Art. 3:305a BW gegeben ist, hat das vorlegende Gericht zu klären.

81.

Man darf nicht übersehen, dass die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs in solchen zweistufigen Verfahren komplexer wird, weil der Schaden bei Inhabern eingetreten ist, die noch nicht unbedingt bekannt sind. Meines Erachtens lässt dieser Umstand aber nicht ohne Weiteres die „tatsächliche und nicht nur abstrakte Konsistenz“ ( 62 ) des Schadens entfallen.

82.

Im vorliegenden Fall ist das Problem aufgrund der Begrenzung der von der Klägerin vertretenen Interessen geringer, nämlich der Interessen, die sich aus dem Standort von Anlagekonten, auf denen sich der Wertverlust der Aktien niederschlägt, in Holland ergeben.

b)   Verbandsklage und mehrere Orte der Verwirklichung des Schadenserfolgs

83.

Der Ort des Schadens als Anknüpfungspunkt für die internationale gerichtliche Zuständigkeit ist der Ort, an dem sich die negativen Folgen eines Ereignisses konkret zeigen ( 63 ). Daher ist zuerst zu prüfen, um welchen Schaden es sich handelt, wofür zu bestimmen ist, welches Rechtsgut möglicherweise beeinträchtigt ist.

84.

Es gibt verschiedene Arten materieller Interessen, die einen Schaden erleiden können. Vereinfacht gesagt, ist zwischen unbestimmten Interessen ( 64 ), Kollektivinteressen ( 65 ) und individuellen Interessen zu unterscheiden: Bei Letzteren ist der Betroffene von Anfang an bekannt oder wird nach Erhebung der Klage (oder sogar erst nach dem Urteil) bestimmbar.

85.

Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, bei dem Modell der Verbandsklage nach Art. 3:305a BW, auf das sich die klagende Einrichtung offenbar stützt, die Art der von ihr vertretenen Interessen zu bestimmen.

86.

Kommt das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass es bei der von der VEB erhobenen Verbandsklage (wie es scheint) ( 66 ) um die Interessen bestimmter oder leicht bestimmbarer Betroffener geht, ist Ausgangspunkt für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die bislang insoweit ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs.

87.

Im Urteil CDC, in dem die Zusammenfassung der Forderungen von Einzelpersonen über Abtretungen bewirkt wurde, hat der Gerichtshof entschieden, dass sich diese Übertragung auf die Bestimmung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nicht auswirkt ( 67 ).

88.

Damit hat der Gerichtshof seine Ausführungen im Urteil ÖFAB bestätigt, nämlich dass a) die besonders enge Verbindung zwischen dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht bestehen bleibt, auch wenn der ursprüngliche Gläubiger die Forderung abtritt, und b) eine andere Antwort dem Ziel der Verordnung, wonach die Zuständigkeitsregeln in hohem Maß voraussehbar sein müssen, widerspräche ( 68 ).

89.

Von der Hypothese ausgehend, dass die VEB in ihrer Verbandsklage die individuellen Interessen der Anleger vertritt, die sie mit dem Schutz ihrer Rechte vor den Gerichten betraut haben, folgt aus dieser Rechtsprechung, dass die kollektive Interessenvertretung nichts an den Bedingungen, unter denen die niederländischen Gerichte nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständig sind, ändert.

90.

Die Zuständigkeit hängt folglich davon ab, dass die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Lage des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich der Schaden für jeden Betroffenen konkret verwirklicht, in den Niederlanden und b) das Vorliegen spezifischer Gegebenheiten, aus denen sich die enge Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit ergibt.

91.

Das vorlegende Gericht geht davon aus, dass im vorliegenden Fall „weder die jeweiligen Wohnsitze dieser Anleger ( 69 ) noch die besonderen Umstände der individuellen Ankäufe bzw. der individuellen Entscheidungen, bereits gehaltene Aktien nicht zu verkaufen, festgestellt werden“. Angesichts des Wesens der erhobenen Klage dürfte dies aber der Zuständigkeit der niederländischen Gerichte nicht entgegenstehen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen, die ich bereits aufgeführt habe, vorliegen.

