ECLI:EU:C:2020:551•Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 9. Juli 2020.#RFA International LP gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Dumping – Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 11 Abs. 9 und 10 – Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis – Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Europäischen Union niederschlagen – Pflicht, die gleiche Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls führte, anzuwenden – Änderung der Umstände – Abzug der entrichteten Antidumpingzölle – Schlüssige Beweise.#Rechtssache C-56/19 P.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 9. Juli 2020.#RFA International LP gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Dumping – Einfuhr von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 11 Abs. 9 und 10 – Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis – Prüfung, ob sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und den späteren Verkaufspreisen in der Europäischen Union niederschlagen – Pflicht, die gleiche Methodik wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Antidumpingzolls führte, anzuwenden – Änderung der Umstände – Abzug der entrichteten Antidumpingzölle – Schlüssige Beweise.#Rechtssache C-56/19 P.
ECLI:EU:C:2020:551Eu Cjeu9 de jul. de 2020
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 9. Juli 2020 ( 1 )
Rechtssache C‑56/19 P
RFA International, LP
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Siliziumeisen mit Ursprung in Russland – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 11 Abs. 9 und 10 – Ablehnung der Anträge auf Erstattung entrichteter Antidumpingzölle – Überprüfungsmethode – Änderung der Umstände bezüglich der ursprünglichen Untersuchung bzw. der vorbereitenden Erstattungsuntersuchungen und Interimsprüfungen – Rechnerisch ermittelter Ausfuhrpreis – Abzug entrichteter Antidumpingzölle – Schlüssiger Beweis“
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1. |
Im Jahr 2008 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 172/2008 ( 2 ) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium (einer in der Fertigung von Eisen und Stahl verwendeten Legierung) u. a. mit Ursprung in Russland ( 3 ). |
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2. |
In dieser Verordnung wurden für von zwei in Russland ansässigen Unternehmen ( 4 ), mit denen RFA International, LP (im Folgenden: RFA) ( 5 ) verbunden war, hergestellte Waren Antidumpingzölle (in Höhe von 22,7 %) auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, festgesetzt. |
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3. |
Die von den Antidumpingmaßnahmen der ursprünglichen Verordnung betroffenen Unternehmen strengten mehrere Verfahren an und beantragten ihre teilweise Nichtigerklärung und Überprüfung bzw. die Erstattung bereits entrichteter Antidumpingzölle. |
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4. |
Insbesondere beantragte RFA die Erstattung der für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2012 als Antidumpingzölle entrichteten Beträge. |
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5. |
Am 18. Dezember 2014 wies die Kommission diese Erstattungsanträge mit den Beschlüssen C(2014) 9805 final, C(2014) 9806 final, C(2014) 9807 final, C(2014) 9808 final, C(2014) 9811 final, C(2014) 9812 final und C(2014) 9816 final (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse) zurück. |
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6. |
Am 4. März 2015 reichte RFA beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung dieser Beschlüsse mit der Begründung ein, sie verstießen gegen verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ( 6 ). |
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7. |
Das Gericht hat die von RFA erhobene Klage mit Urteil vom 15. November 2018 ( 7 ) abgewiesen, wogegen sich dieses Rechtsmittel richtet. |
I. Rechtlicher Rahmen. Verordnung Nr. 1225/2009
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8. |
In Art. 11 heißt es: „… (8) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist. Zur Erstattung von Antidumpingzöllen stellt der Einführer einen Antrag an die Kommission. Der Antrag wird über den Mitgliedstaat übermittelt, in dessen Gebiet die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betrag der zu erhebenden endgültigen Zölle von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgesetzt wurde, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Beschluss über die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll erging. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich diesen Antrag. Ein Antrag auf Erstattung gilt nur als hinreichend durch Beweise begründet, wenn er genaue Angaben über den Betrag der beantragten Erstattung von Antidumpingzöllen und alle Zollbelege für die Berechnung und Entrichtung dieses Betrags enthält. Dazu gehören auch Nachweise zu den Normalwerten und den Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft während eines repräsentativen Zeitraums für die Ausführer oder Hersteller, für die die Zölle gelten. Ist der Einführer mit dem betroffenen Ausführer oder Hersteller nicht geschäftlich verbunden und stehen diese Informationen nicht sofort zur Verfügung oder ist der Ausführer oder der Hersteller nicht bereit, dem Einführer diese Informationen zu erteilen, so enthält der Antrag eine Erklärung des Ausführers oder des Herstellers, wonach die Dumpingspanne nach Maßgabe dieses Artikels verringert oder beseitigt worden ist und die einschlägigen Nachweise der Kommission übermittelt werden. Werden diese Nachweise von dem Ausführer oder dem Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt, so wird der Antrag abgelehnt. Die Kommission entscheidet, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte. Die Kommission entscheidet nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, ob und inwieweit dem Antrag stattgegeben werden sollte; sie kann jederzeit beschließen, eine Interimsprüfung einzuleiten; die Informationen und Feststellungen im Rahmen dieser Überprüfung, die nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen für solche Überprüfungen durchgeführt wird, werden dann bei der Entscheidung zugrunde gelegt, ob und inwieweit eine Erstattung gerechtfertigt ist. … (9) In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17. (10) Bei Untersuchungen nach Maßgabe dieses Artikels prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2. Wird jedoch beschlossen, den Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 rechnerisch zu ermitteln, so errechnet sie den Ausfuhrpreis ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt.“ |
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
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9. |
