ECLI:EU:C:2020:329•Schlussanträge des Generalanwalts G. Pitruzzella vom 30. April 2020.#Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen John Mills Ltd.#Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Widerspruchsverfahren – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 3 – Geltungsbereich – Identität oder Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der älteren Marke – Unionswortmarke MINERAL MAGIC – Anmeldung durch den Agenten oder den Vertreter des Inhabers der älteren Marke – Ältere nationale Wortmarke MAGIC MINERALS BY JEROME ALEXANDER.#Rechtssache C-809/18 P.
Schlussanträge des Generalanwalts G. Pitruzzella vom 30. April 2020.#Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gegen John Mills Ltd.#Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Widerspruchsverfahren – Relatives Eintragungshindernis – Art. 8 Abs. 3 – Geltungsbereich – Identität oder Ähnlichkeit der angemeldeten Marke mit der älteren Marke – Unionswortmarke MINERAL MAGIC – Anmeldung durch den Agenten oder den Vertreter des Inhabers der älteren Marke – Ältere nationale Wortmarke MAGIC MINERALS BY JEROME ALEXANDER.#Rechtssache C-809/18 P.
ECLI:EU:C:2020:329Eu Cjeu30 de abr. de 2020
Texto completo
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom 30. April 2020 ( 1 )
Rechtssache C-809/18 P
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
gegen
John Mills Ltd
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Marke, die vom Agenten oder Vertreter des rechtmäßigen Inhabers angemeldet wird – Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009“
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1. |
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils vom 15. Oktober 2018, John Mills/EUIPO – Jerome Alexander Consulting (MINERAL MAGIC) (T-7/17, EU:T:2018:679), mit dem das Gericht der Klage der John Mills Ltd gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Oktober 2016 (Sache R 2087/2015‑1) (im Folgenden: streitige Entscheidung) zu einem von der Jerome Alexander Consulting Corp. eingeleiteten Widerspruchsverfahren stattgab. |
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2. |
Das Rechtsmittel des EUIPO gibt dem Gerichtshof zum ersten Mal Gelegenheit, sich zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ( 2 ) (jetzt Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ( 3 )) zu äußern, wonach zu den relativen Hindernissen für die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke der Umstand gehört, dass der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung die Anmeldung auf seinen eigenen Namen vornimmt ( 4 ). |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Völkerrecht
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3. |
Die Union ist Partei des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 ( 5 ) in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ( 6 ). Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens bestimmt, dass in Bezug auf Teil II des Übereinkommens, in dem die markenrechtlichen Bestimmungen enthalten sind, die Mitgliedstaaten insbesondere die Art. 1 bis 12 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 ( 7 ), die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbindlich ist, befolgen. |
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4. |
Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft in revidierter und geänderter Fassung lautet: „(1) Beantragt der Agent oder der Vertreter dessen, der in einem der Verbandsländer Inhaber einer Marke ist, ohne dessen Zustimmung die Eintragung dieser Marke auf seinen eigenen Namen in einem oder mehreren dieser Länder, so ist der Inhaber berechtigt, der beantragten Eintragung zu widersprechen oder die Löschung oder, wenn das Gesetz des Landes es zulässt, die Übertragung dieser Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt. (2) Der Inhaber der Marke ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat. (3) Den Landesgesetzgebungen steht es frei, eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Inhaber einer Marke seine in diesem Artikel vorgesehenen Rechte geltend machen muss.“ |
B. Unionsrecht
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5. |
Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009, der in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, nennt die relativen Hindernisse für die Eintragung der Marke. In Art. 8 Abs. 3 heißt es: „Auf Widerspruch des Markeninhabers ist von der Eintragung … eine Marke ausgeschlossen, die der Agent oder Vertreter des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung auf seinen eigenen Namen anmeldet, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.“ ( 8 ) |
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6. |
Art. 11 („Untersagung der Benutzung der Gemeinschaftsmarke, die für einen Agenten oder Vertreter eingetragen ist“) der Verordnung lautet: „Ist eine Gemeinschaftsmarke für einen Agenten oder Vertreter dessen, der Inhaber der Marke ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, sich dem Gebrauch seiner Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen, wenn er diesen Gebrauch nicht gestattet hat, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.“ ( 9 ) |
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7. |
Art. 18 („Übertragung einer Agentenmarke“) der Verordnung bestimmt: „Ist eine Gemeinschaftsmarke für den Agenten oder Vertreter dessen, der Inhaber der Marke ist, ohne Zustimmung des Markeninhabers eingetragen worden, so ist der Markeninhaber berechtigt, die Übertragung der Eintragung zu seinen Gunsten zu verlangen, es sei denn, dass der Agent oder Vertreter seine Handlungsweise rechtfertigt.“ ( 10 ) |
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8. |
Schließlich heißt es in Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009: „Die Gemeinschaftsmarke wird auf Antrag beim Amt oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für nichtig erklärt, … wenn eine in Artikel 8 Absatz 3 genannte Marke besteht und die Voraussetzungen des genannten Absatzes erfüllt sind“ ( 11 ). |
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem EUIPO, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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9. |
Am 18. September 2013 meldete die John Mills Ltd beim EUIPO eine Unionsmarke für das Wortzeichen „MINERAL MAGIC“ an. Die Marke wurde für „Haarwasser; Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren; Ätherische Öle; Kosmetika; Präparate zur Reinigung und Pflege von Haut, Kopfhaut und Haaren; Deodorants für den persönlichen Gebrauch (Parfümerieartikel)“ in Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet. |
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10. |
Am 23. April 2014 erhob die Jerome Alexander Consulting Corp. unter Berufung auf das in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geregelte Eintragungshindernis Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Der Widerspruch wurde u. a. auf die Wortmarke MAGIC MINERALS BY JEROME ALEXANDER gestützt, die am 15. Januar 2013 in den Vereinigten Staaten für „mineralhaltigen Gesichtspuder“ eingetragen worden war. Mit Entscheidung vom 18. August 2015 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Am 15. Oktober 2015 legte Jerome Alexander gegen diese Entscheidung Beschwerde beim EUIPO ein. |
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11. |
Am 5. Oktober 2016 erließ die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die streitige Entscheidung, mit der sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufhob und die Markenanmeldung auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zurückwies. In dieser Entscheidung führte die Beschwerdekammer zunächst den Zweck von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 an, der darin bestehe, den Missbrauch einer Marke durch den Agenten des Markeninhabers zu verhindern ( 12 ), und nannte sodann die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssten, damit ein Widerspruch auf der Grundlage dieser Bestimmung Erfolg habe: Der Widersprechende müsse Inhaber der älteren Marke sein, der Anmelder der Marke müsse Agent oder Vertreter des Markeninhabers sein oder gewesen sein, der Agent oder Vertreter des Markeninhabers müsse ohne dessen Zustimmung die Marke auf seinen eigenen Namen angemeldet haben, ohne dass es Rechtfertigungsgründe für die Handlungsweise des Agenten oder Vertreters gebe, und die Anmeldung müsse identische oder ähnliche Zeichen und Waren betreffen ( 13 ). Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass zum Zeitpunkt der Markenanmeldung eine tatsächliche, effektive und dauerhafte Geschäftsbeziehung bestanden habe, die zu einer allgemeinen Treue- und Loyalitätspflicht geführt habe, und dass die Klägerin Agentin im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sei ( 14 ). Schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass im vorliegenden Fall die von den einander gegenüberstehenden Zeichen erfassten Waren identisch seien ( 15 ) und dass sich die fraglichen Zeichen ähnelten ( 16 ). |