2.   Wirksamkeit der Verbandsklage

92.

Für den Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) würde das Instrument der Verbandsklage seine Wirksamkeit einbüßen, wenn eine Körperschaft wie die VEB eine Klage an jedem der Orte erheben müsste, an denen ein individueller Schaden eingetreten ist.

93.

Ich zweifle nicht an der Stichhaltigkeit dieses Arguments des vorlegenden Gerichts ( 70 ), aber ich sehe innerhalb des in der Europäischen Union geltenden Systems der Zuweisung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit, das derzeit in der Verordnung Nr. 1215/2012 niedergelegt ist, keine andere Alternative.

94.

Ich schließe jedoch nicht aus, dass sich die aus der engen Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 folgende territoriale Fragmentierung aus mit der Spezialisierung eines bestimmten örtlichen Gerichts zusammenhängenden Gründen überwinden lässt, wenn sich zeigt, dass sämtliche in Rede stehenden Schäden in einem einzigen Mitgliedstaat eingetreten sind ( 71 ).

95.

Im Übrigen schließe ich mich den Ausführungen des Generalanwalts Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schrems zum Fehlen von „speziellen Bestimmungen für die Abtretung von Ansprüchen … oder Verfahren für Sammelklagen“ in der Verordnung Nr. 44/2001 an: Es ist nicht Sache der Gerichte – auch nicht des Gerichtshofs –, neue prozessuale Mechanismen einzuführen und dem Gesetzgeber in einer derart heiklen Materie vorzugreifen ( 72 ), und ebenso wenig ist es ihre Aufgabe, ad hoc ein Zuständigkeitskriterium zu schaffen ( 73 ).

V. Ergebnis

96.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vorgelegte erste und zweite Frage wie folgt zu antworten:

1.

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) ist dahin auszulegen, dass

a)

es keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats darstellt, dass der Wertverlust der Aktien einer an den Börsen anderer Mitgliedstaaten notierten Gesellschaft sich auf Anlagekonten in dem erstgenannten Mitgliedstaat oder Anlagekonten bei einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Bank und/oder Investmentgesellschaft niederschlägt, wenn dieser Schaden die Folge von Anlageentscheidungen ist, die Anleger aufgrund von durch die börsennotierte Gesellschaft weltweit veröffentlichten, vorgeblich unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Informationen getroffen haben;

b)

weder das Bestehen einer Vereinbarung zwischen der beklagten Gesellschaft und einigen Anlegern aus einem Drittstaat, die den Klägern des Ausgangsverfahrens nicht angeboten wurde, noch der Umstand, dass einige dieser Kläger Verbraucher sind, als für die Zuweisung der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 relevante spezifische Gegebenheiten anzusehen sind. Auch die weltweite Verbreitung der einschlägigen Informationen durch die beklagte Gesellschaft ist keine solche Gegebenheit.

2.

Die Erhebung einer Verbandsklage nach den nationalen Verfahrensvorschriften durch eine Vereinigung, die die Interessen der geschädigten Wertpapierinhaber vertritt, hat keinen Einfluss auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( 3 ) Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa (C‑375/13, EU:C:2015:37, im Folgenden: Urteil Kolassa), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:449, im Folgenden: Urteil Universal), und vom 12. September 2018, Löber (C‑304/17, EU:C:2018:701; im Folgenden: Urteil Löber).

( 4 ) Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch, im Folgenden: BW.

( 5 ) Im Folgenden: Art. 3:305a BW.

( 6 ) Das sind folgende: BP richtet sich an ein weltweites Anlegerpublikum einschließlich niederländischer Anleger; die VEB vertritt die Interessen einer großen Anzahl von Anlegern, die ihren Wohnsitz zum überwiegenden Teil in den Niederlanden haben; der Vergleich, den BP mit ihren Aktionären in den Vereinigten Staaten geschlossen hat, ist den Anlegern, deren Interessen die VEB vertritt, nicht angeboten worden, und in Europa werden keine anderen ähnlichen Verfahren geführt; unter den Aktionären, in deren Auftrag die VEB handelt, befinden sich Verbraucher, die nach der Verordnung Nr. 1215/2012 einen besonderen Rechtsschutz genießen.