Zum besseren Verständnis des Geschehensablaufs sollte an die verfahrensrechtlichen Peripetien erinnert werden, zu denen die Anträge von RFA (bzw. der mit ihr verbundenen Unternehmen) bezüglich dieser Antidumpingzölle geführt haben, und über die sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof entscheiden mussten. |
A. Die (erste) Nichtigkeitsklage
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10. |
Nach dem Erlass der ursprünglichen Verordnung im Jahr 2008 reichten CHEMK und KF beim Gericht Klage ein und beantragten, sie für teilweise nichtig zu erklären. |
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11. |
Das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2011 ab ( 8 ), gegen das die klagenden Unternehmen Rechtsmittel einlegten. |
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12. |
In seinem Urteil vom 28. November 2013 ( 9 ) wies der Gerichtshof das Rechtsmittel zurück. |
B. Erstes Überprüfungsverfahren und (zweite) Nichtigkeitsklage
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13. |
Am 30. November 2009 beantragten CHEMK und KF die Interimsprüfung der ursprünglichen Verordnung. |
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14. |
Dieses Verfahren endete mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 60/2012 ( 10 ), mit der die ursprüngliche Antidumpingmaßnahme bestätigt wurde. |
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15. |
CHEMK und KF erhoben beim Gericht Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 60/2012. |
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16. |
Das Gericht wies diese Klage mit Urteil vom 28. April 2015 ( 11 ) ab, gegen das die klagenden Unternehmen Rechtsmittel einlegten. |
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17. |
Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 9. Juni 2016 ( 12 ) zurück. |
C. Aufeinanderfolgende Erstattungsverfahren
1. Erster und zweiter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen und (dritte) Nichtigkeitsklage
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18. |
Zwischen dem 30. Juli 2009 und dem 10. Dezember 2010 stellten CHEMK und KF mehrere Anträge auf Erstattung zwischen dem 7. Januar 2009 und dem 10. Dezember 2010 entrichteter Antidumpingzölle. |
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19. |
Die Erstattungsuntersuchung konzentrierte sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2010, den die Kommission in zwei Abschnitte unterteilte: „erster Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen“ vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 und „zweiter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen“ vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2010. |
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20. |
Am 10. August 2012 erließ die Kommission die Beschlüsse C(2012) 5577 final, C(2012) 5585 final, C(2012) 5588 final, C(2012) 5595 final, C(2012) 5596 final, C(2012) 5598 final und C(2012) 5611 final, mit denen sie den Erstattungsanträgen bezüglich des ersten Zeitraums der Erstattungsuntersuchungen stattgab und sie bezüglich des zweiten zurückwies. |
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21. |
RFA focht diese Beschlüsse beim Gericht an, das seine Klage mit Urteil vom 17. März 2015 ( 13 ) abwies. |
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22. |
RFA legte gegen das Urteil des Gerichts vom 17. März 2015 Rechtsmittel ein. Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 4. Mai 2017 zurück ( 14 ). |
2. Dritter und vierter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen und (vierte) Nichtigkeitsklage
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23. |
Zwischen dem 1. März 2011 und dem 26. Juni 2013 beantragte RFA erneut die Erstattung von Antidumpingzöllen, dieses Mal für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2012. |
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24. |
Die Kommission wies, nachdem sie zwei Zeiträume unterschieden hatte („dritter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen“ vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2011 und „vierter Zeitraum der Erstattungsuntersuchungen“ vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012), die Anträge von RFA mit den angefochtenen Beschlüssen zurück. |
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25. |
Am 4. März 2015 reichte RFA beim Gericht die (vierte) Nichtigkeitsklage ein, mit der sie diese Beschlüsse anfocht. Nachdem sie mit ihren Anträgen im Urteil vom 15. November 2018 unterlegen war, hat sie das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. |
D. Zweites Überprüfungsverfahren und (fünfte) Nichtigkeitsklage
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26. |
Anlässlich des Auslaufens der in der ursprünglichen Verordnung beschlossenen Antidumpingmaßnahmen eröffnete die Kommission eine Überprüfung wegen Auslaufens, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 360/2014 ( 15 ) abgeschlossen wurde, mit der der in der ursprünglichen Verordnung festgesetzte Antidumpingzoll in Höhe von 22,7 % aufrechterhalten wurde. |
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27. |
CHEMK und KF fochten die Durchführungsverordnung Nr. 360/2014 beim Gericht an, das ihre Klage mit Urteil vom 15. November 2018 abwies ( 16 ). Dieses Urteil ist rechtskräftig. |
III. Verfahren vor dem Gericht
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28. |
Die Nichtigkeitsklage, die RFA am 4. März 2015 gegen die angefochtenen Beschlüsse erhoben hat, enthielt drei Gründe, von denen hier nur der zweite von Bedeutung ist, mit dem gerügt wurde, dass diese Beschlüsse gegen Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung verstießen. |
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29. |
Bezüglich des Vorbringens von RFA und der Kommission zu diesem Klagegrund verweise ich auf die Rn. 58 bis 68 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die Argumente beider Parteien zusammenfasst. |
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30. |
Ich beschränke mich daher auf die Wiedergabe der Rn. 69 bis 75 und 77 bis 79 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht erläutert, weshalb es diesen Nichtigkeitsgrund zurückweist. Es führt hierzu Folgendes aus:
…
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IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
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31. |
Die Rechtsmittelschrift ist am 25. Januar 2019 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. |
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32. |
RFA ersucht den Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, soweit er zur Entscheidung reif ist. Hilfsweise beantragt sie, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. Sie beantragt ferner, der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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33. |
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und RFA die Kosten aufzuerlegen. |
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34. |