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12. |
Am 5. Januar 2017 erhob John Mills vor dem Gericht Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung, die auf einen einzigen, aus drei Rügen bestehenden Klagegrund gestützt wurde, mit dem sie die Verletzung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend machte. Die erste Rüge betraf die Eigenschaft von John Mills als „Agent oder Vertreter“ im Sinne der genannten Vorschrift. Mit der zweiten und der dritten Rüge beanstandete sie, dass die Beschwerdekammer die genannte Bestimmung für anwendbar erachtet habe, obwohl die fraglichen Zeichen nur ähnlich und nicht identisch seien und obwohl die von der älteren Marke und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren nicht identisch seien. |
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13. |
Das Gericht hat zunächst die zweite Rüge geprüft und ihr stattgegeben. Es hat daraufhin die Entscheidung der Beschwerdekammer aufgehoben, ohne sich mit der ersten und der dritten Rüge zu befassen, und hat das EUIPO und Jerome Alexander verurteilt, jeweils die Hälfte der Kosten von John Mills zu tragen. |
III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
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14. |
Mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das EUIPO das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. Das EUIPO beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und John Mills die Kosten aufzuerlegen. John Mills beantragt, das Rechtsmittel des EUIPO zurückzuweisen und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. Das EUIPO und John Mills haben in der Sitzung vom 16. Januar 2020 mündlich verhandelt. |
IV. Zum Rechtsmittel
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15. |
Zur Begründung seines Rechtsmittels beruft sich das EUIPO auf zwei Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wirft das EUIPO dem Gericht einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vor und mit dem zweiten Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs. |
A. Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
1. Angefochtenes Urteil
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16. |
Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 25 bis 37 des angefochtenen Urteils. |
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17. |
In Rn. 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst festgestellt, dass der Zweck von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 darin bestehe, „den Missbrauch der Marke des Inhabers durch dessen Agenten oder Vertreter zu verhindern, da diese die Kenntnisse und die Erfahrung, die sie während der Geschäftsbeziehung zwischen dem Inhaber und ihnen erworben haben, ausnutzen und dadurch ungerechtfertigt Vorteile aus den vom Markeninhaber selbst erbrachten Anstrengungen und Investitionen ziehen könnten“. Es hat sodann ausgeführt, dass diese Bestimmung „somit im Wesentlichen [verlangt], dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Marke des Inhabers und der vom Agenten oder Vertreter auf seinen eigenen Namen angemeldeten Marke besteht“, und dass „[e]in solcher Zusammenhang … nur denkbar [ist], wenn die fraglichen Marken einander entsprechen“. Das Gericht ging schließlich davon aus, dass sowohl die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ( 17 ) (Rn. 26 bis 31 des angefochtenen Urteils) als auch der Wortlaut des Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft (Rn. 32 bis 35 des angefochtenen Urteils) für die Auslegung sprächen, dass die ältere Marke und die angemeldete Marke identisch – und nicht nur ähnlich – sein müssten, damit Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 Anwendung finden könne. |
2. Vorbringen der Parteien
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18. |