( 7 ) Vgl. im Zusammenhang mit der besonderen Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung oder gleichgestellten Handlungen Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 38).

( 8 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( 9 ) Brüsseler Übereinkommen von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, konsolidierte Fassung im ABl. 1998, C 27, S. 1, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).

( 10 ) Vgl. 34. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 11 ) Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:364, im Folgenden: Urteil Kronhofer, Rn. 18).

( 12 ) Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C‑364/93, EU:C:1995:289, im Folgenden: Urteil Marinari, Rn. 13), und Urteil Kronhofer (Rn. 20).

( 13 ) Das vorlegende Gericht fasst unter diesem Ausdruck „Anlagekonten in den Niederlanden“ und „Anlagekonten bei einer in den Niederlanden ansässigen Bank und/oder Investmentgesellschaft“ zusammen.

( 14 ) Siehe Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge.

( 15 ) In ihren Erklärungen bestreitet BP die Einstufung des Schadens, der auf den Anlagekonten zum Ausdruck kommt, als „unmittelbar“, aber zu diesem Aspekt hat das vorlegende Gericht keine Frage gestellt. Müsste man sich damit befassen, so bin ich der Ansicht, dass es sich nicht um einen mittelbaren Schaden im Sinne eines Schadens, „der sich von einem Schaden ableitet, der unmittelbar einem … Geschädigten … entstanden ist“, handelt, wie Generalanwalt Léger es in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kronhofer (C‑168/02, EU:C:2004:24, Nr. 45) formuliert hat, wenn der Schaden in einem Wertverlust von Aktien besteht, der sich auf einem Anlagekonto niederschlägt: Hier liegen nicht zwei verschiedene, nacheinander eingetretene Schäden vor, sondern nur ein Schaden. Der gesunkene Wert der Wertpapiere und die Vermögensminderung des Aktionärs lassen sich meines Erachtens nicht voneinander trennen; insoweit stimme ich mit Generalanwalt Léger überein. Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass das innerstaatliche Gericht das Adjektiv (oder Adverb) „unmittelbar“ nicht verwendet, um zwischen unmittelbaren und mittelbaren Schäden zu unterscheiden, sondern um den Unterschied zu dem dem Urteil Universal zugrunde liegenden Sachverhalt hervorzuheben, in dem der Kläger selbst das Konto ausgewählt hatte, von dem die später zurückgeforderten Mittel abgebucht wurden (vgl. Nr. 4.9.1 des Vorlagebeschlusses).

( 16 ) In der Lehre wird dieser Ausdruck verwendet (ebenso wie der Ausdruck „minimum contacts approach“ oder „théorie du groupement des points de contact“), um die Vorgehensweise in den Urteilen Universal, Kolassa und Löber zu beschreiben: Gargantini, M., „Competent Courts and Applicable Law“, in Busch, D., Ferrarini, G., und Franx, J. P., Prospectus Regulation and Prospectus Liability, OUP, 2020, Rn. 19.27.

( 17 ) Urteile Kolassa und Löber. Im Urteil Kronhofer, das vor den anderen Urteilen ergangen ist, taucht dieser Ansatz nicht auf; dort war Beklagter nicht der Emittent der Wertpapiere, sondern der Vermögensvermittler, der in unmittelbarem Kontakt zum Kläger stand.

( 18 ) Urteile Kolassa (Rn. 55 und Nr. 3 des Tenors) und Löber (Rn. 16 und 35 sowie Tenor). Zuvor indirekt im Urteil Kronhofer (Rn. 18). Aus diesen Urteilen, in denen es um unterschiedliche Arten von Konten ging, lässt sich nicht eindeutig ableiten, was als Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs angesehen wurde – das Konto, von dem die Zahlungen geflossen sind, oder das Konto, auf dem die Wertpapiere deponiert wurden: Gargantini, M., a. a. O., Rn. 19.21 und 19.24.