Die für den 25. März 2020 anberaumte mündliche Verhandlung ist durch Fragen des Gerichtshofs zur schriftlichen Beantwortung durch die Parteien ersetzt worden. |
V. Prüfung des Rechtsmittels
A. Vorbemerkungen
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35. |
Aus der Vorgeschichte des Rechtsstreits ergibt sich, dass es seit der Einführung der Antidumpingzölle durch die Grundverordnung in Bezug auf diese Zölle verschiedene Verfahren gab (Nichtigkeitsklagen, Anträge auf Erstattung erhobener Zölle und Überprüfungsverfahren, sowohl als Interimsüberprüfungen als auch als Überprüfungen bei Auslaufen), die bei der Entscheidung dieses Rechtsmittels nicht außer Acht gelassen werden dürfen. |
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36. |
Dieser Umstand rechtfertigt es, dass ich vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe daran erinnere, dass nach der Grundverordnung abstrakt die Möglichkeit besteht, nach Einführung von Antidumpingzöllen entweder eine Überprüfung durchzuführen oder ihre Erstattung zu beantragen. |
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37. |
Zur Überprüfung führte der Gerichtshof im Urteil vom 18. September 2014 ( 18 ) Folgendes aus: „Was … die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung betrifft, ist im Wesentlichen zu beurteilen, ob das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der ursprünglichen Antidumpingmaßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Was … die Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 dieser Verordnung anbelangt, kann die Kommission u. a. prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der davor festgestellten Schädigung ermöglichen, um dann vorzuschlagen, den am Ende der ursprünglichen Untersuchung festgelegten Antidumpingzoll aufzuheben, zu ändern oder aufrechtzuerhalten.“ |
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38. |
Das Erstattungsverfahren ist zwar dem Interimsprüfungsverfahren benachbart (nach Art. 11 Abs. 8 Unterabs. 4 der Grundverordnung können sie sogar miteinander verbunden werden), erlaubt aber nur eine Überprüfung der tatsächlichen Dumpingspanne, nicht jedoch eine erneute Überprüfung der allgemeinen Frage der Schädigung. |
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39. |
Art. 11 Abs. 9 und 10 der Grundverordnung enthält die gemeinsamen Merkmale des Überprüfungs- und des Erstattungsverfahrens, bei denen es sich genau um die handelt, gegen die das Gericht RFA zufolge verstoßen habe:
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B. Die Rechtsmittelgründe
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40. |
RFA stellt klar, dass sich ihr Rechtsmittel „auf die Feststellungen des Gerichts zum zweiten Klagegrund der Klägerin und konkret die Rn. 69 bis 75 und 77 bis 79 des angefochtenen Urteils beschränkt“ ( 19 ). |
1. Erster Rechtsmittelgrund: „Das Gericht hat Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung und die einschlägige Rechtsprechung falsch ausgelegt und inhaltlich unzutreffende Tatsachenfeststellungen getroffen“
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41. |
Der Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. |
a) Erster Teil: fehlende Begründung
1) Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Kommission
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42. |
Das Vorbringen von RFA zur vermeintlich fehlenden Begründung ist lakonisch. Sie beschränkt sich auf die Behauptung, dass „das Gericht … das Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Änderung von Umständen nicht geprüft“ habe ( 20 ). |
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43. |
Die Kommission führt aus, das Gericht sei nicht verpflichtet, auf jedes einzelne von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Argument erschöpfend einzugehen. Eine implizite Begründung in der Begründung der Entscheidung reiche aus. |
2) Würdigung
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44. |
Nachdem RFA eingeräumt hat, dass „das Gericht festgestellt hat, dass die Erhöhung der Produktionskosten eine Änderung der Umstände darstelle, die gemäß Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung eine Änderung der Methode für die Berechnung des Ausfuhrpreises rechtfertige“ ( 21 ), ist ihre Rüge in diesem Punkt schwer nachvollziehbar. |
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45. |
In der Begründung des angefochtenen Urteils erklärt das Gericht nämlich, weshalb es seines Erachtens Gründe gab, die es rechtfertigten, dass die Kommission ihre Berechnungsmethode änderte. |
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46. |
Konkret führt es in Rn. 70 des Urteils aus, dass von der Anwendung derselben Methode abgesehen werden könne, „wenn sich die maßgeblichen Parameter so sehr verändert haben, dass mit der Anwendung der zuvor angewandten Methode … kein zuverlässiges Ergebnis erzielt werden kann“. |
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47. |
Ausgehend von dieser Prämisse hebt das Gericht hervor, dass sich in dieser Rechtssache insbesondere die Parameter der Produktionskosten verändert hätten. Zwar trifft es zu (und dies könnte eine gewisse Verwirrung stiften), dass diese Schwankung der Produktionskosten ein der Bewertung der Beseitigung der Antidumpingzölle bei der Berechnung des Ausfuhrpreises gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung gemeinsames Merkmal ist. Das ändert aber nichts daran, dass das Gericht im Rahmen seiner Argumentation diese Erhöhung der Produktionskosten darüber hinaus materiell als einen bestimmenden Faktor für die Änderung der Umstände ansieht, die eine Änderung der angewandten Methode rechtfertigte. |
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48. |
Demnach ist dem Gericht kein Begründungsfehler unterlaufen, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnte. Unabhängig davon, ob sie fehlerhaft ist, existiert seine Begründung und ist ausreichend, damit die Rechtsmittelführerin ihren Inhalt verstehen kann, mit dem sie in der Sache nicht einverstanden ist. |
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49. |
Außerdem muss berücksichtigt werden, dass die Kommission in den angefochtenen Beschlüssen eine Reihe tatsächlicher Änderungen und bedeutender Veränderungen in Bezug auf die ursprüngliche Untersuchung während der laufenden Überprüfung herausgearbeitet hat, die die Änderung der Methodik rechtfertigten. |
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50. |
Dabei richtete das Gericht seine Aufmerksamkeit insbesondere auf die Erhöhung der Produktionskosten, was logisch ist, weil RFA in ihrer Klage auch diesen Aspekt angesprochen hatte, obwohl auch andere vorlagen ( 22 ). |
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51. |