Das EUIPO macht geltend, das Gericht habe Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 unzutreffend ausgelegt, indem es dessen Anwendungsbereich auf den Fall der „Identität“ von Zeichen beschränkt und diesem Begriff die Bedeutung beigelegt habe, die er im Kontext von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 habe. Das Gericht habe einer wörtlichen Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 den Vorzug gegeben, die dem Zweck dieser Vorschrift nicht Rechnung trage. Zum einen könne eine wörtliche Auslegung nicht ausschließen, dass die genannte Vorschrift auch auf ähnliche Marken Anwendung finde, und zum anderen habe der Unionsrichter bei der Auslegung der markenrechtlichen Bestimmungen in ständiger Rechtsprechung einen teleologischen Ansatz gewählt. Der Agent oder Vertreter könne ungerechtfertigte Vorteile, auf die sich das Gericht in Rn. 25 des angefochtenen Urteils beziehe, nicht nur dann erlangen, wenn er eine Marke benutze, die mit der des Markeninhabers identisch sei, sondern auch in all den Fällen, in denen er Änderungen vornehme, bei denen die wesentlichen Bestandteile der Marke erkennbar blieben und er sie sich dadurch aneignen könne. In diesen Fällen hätte der Agent oder der Vertreter nicht nur die Möglichkeit, dem Markeninhaber Kunden zu entziehen und dessen Wachstum oder etwaigen Eintritt in den Unionsmarkt weniger attraktiv zu machen, sondern könne auch die Eintragung der Marke des Inhabers und/oder deren Benutzung innerhalb der Union auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b oder von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verhindern. Das für die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 relevante Kriterium sei in Anbetracht seines Zwecks weder die Identität noch die für die Annahme der Verwechslungsgefahr erforderliche Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken, sondern ihre „Gleichwertigkeit untereinander in wirtschaftlicher und geschäftspolitischer Hinsicht“. Diese Gleichwertigkeit bestehe, wenn das Zeichen des Inhabers in der von dem Agenten oder Vertreter angemeldeten Marke „deutlich zu erkennen“ sei. Dies sei der Fall, wenn die betreffenden Zeichen „in den Bestandteilen übereinstimmen, die zur Unterscheidungskraft der älteren Marke wesentlich beitragen“. Der Umstand, dass Anmeldungen wie die hier vorliegenden auch Fälle von Bösgläubigkeit einschlössen und unter den Nichtigkeitsgrund in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 fielen, rechtfertige keine restriktive Auslegung des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung. Würde man den Markeninhaber zwingen, mit Maßnahmen zum Schutz seiner Interessen bis zur Eintragung des vom Agenten oder Vertreter angemeldeten Zeichens zu warten, verstieße dies gegen die Grundsätze der Prozessökonomie und der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
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19. |
John Mills ist der Auffassung, aus dem Wortlaut sowohl von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 als auch von Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft gehe eindeutig hervor, dass sich die genannten Bestimmungen auf identische und nicht nur ähnliche Marken bezögen. Der Wortlaut finde zudem in der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 40/94 eine Stütze, wie das Gericht zu Recht ausgeführt habe. Das vom EUIPO für die Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeschlagene Kriterium, das darauf gestützt werde, dass sich der Agent oder Vertreter die Unterscheidungskraft der Marke des Inhabers aneigne, sei ferner unklar und ungenau. Die Unterscheidungskraft werde nicht abstrakt beurteilt, sondern aus der Sicht des maßgeblichen Verbrauchers. Dieser Verbraucher sei der Verbraucher des Staates, in dem die Marke des Inhabers eingetragen (oder sonst geschützt) worden sei, und nicht, wie die Beschwerdekammer zu Unrecht meine, der Verbraucher der Union. Unter diesen Umständen könne sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft als kompliziert erweisen. Im vorliegenden Fall sei kein Beweis dafür vorgelegt worden, dass aus der Sicht des Verbrauchers der Vereinigten Staaten den Worten MAGIC MINERALS für „mineralhaltigen Gesichtspuder“ Unterscheidungskraft zukomme. Zudem sei das vom EUIPO befürwortete Kriterium umfassender als das in der Verordnung Nr. 207/2009, insbesondere in deren Art. 8 Abs. 1 und 5, genannte Kriterium. Es