( 19 ) Urteile Universal (Rn. 37), unter Verweis auf das Urteil Kolassa, und Löber (Rn. 29).

( 20 ) Im Urteil Kronhofer hat der Gerichtshof die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers abgelehnt, obwohl er bestätigt hat, dass dort ein Vermögensschaden eingetreten ist. Er hat die Annahme des vorlegenden Gerichts, dass der Schaden gleichzeitig das gesamte Vermögen betrifft, akzeptiert und ist davon ausgegangen, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und der Ort der Schadensursache übereinstimmen; dabei hat er eingeräumt, dass es andere Orte geben kann, an denen sich derselbe Schaden verwirklicht (z. B. das Konto, von dem die Zahlung geflossen ist), aber die Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes und des Mittelpunkts des Vermögens des Klägers, die damit zusammenfallen, nicht bestätigt. Vgl. Rn. 17 ff. und Tenor.

( 21 ) Wie z. B. der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. 2017, L 168, S. 12).

( 22 ) Und in manchen Fällen sogar dessen Identität. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Recht der Gesellschaft auf Kenntnis dieser Information zu gewährleisten, ist in Art. 3a der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. 2007, L 184, S. 17) eingeführt worden, und zwar durch die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre (ABl. 2017, L 132, S. 1).

( 23 ) Vgl. Stadler, A., „Der deliktische Erfolgsort als internationaler Gerichtsstand bei reinen Vermögensdelikten“, in Festschrift für Reinhold Geimer zum 80. Geburtstag, C. H. Beck, 2017, S. 715 bis 722. Wird das Konto als Zuständigkeitskriterium herangezogen, so muss der Emittent der Aktien, der die Gefahr von Klagen vor unvorhersehbaren Gerichten ausschließen will, den Verkauf an Kleinanleger ausschließen.

( 24 ) 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012.

( 25 ) Rechtssache C‑343/19, EU:C:2020:253, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation, Nrn. 46 bis 48.

( 26 ) Ebd.

( 27 ) So schließe ich nicht aus, dass sich in anderen Rechtsstreitigkeiten über reine Vermögensschäden der Ort des Schadenserfolgs nach dem „ganzheitlichen Ansatz“ vernünftig bestimmen lässt, ohne dass dadurch die Vorhersehbarkeit dieses Ortes oder dessen enger Bezug zum Rechtsstreit und letztlich die Zweckdienlichkeit dieses Ansatzes im Hinblick auf eine geordnete Rechtspflege ernsthaft in Frage gestellt wird. So habe ich mich auch in den Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation geäußert (wobei ich allerdings zur Vorsicht gemahnt habe: vgl. Nr. 70). Das Gleiche gilt für Rechtsstreitigkeiten über die vorläufige Kontenpfändung in grenzüberschreitenden Fällen, wenn der Schuldner Anspruch auf Ersatz des Schadens aus einer unberechtigten Pfändung hat. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem sich das zu Unrecht gepfändete Konto befindet, dürfte unbestreitbar sein.

( 28 ) Vgl. als ein früheres Vorabentscheidungsersuchen dasjenige, das zum Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C‑343/19, EU:C:2020:534), geführt hat.

( 29 ) Vgl. Urteile der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) vom 7. Januar 2014, Nr. 11‑24.157 (JurisData Nr. 2014-000040), und des österreichischen Obersten Gerichtshofs vom 7. Juli 2017 (6Ob18/17s).