Schließlich genügt, wie der Gerichtshof Gelegenheit hatte, in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 ( 23 ) zu einem entsprechenden Vorbringen der RFA auszuführen, die Feststellung, dass die Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels vor allem die Prüfung zum Gegenstand hat, ob das Gericht auf sämtliche Argumente des Klägers eine ausreichende Antwort gegeben hat. Die ist hier der Fall. |
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52. |
Hinzufügen möchte ich in jedem Fall, dass die Lektüre bestimmter Passagen der Rn. 69 und 78 des angefochtenen Urteils auf den ersten Blick zwar nahelegen könnte, dass die Überlegungen des Gerichts über die der Kommission hinausgehen, es aber nicht deshalb die Begründung der angefochtenen Beschlüsse ersetzt (sondern lediglich ergänzt) hat. Daher macht RFA in ihrem ersten Rechtsmittelgrund diese scheinbare Auswechslung der Begründung zutreffend nicht geltend. |
b) Zweiter Teil: die vermeintlichen Rechtsfehler und die sachlich unrichtigen Feststellungen
1) Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Kommission
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53. |
RFA fasst ihre Argumente folgendermaßen zusammen: „Bei ihrer Beurteilung, wie sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen niederschlagen, hat die Kommission sie nicht im Licht des anlässlich der Untersuchung, die zur ursprünglichen Verordnung führte, festgestellten Weiterverkaufspreises geprüft, sondern im Licht der gegenwärtigen Produktionskosten in Russland. Dies stellt eine Änderung der Methodik im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung dar. Die Kommission führte aus, die Umstände hätten sich seit der ursprünglichen Untersuchung wesentlich verändert und konkreter, dass die Produktionskosten der russischen Ausführer um ungefähr 100 % gestiegen seien. Kostensteigerungen traten jedoch schon während der Erstattungsuntersuchungen in den Jahren 2008 und 2009 auf und waren seinerzeit auch schon bekannt.“ |
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54. |
Die Kommission macht unter Berufung auf den Wortlaut von Art. 11 Abs. 9 geltend, dass allein die Bezugnahme auf die ursprüngliche Verordnung statthaft sei, da sie es sei, die „zur Einführung des Zolls führte“. |
2) Würdigung
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55. |
Wie bereits ausgeführt, spricht Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung einerseits von der „Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte“, und andererseits von den Überprüfungen und Erstattungsuntersuchungen. Im Laufe der beiden letztgenannten ist die gleiche Methodik anzuwenden wie in erstgenannter, soweit sich die Umstände nicht geändert haben. |
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56. |
Die Vorschrift, gegen die verstoßen worden sein soll, verpflichtet also nur dazu, später „die gleiche Methodik [anzuwenden] wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte“. Da der Antidumpingzoll im vorliegenden Fall durch die ursprüngliche Verordnung eingeführt wurde, ist nach dem Wortlaut der Bestimmung Bezugselement die Methodik, die in der ursprünglichen Untersuchung angewandt wurde, und nicht die, der zu einem anderen Zeitpunkt gefolgt wurde. |
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57. |
Nachdem diese Prämisse (die, wie die Kommission in ihrer Gegenerwiderung ausführt, RFA anders als offenbar in Nr. 25 ihrer Rechtsmittelschrift später in Nr. 9 ihrer Erwiderung einräumt) feststeht, kann dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nicht stattgegeben werden. |
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58. |
In ihrer Rechtsmittelschrift vertrat RFA die Ansicht, die Kommission hätte die gleiche Methodik anwenden müssen wie in anderen Untersuchungen, die nach der, die im Jahr 2008 zur Einführung der Antidumpingzölle geführt habe, durchgeführt worden seien. Konkret rügte sie, die Kommission (und das Gericht, in dem es deren Rechtsauffassung bestätigte) habe sich nicht an die Methodik gehalten, die sie bei der Entscheidung über die Erstattung von Antidumpingzöllen für frühere Zeiträume angewandt habe ( 24 ). |
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59. |
Es lässt sich nicht ausschließen, dass die These der RFA hypothetisch eine andere als die von ihr selbst gewählte Rechtsgrundlage (Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung) haben könnte. Allerdings ist die einzige Rechtsvorschrift, deren Verletzung sie in der Rechtsmittelschrift (auf die der Gerichtshof abstellen muss) rügt, der zitierte Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, dessen falsche Auslegung RFA dem Gericht vorwirft. |
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60. |
Unter diesen Voraussetzungen ist der erste Rechtsmittelgrund zum Scheitern verurteilt, denn die Auslegung, die RFA gegenüber der des Gerichts vertritt, ist wie gesagt nicht mit dem Wortlaut der angeführten Bestimmung vereinbar. |
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61. |
Wie das Gericht ausführt, ist die Anwendung einer neuen, anderen Methodik als sie in vorangegangenen Untersuchungen angewandt wurde, jedenfalls statthaft, wenn man von einer Änderung der Umstände ausgeht. Auf diese Möglichkeit nimmt Rn. 70 des angefochtenen Urteils Bezug: „Die Sicherstellung einer soliden wirtschaftlichen Analyse beim Vergleich der Situation zweier Zeiträume rechtfertigt zwar grundsätzlich die Anwendung derselben Methode. Dies gilt aber nicht, wenn sich die maßgeblichen Parameter so sehr verändert haben, dass mit der Anwendung der zuvor angewandten Methode … kein zuverlässiges Ergebnis erzielt werden kann“. Das Gericht bestätigt in diesem Abschnitt die vom Gerichtshof bereits im Urteil Valimar getroffene Feststellung. |
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62. |
Die Entscheidung, ob es tatsächlich zu einer Änderung der Umstände gekommen ist, ist allerdings eine Feststellung, die wie die übrigen angeblich „sachlich unrichtigen Feststellungen“, die RFA dem Gericht vorwirft, nicht als Begründung eines Rechtsmittels dienen kann. Denn dieses ist auf Rechtsfragen beschränkt und erstreckt sich nicht auf Sachverhaltsfragen. |
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63. |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist dieser nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat ( 25 ). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil können mithin im Wege des Rechtsmittels nicht angefochten werden, außer, es wird eine Verfälschung von Beweismitteln behauptet, die sich unmittelbar aus den Akten ergibt, was hier nicht der Fall ist. |
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64. |
Da sich der Streit auf die späteren Auswirkungen der Antidumpingzölle konzentriert (was der tatsächliche Kern des Rechtsstreits ist), ist Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung jedenfalls keine geeignete Bestimmung, um ihn zu entscheiden. In der ursprünglichen Untersuchung kann nicht von einer Methodik gesprochen werden, die geeignet ist, die Auswirkungen oder die fehlenden Auswirkungen der Antidumpingzölle zu präzisieren: Diese Information fehlt zwingend in jeder ursprünglichen Untersuchung, die gerade auf die Einführung des Antidumpingzolls gerichtet ist. |