sei widersinnig, anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber ausländischen Marken, auch wenn sie in der Union niemals benutzt worden seien, einen umfassenderen Schutz habe zuerkennen wollen als den nationalen Marken oder den Unionsmarken. Abgesehen von erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führe die vom EUIPO befürwortete Auslegung des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 im Hinblick auf dessen tatsächlichen Anwendungsbereich auch zu einer deutlichen Rechtsunsicherheit, während es für die Verhaltensweisen, auf die sich das EUIPO in seiner Rechtsmittelschrift beziehe, bereits in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung ein wirksames Sanktionsinstrument hinsichtlich der bösgläubigen Anmeldung gebe. |
3. Analyse
a) Zur Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
1) Wörtliche Auslegung
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20. |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen ( 18 ). Die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift erfordert zudem einen Vergleich ihrer Sprachfassungen ( 19 ). Wenn die Sprachfassungen voneinander abweichen, muss die betreffende Vorschrift anhand der Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört ( 20 ). |
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21. |
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, die Bedeutung eines Begriffs oder Ausdrucks in einer Vorschrift zu ermitteln, die grammatikalisch auszulegen ist, sondern um die Beurteilung, ob aufgrund der Wendung und der in dieser Vorschrift benutzten Syntax die Verbindung, die nach der genannten Vorschrift zwischen der vom Agenten oder Vertreter angemeldeten Marke und der Marke des Inhabers bestehen muss, eindeutig ermittelt werden kann. |
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22. |
Da das Erfordernis dieser Verbindung aus dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, dem andernfalls jede Logik fehlen würde, eindeutig ableitbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift auf den ersten Blick in einer großen Zahl der Sprachfassungen eine Überschneidung oder – um einen vom Gericht genutzten Begriff zu verwenden – eine „Entsprechung“ der oben genannten Marken vorsieht ( 21 ). Dies ist insbesondere auf den Gebrauch des bestimmten Artikels in der Wendung „titolare del marchio“ (Inhaber der Marke) zurückzuführen, die an zwei verschiedenen Stellen der Vorschrift vorkommt, was den Schluss zulässt, dass die angemeldete Marke und die ältere Marke aus demselben Zeichen gebildet werden. Diese Entsprechung wird in einigen Sprachfassungen wie insbesondere der spanischen besonders deutlich; danach ist „diese“ Marke („misma“) von der Eintragung ausgeschlossen, und zunächst ist vom „titular de la marca“ (Inhaber der Marke), dann aber vom „titular de dicha marca“ (Inhaber der genannten Marke) die Rede ( 22 ). |
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23. |
Meines Erachtens geht jedoch aus dem Wortlaut nicht eindeutig hervor, dass nur eine Marke, die mit der des Inhabers identisch ist, Gegenstand des relativen Eintragungshindernisses in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sein kann, nicht aber eine Marke, die im Vergleich zur Letztgenannten bestimmte Abweichungen zeigt. Zwar bestimmt sich eine Marke auch im Verhältnis zu den Waren und Dienstleistungen, in Bezug auf die sie Schutz genießt, doch gibt der Wortlaut der genannten Vorschrift keinerlei ausdrücklichen Hinweis auf die Beziehung, die zwischen den in der Anmeldung genannten Waren oder Dienstleistungen und den von der Marke des Inhabers erfassten Waren oder Dienstleistungen bestehen muss, und erlaubt es somit nicht, Zeichen, die für nicht identische Waren oder Dienstleistungen benutzt werden sollen, eindeutig vom Anwendungsbereich der Vorschrift auszuschließen, selbst dann nicht, wenn die Zeichen identisch sind. |
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24. |
Um den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Vorschrift zu bestimmen, ist daher auf andere Auslegungsinstrumente zurückzugreifen. Zudem hat sich das Gericht entgegen den Ausführungen des EUIPO nicht auf eine wörtliche Auslegung des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt, sondern hat in Rn. 25 des angefochtenen Urteils das Erfordernis eines „unmittelbaren Zusammenhangs“ zwischen der Marke des Inhabers und der Marke des Agenten oder Vertreters – in dem Sinne, dass sie einander „entsprechen“ – aus dem Zweck der Vorschrift abgeleitet ( 23 ). |