( 30 ) Ich erkenne freilich an, dass diese Lösung nicht gegen Kritik gefeit ist: Sie ist für Kleinanleger aus anderen Mitgliedstaaten nicht günstig (wobei Art. 7 Abs. 2 auch nicht deren Schutz dienen soll), und es bleibt die Möglichkeit, dass Aktien in mehr als einem Markt notiert sind. Zudem kommt es vor, dass dieser Anknüpfungspunkt zum Sitz des Beklagten führt, wenn dieser den betreffenden Mitgliedstaat als Herkunftsstaat im Sinne der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. 2004, L 390, S. 38) wählt. Ich räume auch ein, dass dies bedeuten kann, dass „Handlungsort“ und „Erfolgsort“ zusammenfallen. Ich nehme insoweit Bezug auf die Ausführungen des Generalanwalts Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Universal Music International Holding (C‑12/15, EU:C:2016:161, Nr. 38): „Handelt es sich um einen … Schaden, der allein in einer Verringerung finanzieller Vermögenswerte besteht, halte ich den Begriff ‚Erfolgsort‘ nicht für uneingeschränkt einschlägig. In bestimmten Fallkonstellationen lassen sich die Begriffe ‚Handlungsort‘ und ‚Erfolgsort‘ nicht voneinander unterscheiden.“ Siehe auch unten, Nrn. 60 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 31 ) Urteile Universal (Rn. 36 und 37) und Löber (Rn. 31 und Tenor).

( 32 ) Um diese Auswirkungen geht es in der zweiten Vorlagefrage.

( 33 ) Rn. 38.

( 34 ) Der Unterschied zum Urteil Universal bestünde also nicht in der Wahl eines Referenzkontos, sondern im Zeitpunkt dieser Wahl.

( 35 ) Das vorlegende Gericht räumt selbst ein, dass unter diesen Bedingungen der Gerichtsstand für den Beklagten unvorhersehbar wäre: vgl. Nr. 4.9.3 des Vorlagebeschlusses.

( 36 ) Die in Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben sind. Soweit das vorlegende Gericht um eine Bewertung spezifischer Gegebenheiten ersucht, ist die Vorlagefrage meines Erachtens entgegen dem Vorbringen von BP in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs (Rn. 3 bis 6) nicht hypothetisch.

( 37 ) Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (Nr. 67).

( 38 ) Ebd.

( 39 ) Siehe oben, Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge.

( 40 ) Dass vom Wertverlust der Aktien betroffene BP-Aktionäre ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben, kann unter dem Gesichtspunkt der Prozessgestaltung ein anderes Ergebnis rechtfertigen (z. B. für Zustellungen oder weil ihre Erklärungen als Beweismittel erforderlich sind). Ob dies der Fall ist, muss das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Art des Verfahrens und seines Gegenstands abwägen.

( 41 ) An meiner Ansicht würde es auch nichts ändern, wenn alle Betroffenen Verbraucher wären. Zudem sind es im vorliegenden Fall nicht einmal die Verbraucher selbst, die klagen, sondern es ist die VEB.

( 42 ) Was der Gerichtshof im Urteil Kolassa ausgeschlossen hat, da er die Einstufung der Klage als vertraglich und damit die Anwendbarkeit dieses Abschnitts ebenso wie die von Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 abgelehnt hat.

( 43 ) Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass mit Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten: vgl. Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, EU:C:2012:664, im Folgenden: Urteil Folien Fischer und Fofitec, Rn. 46).

( 44 ) Zwar ist ein Verbraucher im Allgemeinen ein Anleger, bei dem es wahrscheinlicher ist, dass er zur Kategorie der „nicht hinreichend informierten“ Wirtschaftsteilnehmer gehört, was der Gerichtshof in den Urteilen Kolassa (Rn. 56) und Löber (Rn. 35) als einen Faktor erwähnt, den der Beklagte berücksichtigen muss. Allerdings war es nicht dieser Umstand allein, sondern der Vertrieb des Prospekts im Wohnsitzstaat der Anleger, der (einer der) für die Auslegung des Gerichtshofs maßgeblichen Gesichtspunkte war.

( 45 ) Die Verbreitung von Informationen ohne Elemente, die eine geografische Beschränkung bewirken (wie etwa Techniken der geografischen Sperre oder die Verwendung einer Sprache, die nur in einem Gebiet gesprochen wird), kann gerade für die Kenntnis dieses Umstands sprechen.