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65. |
In Anbetracht dessen kann es definitionsgemäß nicht eine einzige Methode geben, die allen ursprünglichen Untersuchungen und den späteren Erstattungsuntersuchungen im Hinblick auf die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf den Weiterverkaufspreis der Waren in der Union gemeinsam ist. Ebenso wenig kann von einer Änderung der Methodik gesprochen werden, denn wie ausgeführt gibt es in den ursprünglichen Untersuchungen keine eigentliche Methode zur Feststellung der Auswirkungen eines bis dahin nicht bestehenden Antidumpingzolls auf die Weiterverkaufspreise. |
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66. |
Das in Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung geregelte Kriterium der Unveränderlichkeit der Methodik (außer bei einer Änderung der Umstände) ist in diesen Fällen daher unanwendbar. |
2. Zweiter Rechtsmittelgrund
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67. |
RFA fasst ihren zweiten Rechtsmittelgrund folgendermaßen zusammen: „Das Gericht hat Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung falsch ausgelegt, indem es falsche rechtliche Kriterien angewandt hat. Nach den vom Gericht entwickelten rechtlichen Kriterien kann der Nachweis der Einbeziehung von Antidumpingzöllen in die Ausfuhrpreise nur durch die DDP-Preisdaten geführt werden und durch die Darlegung, dass nicht nur die Antidumpingzölle, sondern auch sämtliche entstandenen Produktionskosten in die neuen Preise eingegangen sind. Weder Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung noch die Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen[ ( 26 )] … enthalten ein solches Erfordernis.“ |
a) Erster Teil: Einbeziehung nicht nur der Antidumpingzölle, sondern auch der Produktionskosten in die Berechnung des Ausfuhrpreises
1) Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Kommission
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68. |
RFA rügt den Inhalt der Rn. 72 bis 75 des angefochtenen Urteils, da Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung nur verlange, dass der Erzeuger schlüssige Beweise dafür vorlege, dass der Zoll ordnungsgemäß auf die Verkaufspreise in der Union erhoben worden sei. |
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69. |
Es reiche aus, dass sich die Weiterverkaufspreise gegenüber den in der ursprünglichen Untersuchung offengelegten Preisen angemessen erhöht hätten. Wäre es sachgerecht, zu diesem Zweck die Produktionskosten zu berücksichtigen, hätte die Kommission Nr. 4.1 Buchst. b ihrer Bekanntmachung über die Erstattung von Antidumpingzöllen ( 27 ) weiter fassen müssen, um sie mit einzuschließen. |
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70. |
Die Kommission ist der Ansicht, der Antragsteller müsse nicht nur nachweisen, dass sich die Weiterverkaufspreise erhöht hätten, sondern auch, dass sich der Zoll in diesen Preisen „ordnungsgemäß niederschlägt“. |
2) Würdigung
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71. |
Gemäß Art. 11 Abs. 8 Unterabs. 1 der Grundverordnung sind die Erstattungsverfahren auf den Nachweis gestützt, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger ist als der geltende Zoll. |
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72. |
Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung gestattet es, den Ausfuhrpreis (gemäß Art. 2 Abs. 9) ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags rechnerisch zu ermitteln. Diese Möglichkeit besteht aber nur, „sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Gemeinschaft ordnungsgemäß niederschlägt“. |
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73. |
In diesem Teil zielt das Rechtsmittel auf ein Problem, das wegen seiner möglichen Auswirkungen auf andere Fälle allgemein untersucht werden sollte, um sodann spezifisch auf die Umstände des vorliegenden Falles einzugehen. |
i) Ermittlung des Weiterverkaufspreises: Darf nur geprüft werden, ob die Antidumpingzölle weitergegeben wurden?
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74. |
Die ständig wiederholte These von RFA geht dahin, dass nach Vorlage schlüssiger Beweise im Rahmen der Prüfung, ob die Antidumpingzölle in die Weiterverkaufspreise einbezogen wurden (oder sich in ihnen niederschlagen), nicht mehr geprüft werden dürfe, wie sich andere Faktoren auswirkten, wie es das Gericht in Übereinstimmung mit der Kommission zulasse. Es reiche daher aus, dass die neuen Preise höher seien als die Summe der alten Preise und der Antidumpingzölle, um davon ausgehen zu können, dass sie einbezogen worden seien. |
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75. |
Ich teile diese Ansicht nicht. Meines Erachtens ist es logischer (und verträgt sich besser mit einer umfassenden Auslegung der angeführten Norm), dass eine Erhöhung der Weiterverkaufspreise in der Union gegenüber den ursprünglichen Preisen nicht automatisch bedeutet, dass die Antidumpingzölle sich ordnungsgemäß und vollständig in diesen Endpreisen niedergeschlagen haben. |
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76. |
Man könnte den Schluss ziehen, dass die Antidumpingzölle sich in den neuen Preisen – auch wenn sie höher sind als die alten – nicht gebührend niedergeschlagen haben (sie also nicht einbezogen worden sind), wenn a) die Produktionskosten in dem Zeitraum zwischen dem Anfangs- und dem Endzeitpunkt erheblich gestiegen sind und b) die neuen Weiterverkaufspreise diese Erhöhung der Kosten nicht erkennen lassen. |
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77. |
Diese Argumentation, an deren Richtigkeit ich keine Zweifel habe, ist im Wesentlichen die, die das Gericht vertritt: „[S]oweit es um die Frage geht, ob ‚sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen ordnungsgemäß niederschlägt‘, [lässt sich] aus Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung keineswegs ableiten, dass nur der Gegenwert des Antidumpingzolls zusätzlich zum zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis in den neuen Weiterverkaufspreis einbezogen werden muss, um die Frage bejahen zu können. Es ist festzustellen, dass sich ein zusätzlich zu den regulär entstandenen Kosten bestehender Zoll nur dann ‚ordnungsgemäß niederschlägt‘, wenn er diesen anderen Kosten hinzugefügt wurde. Steigen aber diese anderen Kosten und erhöht sich der Weiterverkaufspreis nicht in demselben Maße, wird der Zoll diesen anderen Kosten tatsächlich entweder nur teilweise oder überhaupt nicht hinzugefügt, selbst wenn der dem Zoll entsprechende Betrag dem zuvor praktizierten Weiterverkaufspreis hinzugerechnet wurde“ ( 28 ). |
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78. |