2) Systematische Auslegung
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25. |
Bestimmte Elemente der inneren Systematik des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sprechen meines Erachtens für eine zwischen der Marke des Agenten oder Vertreters und der Marke des Inhabers bestehenden „Entsprechung“. Es handelt sich um die in dieser Vorschrift aufgestellte positive Voraussetzung, wonach die Anmeldung des Agenten oder Vertreters „auf seinen eigenen Namen“ erfolgt sein muss, sowie um die negative Voraussetzung, wonach die Anmeldung ohne Zustimmung des Inhabers stattfand. Beide Voraussetzungen sprechen für die Annahme, dass die im Namen des Agenten oder Vertreters angemeldete Marke in Wirklichkeit im Eigentum des rechtmäßigen Inhabers steht, in dessen Namen oder mit dessen Zustimmung die Anmeldung zu erfolgen hatte. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch Art. 18 der Verordnung Nr. 207/2009 bestätigt, der zu deren Abschnitt 4 („Die Gemeinschaftsmarke als Gegenstand des Vermögens“) gehört und das Recht des Inhabers regelt, zu seinen Gunsten die Übertragung der Eintragung zu verlangen, die durch den Agenten oder Vertreter ohne seine Zustimmung bewirkt wurde. |
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26. |
Betrachtet man Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 in seiner Gesamtheit, so wird dagegen die Eigenständigkeit des Abs. 3 gegenüber Abs. 1 dieses Artikels deutlich. Beide regeln die Eintragungshindernisse für den Fall, dass die angemeldete Marke einer älteren Marke gegenübersteht, wobei jede von ihnen die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Hindernisse festlegt. So regelt Abs. 1 in den Buchst. a und b die beiden Fälle einer doppelten Identität und einer die Verwechslungsgefahr begründenden Ähnlichkeit der betroffenen Marken, während Abs. 3 das Bestehen einer besonderen Beziehung (in Form der Agentur oder Vertretung) zwischen dem Anmelder und dem Inhaber der älteren Marke, das Fehlen einer Zustimmung des Letzteren sowie das Fehlen von Rechtfertigungsgründen für das Verhalten des Agenten oder Vertreters voraussetzt. Nicht angesprochen, erst recht nicht unter Bezugnahme auf die in Art. 8 Abs. 1 angeführten Begriffe „Identität“ und „Ähnlichkeit“, wird dagegen die Beziehung, die zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke bestehen muss. Dasselbe gilt für den Vergleich von Abs. 3 mit Abs. 5 des Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009, in dem jedoch ausdrücklich auf die Begriffe „Identität“ und „Ähnlichkeit“ Bezug genommen wird. |
3) Historische Auslegung
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27. |
Wie in Rn. 27 des angefochtenen Urteils ausgeführt, sah der Vorentwurf der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke vom April 1977 ( 24 ) in Art. 12 Abs. 3 vor, dass das in Rede stehende relative Eintragungshindernis auf „Marken“, die mit der älteren Marke „identisch oder ähnlich“ sind, in Bezug auf „Waren“ Anwendung findet, die mit den von der älteren Marke gekennzeichneten Waren „identisch oder ähnlich“ sind. |
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28. |
Die ausdrückliche Erwähnung der doppelten Identität und Ähnlichkeit der Zeichen und der Waren oder Dienstleistungen wurde jedoch in dem von der Kommission dem Rat im November 1980 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung ( 25 ), der zum Erlass der Verordnung Nr. 40/94 führte, aus der entsprechenden Vorschrift entfernt. Weder der Vorentwurf noch der Vorschlag der Kommission sah mit den Art. 11 und 18 der Verordnung Nr. 207/2009 vergleichbare Vorschriften vor ( 26 ). Die genannten Vorschriften normierten zudem keinen allgemeinen, auf einer Bösgläubigkeit bei der Anmeldung beruhenden Grund für die Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke ( 27 ). Die Frage der missbräuchlichen Anmeldung wurde 1982 von der italienischen Delegation angesprochen, und die Empfehlung zur Einführung einer entsprechenden Vorschrift wurde in den Bericht der zur Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung über die Gemeinschaftsmarke eingesetzten Arbeitsgruppe des Rates aufgenommen. Diese und die nachfolgenden Erörterungen, die dazu beitrugen, den Inhalt der Regeln über bösgläubige Anmeldungen festzulegen, fanden am Rande der Erörterungen zu Art. 7 Abs. 3 des Vorschlags für eine Verordnung statt, in dem die Anmeldung des Agenten oder des Vertreters des Markeninhabers ohne dessen Zustimmung geregelt war ( 28 ). |