( 46 ) In ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs scheint die VEB einzuräumen, dass ihre Begründung an diesem Punkt eine Schwachstelle hat, da sie (in den Rn. 19 und 21) anmerkt, dass die weltweite Verbreitung von Informationen „zumindest in Verbindung mit dem Wohnsitz des Anlegers“ in den Niederlanden einen hinreichenden Anknüpfungspunkt an diesen Staat darstellen könne.

( 47 ) Erwägungsgründe 15 und 16 der Verordnung Nr. 1215/2012. Der Gerichtshof hat betont, dass die besonderen Gerichtsstände auf einer objektiven Grundlage beruhen: vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec (Rn. 45), wo er ausführt, dass die mit Art. 7 Abs. 2 verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit „weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen[hängen]“.

( 48 ) Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 20 und 23).

( 49 ) Unter vielen anderen Urteil Marinari (Rn. 13), Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C‑51/97, EU:C:1998:509, Rn. 29), oder Urteil Universal (Rn. 25).

( 50 ) Urteile Marinari (Rn. 13) und Kronhofer (Rn. 20).

( 51 ) Urteil vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C‑51/97, EU:C:1998:509, Rn. 33).

( 52 ) Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (Nrn. 49 und 50).

( 53 ) Urteil vom 19. Februar 2002, Besix (C‑256/00, EU:C:2002:99, Rn. 49). In dieser Sache ging es um eine geografisch unbegrenzte Unterlassungspflicht.

( 54 ) Der Gerichtshof ist bei der Auslegung des Wohnsitzes als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des europäischen Rechtsinstruments großzügig: vgl. Urteil vom 17. November 2011, Hypoteční banka (C‑327/10, EU:C:2011:745). Verfügt der Beklagte nicht über einen Wohnsitz innerhalb der Union, so findet die Verordnung Nr. 1215/2012 keine Anwendung, sondern es gelten die übrigen von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Regelungen.

( 55 ) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, im Folgenden: Urteil CDC).

( 56 ) Urteil vom 5. Februar 2004, DFDS Torline (C‑18/02, EU:C:2004:74, im Folgenden: Urteil DFDS Torline).

( 57 ) Urteil Folien Fischer und Fofitec.

( 58 ) Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:555, im Folgenden: Urteil Henkel). Zum jetzigen Zeitpunkt und seit der Verordnung Nr. 44/2001 sieht der Wortlaut der Bestimmung diese Möglichkeit vor.

( 59 ) Die Vorlagefragen in den Verfahren, die zu den Urteilen Henkel sowie Folien Fischer und Fofitec führten, betrafen nicht unmittelbar die Brauchbarkeit des Kriteriums des „Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs“ bei entsprechenden Klagen, sondern deren Einstufung als außervertraglich. Vgl. insbesondere die Rn. 42 ff. des Urteils Henkel und die Rn. 39, 48, und 52 des Urteils Folien Fischer und Fofitec.

( 60 ) Urteil DFDS Torline (Rn. 25 und 26). In Rn. 27 führt der Gerichtshof ergänzend die typischen Erwägungen zur Nähe zum Streitgegenstand und zur leichteren Beweisaufnahme an und stellt fest: „[Dies] gilt unabhängig davon, ob sich das Verfahren auf den Ersatz eines bereits eingetretenen Schadens oder auf eine Klage zur Verhinderung des Eintritts eines Schadens bezieht“. Ähnlich Urteil Folien Fischer und Fofitec (Rn. 48). Meines Erachtens ist, wenn es in der Klage um die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens geht, die Rechtfertigung mit der leichteren Beweisaufnahme in Bezug auf den Schaden logischerweise sekundär, wenn auch nicht – wie BP in ihren Erklärungen geltend macht – ausgeschlossen. Dasselbe gilt für den Kausalzusammenhang, soweit es sich dabei, wie es beim niederländischen Modell der Fall zu sein scheint, um eine abstrakte Prüfung handelt, die es gestattet festzustellen, ob ein Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non zwischen der Handlung und dem Schaden besteht. Der ursächliche Zusammenhang im engeren Sinne muss später in jeder Einzelklage festgestellt werden. Vgl. Bosters, T., Collective redress and private international law in the EU, T.M.C. Asser Press, 2017, S. 41, und Urteil des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) vom 27. November 2009, LJN BH2162 (VEB/World Online).