Ich ergänze für alle Fälle, dass – wie auch die Kommission zutreffend ausführt – die Verwaltungspraxis dieses Organs nicht geeignet ist, bindende Rechtsvorschriften der Unionsorgane zu ändern. |
ii) Anwendung dieses Kriteriums auf das angefochtene Urteil
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79. |
Das Gericht stellte Überlegungen an, weshalb die Behauptung der Rechtsmittelführerin, die Weiterverkaufspreise seien zwischen dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum und dem vierten Zeitraum der Erstattungsuntersuchung um mehr als 100 % gestiegen, für den Nachweis, dass die Antidumpingzölle sich vollständig in diesen Preisen niedergeschlagen hatten, unzureichend war. |
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80. |
Dem Gericht zufolge „genügt [es] nämlich, … dass die Produktionskosten stärker zunahmen als die praktizierten Preise, um festzustellen, dass angesichts der Entwicklung der Produktionskosten diese die Antidumpingzölle nicht gebührend widerspiegeln. Dies lässt sich a priori anhand des von der Kommission geltend gemachten Umstands belegen, dass in 99 % der Fälle die Produktionskosten, einschließlich des Antidumpingzolls, nicht von den Weiterverkaufspreisen in der Union im Jahr 2012 gedeckt wurden“ ( 29 ). |
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81. |
Das Gericht verneinte, dass RFA „schlüssige Beweise“ über den Niederschlag des Antidumpingzolls im Weiterverkaufspreis vorgelegt habe und der Abzug des als Antidumpingzölle entrichteten Betrags folglich nicht angezeigt gewesen sei. Ich werde weiter unten noch näher darauf eingehen, dass es unstreitig ist, dass die Beweislast für die Nichtvornahme dieses Abzugs den Wirtschaftsteilnehmer und nicht die Kommission trifft, deren Aufgabe darin besteht, den Grad der Schlüssigkeit der von ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. |
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82. |
Ich möchte nochmals betonen, dass die Würdigung der tatsächlichen Beweismittel durch das Gericht im Rahmen eines Rechtsmittels nur anhand der begrenzten Mittel, auf die ich weiter oben Bezug genommen habe, überprüft werden kann ( 30 ). In dieser Rechtssache war zudem das von der Rechtsmittelführerin verlangte Beweismaß besonders anspruchsvoll, denn sie musste Beweismittel vorlegen, mit denen die streitige Tatsache schlüssig nachgewiesen werden konnte. |
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83. |
Wenn das Gericht angesichts dieser Anforderung begründet darlegt, weshalb es der Ansicht ist, dass RFA der Nachweis dieser Tatsache nicht gelungen ist, kann der Gerichtshof diese Würdigung im Rahmen des Rechtsmittels schwerlich überprüfen. Keiner der außerordentlichen Gründe (offensichtliche Entstellung des Sachverhalts, die sich aus den Akten ergibt) liegt in diesem Fall vor. |
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84. |
Zudem muss berücksichtigt werden, dass das Gericht bei der Beurteilung der von der Kommission berücksichtigten Faktoren das Kriterium beachten muss, „dass die Organe der Union im Bereich der Gemeinsamen Handelspolitik und insbesondere bei den handelspolitischen Schutzmaßnahmen aufgrund der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Fragen über ein weites Ermessen verfügen“ ( 31 ). |
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85. |
Im vorliegenden Fall spricht die Anwendung dieses Kriteriums für die Aufrechterhaltung der Standpunkte der Kommission und erhöht die den Rechtsmittelführer treffende Beweislast noch, wenn er die Gründe der angefochtenen Beschlüsse widerlegen will ( 32 ). |
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86. |
Schließlich darf nicht vergessen werden, dass der vierte Zeitraum der Erstattungsuntersuchung mit dem Zeitabschnitt der Überprüfung wegen Auslaufens zusammenfällt, die in der Durchführungsverordnung Nr. 360/2014 mündete. Ich habe bereits ausgeführt, dass das Gericht die Klage von CHEMK und KF (mit RFA verbundene Unternehmen) gegen diese Verordnung mit rechtskräftigem Urteil vom 15. November 2018 ( 33 ) abgewiesen hat. |
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87. |
In jener Rechtssache wurde auch die Änderung der Methodik in Bezug auf die Interimsprüfung geprüft und der Erhöhung der Produktionskosten als bestimmender Faktor für den Abzug der Antidumpingzölle bei der Berechnung des Ausfuhrpreises Aufmerksamkeit gewidmet, und es wurden dieselben Schüsse gezogen wie im angefochtenen Urteil. Die Nähe zu dieser Rechtssache ist äußerst bemerkenswert, und das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt ist, stimmt mit meiner Antwort auf diesen Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes überein. |
b) Zweiter Teil: ausschließliche Zugrundelegung der DDP-Preisdaten als Nachweis der Einbeziehung von Antidumpingzöllen in die Ausfuhrpreise
1) Vorbringen der Rechtsmittelführerin und der Kommission
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88. |
RFA rügt, das Gericht habe in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils nur die DDP-Preise als Nachweis für die Einbeziehung der Antidumpingzölle in die Ausfuhrpreise zugelassen. |
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89. |
Sie beruft sich insoweit auf Nr. 4.1 Buchst. b der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen und führt aus, dass keine anwendbare rechtliche Bestimmung regele, ob DDP-Preise vorgelegt werden müssten oder auf EXW- bzw. CIF‑Preise, die die Antidumpingzölle einbezögen, Bezug genommen werden müsse. |
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90. |
Die Kommission hält diesem Standpunkt entgegen, dass gemäß Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung bei der Berechnung des Ausfuhrpreises der Abzug des Zolls die Regel sei und, wenn er nicht abgezogen werden solle, der Nachweis, dass er in die Weiterverkaufspreise einbezogen sei, schlüssig sein müsse. |
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91. |
Das Gericht habe die Beweismittel der Rechtsmittelführerin nicht beschränkt, sondern die von ihr vorgelegten Beweise gewürdigt. Zudem reiche es nicht, dass die Weiterverkaufspreise schwankten, sondern es müsse nachgewiesen werden, dass sich der Antidumpingzoll in den Weiterverkaufspreisen niederschlage. |
2) Würdigung
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92. |
Entgegen dem Vorbringen der RFA hat das Gericht im angefochtenen Urteil die der Klägerin zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht beschränkt. Im Gegenteil, es hat sich an das Kriterium gehalten, das es bereits im Urteil Einhell Germany u. a./Kommission aufgestellt hatte: „Hierbei kann der Beweis, dass sich die Antidumpingzölle in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union niedergeschlagen haben – sofern er ‚schlüssig‘ ist –, mit allen Mitteln geführt werden“ ( 34 ). |
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93. |