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29. |
Wie in Rn. 28 des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, wies der Rat in Bezug auf die letztgenannte Bestimmung in einem Dokument, das im Rahmen der Erörterungen der Arbeitsgruppe zu dem Vorschlag für eine Verordnung über die Gemeinschaftsmarke erstellt worden war, darauf hin, dass er einen Vorschlag der deutschen Delegation, die Anwendung der genannten Bestimmungen auf„ähnliche Marken für ähnliche Waren“ zu erweitern, zurückgewiesen habe ( 29 ). In diesem Dokument wird ausgeführt, dass der Vorschlag der dänischen Delegation, den Anwendungsbereich der Bestimmung auf jede bösgläubig handelnde Person auszudehnen, zurückgewiesen wurde, weil damit ein subjektives Kriterium eingeführt worden wäre, das mit dem in Art. 7 Abs. 3 des Vorschlags einer Verordnung vorgesehenen objektiven Kriterium nicht zu vereinbaren wäre und weil dem Inhaber eines älteren Rechts die Möglichkeit eröffnet worden wäre, sich der Errichtung einer Gemeinschaftsmarke bei fehlender Gegenseitigkeit zu widersetzen. |
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30. |
Wie das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, geht aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 40/94 der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers hervor, den Anwendungsbereich ihres Art. 8 Abs. 3 (später Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009) innerhalb bestimmter Grenzen zu halten. Insbesondere wurde die Anwendung dieser Bestimmung auf ähnliche Marken für ähnliche Waren ausdrücklich abgelehnt. Entgegen den Ausführungen des EUIPO kann in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der genannte Artikel seine Anwendbarkeit nicht ausdrücklich im Fall von ähnlichen Zeichen vorsieht, im Wege der Auslegung nicht auf die gleiche Stufe mit dem Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf den Begriff der Identität gestellt werden. Zum einen stellt nämlich die Aneignung eines mit dem Zeichen des Inhabers identischen Zeichens durch den Agenten oder Vertreter den typischen von der fraglichen Vorschrift erfassten Sachverhalt dar, der im Wortlaut der Vorschrift unmissverständlich seinen Niederschlag gefunden hat, und zum anderen entspricht die gänzlich fehlende Bezugnahme auf den Begriff der Ähnlichkeit, wie dargelegt, dem ausdrücklichen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers, der bei zwei verschiedenen Gelegenheiten im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlass der Verordnung Nr. 40/94 führte, zum Ausdruck kam, und zwar zunächst implizit und sodann ausdrücklich. |
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31. |
Hinzu kommt, dass für die Annahme, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Anwendungsbereich des in Rede stehenden relativen Eintragungshindernisses auf den Fall beschränken wollte, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen eine objektive Entsprechung besteht, der Umstand spricht, dass seine Anwendung nicht vom Nachweis weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht wurde, seien es objektive (z. B. das Vorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils auf Seiten des nicht ermächtigten Agenten oder Vertreters oder eines Schadens auf Seiten des rechtmäßigen Inhabers) oder subjektive (z. B. die Bösgläubigkeit des nicht ermächtigten Agenten oder Vertreters). Liegt eine derartige Entsprechung vor und kann der nicht ermächtigte Agent oder Vertreter sein Verhalten nicht rechtfertigen, besteht der Schutz des Inhabers automatisch, ist aber seiner Initiative überlassen. |
4) Teleologische Auslegung
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32. |