( 61 ) Das Bestehen einer Verbindung oder funktionellen Orientierung zwischen Verfahren widerlegt meines Erachtens die von BP in den Rn. 14 bis 18 ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs vertretene Auffassung, dass der Ort, an dem der Schaden entstanden sei, bei Klagen wie der vorliegenden nicht als Kriterium für die Zuständigkeit angesehen werden könne.

( 62 ) Mit den Worten des Generalanwalts Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Folien Fischer und Fofitec (C‑133/11, EU:C:2012:226, Nr. 49).

( 63 ) U. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C‑189/08, EU:C:2009:475, Rn. 27), und Urteil CDC (Rn. 52).

( 64 ) Darunter versteht man allgemeine Interessen, die grundsätzlich alle Bürger betreffen und die in einem normativen Text (Gesetz oder Verfassung) anerkannt sind.

( 65 ) Darunter sind die Interessen einer bestimmten sozialen Gruppe (wie z. B. der Verbraucher), zu der Personen aufgrund von objektiven Eigenschaften oder bestimmten Rechtsbeziehungen gehören, zu verstehen, deren Vertretung einer juristischen Person des Privatrechts oder einer öffentlichen Einrichtung übertragen werden kann.

( 66 ) Der Vorlagebeschluss enthält kein Vorbringen zu einem Verstoß gegen andere Rechtsgüter als das Vermögen der jeweiligen Aktionäre wie etwa die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer – die (vorgeblich) falsche Informationen dazu bewegt haben, Investitionen zu tätigen – oder das Vertrauen des Marktes selbst.

( 67 ) Nr. 2 des Tenors.

( 68 ) Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB (C‑147/12, EU:C:2013:490, Rn. 57 und 58 sowie Nr. 3 des Tenors).

( 69 ) Tatsächlich ist der Anknüpfungspunkt nicht der Wohnsitz des Anlegers, sondern der Ort des Anlagekontos, wie sich aus dem Vorlagebeschluss selbst ergibt.

( 70 ) Auch wenn das vorlegende Gericht dies nicht ausdrücklich erwähnt, kommt der mögliche Wirksamkeitsverlust zudem in zweierlei Hinsicht zum Tragen: Die Einrichtung, die die Kollektivinteressen vertritt, könnte sich, wenn der Schaden in verschiedenen Mitgliedstaaten eingetreten ist, gezwungen sehen, deshalb in verschiedenen Mitgliedstaaten Klage zu erheben; und auch innerhalb der Mitgliedstaaten könnten Verfahren in mehreren Bezirken einzuleiten sein, da Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zugleich die örtliche und die internationale Zuständigkeit festlegt.

( 71 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461).

( 72 ) Rechtssache C‑498/16, EU:C:2017:863, Nrn. 119 bis 123.

( 73 ) Die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. 2020, L 409, S. 1) behält die Regelung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte aus der Verordnung Nr. 1215/2012 unverändert bei, wie es schon der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG vom 11. April 2018 (COM[2018] 184 final) nahelegte, vgl. 21. Erwägungsgrund und Art. 2 Abs. 3. Die Richtlinie sieht neben der automatischen Anerkennung der Befugnis qualifizierter Einrichtungen eines Mitgliedstaats zur Erhebung von Klagen in anderen Mitgliedstaaten die Förderung der Zusammenarbeit zwischen diesen Einrichtungen vor, um das Vorgehen gegen Verstöße mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern, vgl. Erwägungsgründe 32 und 71 sowie Art. 6 Abs. 2 und 3 und Art. 20 Abs. 4. Sie führt außerdem eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ein, Mechanismen vorzusehen, die es ermöglichen, dass Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem Mitgliedstaat in den in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Verbandsklagen auf Schadensersatz vertreten werden, vgl. 31. Erwägungsgrund und Art. 6 Abs. 2.

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