Das angefochtene Urteil legt, wie gesagt, keine Beschränkung der Beweismittel fest, die RFA beibringen musste. In ihm wird schlicht und einfach dargelegt, weshalb die von RFA vorgelegten Beweismittel in diesem Fall für einen schlüssigen Nachweis, dass sich der Antidumpingzoll in den Weiterverkaufspreisen niedergeschlagen hat, nicht geeignet waren. |
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94. |
Es handelt sich um eine Tatsachenfrage, die anhand der Umstände des jeweiligen Falles geprüft werden muss. Die Kommission legte dar, wie sie in den früheren Untersuchungen Schlussfolgerungen zu den zusammengetragenen Erkenntnissen ziehen konnte, einschließlich der Prüfung der Entwicklung der Weiterverkaufspreise, und ging sodann näher auf verschiedene Anhaltspunkte ein, die sie zu der Annahme veranlassten, dass die beigebrachten Angaben zum Sachverhalt nicht zuverlässig seien. |
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95. |
Dass man in einem bestimmten Zusammenhang zu einer Lösung gelangt, bedeutet nicht, dass man in einem anderen Zusammenhang zu demselben Ergebnis kommen muss. Folglich musste der Fokus – wie geschehen – auf die Umstände, die die neuen Zeiträume der Erstattungsuntersuchungen betreffen, gerichtet werden. |
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96. |
RFA legte als Nachweis eine Tabelle vor, aus der sich die Entwicklung ihrer gewogenen Durchschnittspreise auf EXW- und CIF‑Stufe ergab und mit der sie beweisen wollte, dass ihre Wiederverkaufspreise den Antidumpingzoll umfassten. |
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97. |
Die angefochtenen Beschlüsse enthielten verschiedene Argumente, mit denen die Kommission darlegte, dass diese von RFA beigebrachten Informationen nicht zuverlässig seien. Mit der Nichtigkeitsklage sollte erreicht werden, dass die Behauptungen ohne weitere Überprüfung akzeptiert werden, was die Kommission ablehnte. |
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98. |
Bei der Prüfung der Beweismittel (die es unter den weiter oben dargestellten Bedingungen beurteilen musste) bestätigte das Gericht die von der Kommission vorgenommene Beweiswürdigung, und diese Beurteilung im angefochtenen Urteil ist, worauf ebenfalls hingewiesen wurde, im Rahmen eines Rechtsmittels unangreifbar, außer unter den engen Voraussetzungen der Entstellung des als erwiesen betrachteten Sachverhalts, was hier nicht einschlägig ist. |
3) Hilfsweise Beurteilung
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99. |
Entgegen ihrem Vorbringen vor dem Gericht ( 35 ) hat RFA den Vorwurf, die Kommission hätte sie, wenn sie meine, dass einige ihrer Angaben zu den Kosten nicht zuverlässig seien, während der Überprüfungen vor Ort oder so früh wie möglich darauf hinweisen müssen, damit sie Abhilfe schaffen könne, nicht in ihr Rechtsmittel übernommen. |
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100. |
Da eine solche Rüge dem Rechtsmittel nicht zugänglich ist, muss der Gerichtshof logischerweise nicht auf sie eingehen. |
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101. |
Um jedoch insoweit jeden Zweifel zu beseitigen, kann der Hinweis darauf sinnvoll sein, dass die Kommission im Kontext von Art. 11 Abs. 10 der Grundverordnung nicht verpflichtet ist, von Amts wegen tätig zu werden, sondern die schlüssigen Beweise würdigen muss, die ihr derjenige vorlegt, der die Erstattungsuntersuchung beantragt ( 36 ). Den Antragsteller und nicht die Kommission trifft mit dem erhöhten Anforderungsniveau, das das Adjektiv schlüssig mit sich bringt, die Beweislast dafür, dass sich der Zoll angemessen in den Weiterverkaufspreisen niederschlägt. |
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102. |
Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen, was gemeinsam mit der Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes zur Folge hat, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. |
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103. |
RFA sind gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten aufzuerlegen. |
VI. Ergebnis
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104. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
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( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( 2 ) Verordnung des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Kasachstan, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und Russland (ABl. 2008, L 55, S. 6, im Folgenden: ursprüngliche Verordnung).
( 3 ) Das Verfahren wurde aufgrund einer am 25. Februar 2008 vom Verbindungsausschuss der Ferrolegierungsindustrien (Euroalliages) eingereichten Beschwerde eingeleitet.
( 4 ) Es handelte sich um die Unternehmen Chelyabinsk electrometallurgical integrated plant OAO (im Folgenden: CHEMK) und Kuzneckie Ferrsplavy OAO (im Folgenden: KF).
( 5 ) RFA verfügt über eine Niederlassung in der Schweiz, die mit den Verkäufen von CHEMK und KF zur Ausfuhr, insbesondere in die Europäische Union, betraut ist.
( 6 ) Verordnung vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51, im Folgenden: Grundverordnung).
( 7 ) Urteil RFA International/Kommission (T‑113/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:783, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
( 8 ) Urteil CHEMK und KF/Rat (T‑190/08, EU:T:2011:618).
( 9 ) Urteil CHEMK und KF/Rat (C‑13/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:780).
( 10 ) Durchführungsverordnung des Rates vom 16. Januar 2012 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. 2012, L 22, S. 1).
( 11 ) Urteil CHEMK und KF/Rat (T‑169/12, EU:T:2015:231).
( 12 ) Beschluss CHEMK und KF/Rat (C‑345/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:433).
( 13 ) Urteil RFA International/Kommission (T‑466/12, EU:T:2015:151).
( 14 ) Urteil RFA International/Kommission (C‑239/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:337).
( 15 ) Durchführungsverordnung der Kommission vom 9. April 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Russland nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 107, S. 13).
( 16 ) Urteil CHEMK und KF/Kommission (T‑487/14, EU:T:2018:792).
( 17 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).
( 18 ) Urteil Valimar (C‑374/12, EU:C:2014:2231, im Folgenden: Urteil Valimar, Rn. 52 und 55). Zur Kontrolle der Kommission im Zusammenhang mit der Interimsprüfung führte der Gerichtshof aus, dass sie „nicht nur eine rückblickende Analyse der Entwicklung der berücksichtigten Situation ab der Einführung der ursprünglichen endgültigen Maßnahme [durchführen kann], um zu beurteilen, ob ihre Aufrechterhaltung oder Änderung notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen, sondern auch eine vorausschauende Analyse der wahrscheinlichen Entwicklung der Lage ab dem Erlass der Überprüfungsmaßnahme, um die wahrscheinliche Auswirkung eines Auslaufens oder einer Änderung der endgültigen Maßnahme zu beurteilen“.
( 19 ) Rechtsmittelschrift, Nr. 16.
( 20 ) Ebd., Nr. 28.
( 21 ) Ebd., Nr. 22.
( 22 ) In Rn. 19 in Verbindung mit Rn. 21 des Beschlusses C(2014) 9805 final (an dessen Vorbild sich das Gericht im angefochtenen Urteil orientiert) wird ausgeführt, dass die Kosten der beiden ausführenden russischen Hersteller gegenüber der ursprünglichen Untersuchung erheblich angestiegen sind (um ungefähr 100 %) und Folgendes festgestellt: i) Die Struktur der Verkäufe innerhalb des Konzerns wurde kurz nach Abschluss der ursprünglichen Untersuchung überarbeitet. ii) Der Außenhandel der ausführenden russischen Hersteller wurde modifiziert. iii) Der ausführende Hersteller exportierte während der ursprünglichen Untersuchung die betreffende Ware vornehmlich FOB (Free on Board [frei an Bord]: Der Verkäufer liefert das Erzeugnis an Bord eines Schiffes im Verladehafen. Von da an trägt der Erwerber die Gefahr und die Kosten) und DDP (Delivered Duty Paid: [geliefert verzollt]: Umfasst sind sämtliche Kosten bis zur Auslieferung der Ware an den Erwerber am vereinbarten Ort im Einfuhrland). Nach der ursprünglichen Untersuchung begannen sie, EXW (EXW-Preis [Ex Works – ab Werk]: Die Ware wird in der Betriebsstätte des Verkäufers geliefert, und der Erwerber trägt das Gesamtrisiko [einschließlich der Kosten] bis zum Bestimmungsort) zu verkaufen. iv) Im Laufe der ursprünglichen Untersuchung erfolgten die Verkäufe der Ware an Kunden aus der Union EXW, CIF (Der Verkäufer trägt die Kosten für Versicherung und Fracht, und der Käufer übernimmt die Ware an Bord des Schiffes im Löschhafen und trägt von da an die Gefahr [und die Kosten]) und DDP. Nach der ursprünglichen Untersuchung erfolgte der Weiterverkauf vornehmlich DDP. v) Die Antragstellerin und das Unternehmen Am General LLC – Mishawaka, USA (AMG) wurden nach der ursprünglichen Untersuchung gegründet. Die Antragstellerin wurde zum einzigen Käufer der Ware und führte sie insbesondere in die Europäische Union aus. AMG erbrachte Verwaltungsdienstleistungen an die Antragstellerin, wie die Abfertigung von Käufen und Verkäufen einschließlich Lieferlogistik, Lagerverwaltung und Fakturierung. Insbesondere vertraute die Antragstellerin ihr diese Aufgaben im Rahmen der Exporttätigkeit des Konzerns an. vi) Auch die Marktbedingungen änderten sich während der ursprünglichen Untersuchung erheblich.
( 23 ) Urteil RFA International/Kommission (C‑239/15 P, EU:C:2017:337, Rn. 27).
( 24 ) Im (rechtskräftigen) Urteil in der Rechtssache T‑487/14, CHEMK und KF/Kommission (EU:T:2018:792), das am selben Tag erging wie das hier angefochtene, wies das Gericht einen entsprechenden, von CHEMK und KF gegen die abschließende Entscheidung des Überprüfungsverfahrens wegen des Auslaufens der Antidumpingzölle gestellten Antrag zurück. In Rn. 61 dieses Urteils führte es aus: „Im vorliegenden Fall verlangen die Klägerinnen jedoch im Hinblick auf die Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahmen nicht die Anwendung derselben Methode wie bei der ursprünglichen Verordnung, sondern die Anwendung derselben Methode wie bei der Untersuchung, die zur Interimsverordnung führte. Es geht nämlich um die Frage der Niederschlagung der Antidumpingzölle, die per definitionem während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung nicht in Kraft waren“ (Hervorhebung nur hier).
( 25 ) Vgl. statt aller Urteil vom 27. Februar 2020, Republik Litauen/Kommission (C‑79/19 P, EU:C:2020:129): „… aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union [ergibt sich], dass er weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig ist noch grundsätzlich befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind diese Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es nämlich allein Sache des Gerichts, den Wert der ihm vorgelegten Beweise zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die Beweise nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.“
( 26 ) ABl. 2014, C 164, S. 9.
( 27 ) Art. 4.1 Buchst. b („Durchführung des Artikels 11 Absatz 10 der Grundverordnung“) der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen hat folgenden Wortlaut: „Wird der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, so errechnet die Kommission ihn ohne Abzug des für die Antidumpingzölle entrichteten Betrags, sofern schlüssige Beweise dafür vorgelegt werden, dass sich der Zoll in den Weiterverkaufspreisen und in den späteren Verkaufspreisen in der Union ordnungsgemäß niederschlägt. Die Kommission prüft, ob in einem zwischen dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung und dem der Erstattungsuntersuchung eingetretenen Anstieg der Verkaufspreise, die unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung gestellt werden, die Antidumpingzölle enthalten sind.“
( 28 ) Rn. 71 des angefochtenen Urteils. Diese Randnummer stimmt mit Rn. 64 des rechtskräftigen Urteils vom 15. November 2018, CHEMK und KF/Kommission (T‑487/14, EU:T:2018:792), überein.
( 29 ) Ebd., Rn. 74.
( 30 ) Vgl. Nr. 63 und angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs.
( 31 ) Urteil Valimar, Rn. 51, unter Anführung des Urteils vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40 und 41), und des Urteils vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP (C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 63).
( 32 ) Nach dem Urteil Valimar ist die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung durch die Organe „auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen“ (Rn. 51).
( 33 ) Urteil CHEMK und KF/Kommission (T‑487/14, EU:T:2018:792).
( 34 ) Urteil vom 18. November 2015 (T‑73/12, EU:T:2015:865, Rn. 155).
( 35 ) Nr. 94 der Klageschrift.
( 36 ) Im Urteil vom 22. März 2012, GLS (C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 32), führte der Gerichtshof aus, dass „die Kommission verpflichtet [ist], von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters hat, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden“. Diese Feststellung erfolgte in einem anderen Rahmen, da es um eine Streitigkeit ging, die die Ermittlung des Normalwerts im Laufe einer ursprünglichen Untersuchung betraf.
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