Wie in der Rechtsprechung des Gerichts seit Langem anerkannt ist, soll das relative Eintragungshindernis in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 den Missbrauch einer Marke durch den Agenten oder Vertreter ihres rechtmäßigen Inhabers verhindern, der die Kenntnisse und die Erfahrung, die er während der ihn mit dem Markeninhaber verbindenden Handelsbeziehung erworben hat, ausnutzen und damit ungerechtfertigt Vorteile aus den vom Markeninhaber selbst eventuell erbrachten Anstrengungen und Investitionen ziehen könnte ( 30 ). Es soll im Wesentlichen dann Anwendung finden, wenn der Inhaber einer Marke, die ausschließlich außerhalb der Union geschützt ist, seine Waren oder Dienstleistungen auf dem Unionsmarkt über einen Agenten oder Vertreter vertreibt. In solchen Fällen setzt sich der Markeninhaber der Gefahr eines unlauteren Verhaltens des Agenten oder Vertreters aus. Dieser könnte nach einer im eigenen Namen erfolgten Anmeldung der Marke in der Union zu dem Markeninhaber in Wettbewerb treten und unter Berufung auf die erworbene Priorität die Benutzung der Marke durch den Inhaber verhindern oder ihn, wenn er auf dem Unionsmarkt noch nicht tätig ist, am Zugang zu diesem Markt hindern. Dem Inhaber ist es nicht verwehrt, sich unter Berufung auf das genannte relative Eintragungshindernis der Eintragung der Marke zu widersetzen, sofern die Marke in der Union oder in einem Mitgliedstaat einen gewissen Schutz genießt. In diesem Fall verfügt er jedoch, soweit die Anwendungsvoraussetzungen vorliegen, auch über die übrigen durch Art. 8 bereitgestellten Schutzinstrumente. |
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33. |
Es besteht kein Zweifel daran, dass eine weite Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 wie die vom EUIPO vertretene, die den Fall der bloßen Ähnlichkeit des Zeichens, dessen Eintragung beantragt wird, mit dem Zeichen des Widersprechenden einbezieht, dazu beitragen würde, den mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck zu verwirklichen. Entgegen den Ausführungen des EUIPO würde eine restriktive Auslegung, die also den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 allein auf die Fälle der Identität der fraglichen Marken beschränken würde, der Vorschrift jedoch nicht jede praktische Wirksamkeit nehmen, sondern würde den Schutzzweck auf genau bestimmte Fälle begrenzen. |
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34. |
Da eine solche Begrenzung sowohl mit dem Wortlaut der betreffenden Vorschrift als auch mit der klaren Absicht des Unionsgesetzgebers vereinbar ist, frage ich mich, ob die Auslegung diese Gesichtspunkte außer Acht lassen darf, um einer Auslegung der Vorschrift den Vorzug zu geben, die meines Erachtens über die Grenzen einer bloßen teleologischen Auslegung hinausgeht und eher zu einer analogen Anwendung der in ihr enthaltenen Regelung führt ( 31 ). Hierzu weise ich zum einen darauf hin, dass sich der Gerichtshof bereits dahin geäußert hat, dass die teleologische Auslegung nicht zu einem Verständnis der betreffenden Vorschrift führen darf, die ihrem Wortlaut widerspricht ( 32 ), und zum anderen, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, unabhängig von allen übrigen Erwägungen, eine Ausnahme von dem das Markenrecht kennzeichnenden Grundsatz der Priorität darstellt ( 33 ) und als solche restriktiv auszulegen ist und einer Auslegung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist ( 34 ). |
5) Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft
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35. |
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Bestimmungen internationaler Abkommen dann auslegen, wenn die Normen des Unionsrechts auf sie verweisen oder wenn das Unionsrecht erlassen wurde, um sie in der Union umzusetzen ( 35 ). |
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36. |
Art. 6septies, der nach der Lissabonner Revisionskonferenz von 1958 in die Pariser Verbandsübereinkunft eingefügt wurde ( 36 ), soll den Inhaber einer Marke, die in einem der Vertragsstaaten der Übereinkunft geschützt ist, vor dem von einem Agenten oder Vertreter dieses Inhabers in einem anderen Vertragsstaat begangenen Missbrauch schützen ( 37 ). Er sieht drei verschiedene Formen des Schutzes vor, die bezwecken, dass der Inhaber die Anmeldung seiner Marke durch den Agenten oder Vertreter verhindern oder die Löschung verlangen kann, dass er den nicht gestatteten Gebrauch durch den Agenten oder Vertreter untersagen kann und dass er die Übertragung der rechtswidrig vom Agenten oder Vertreter angemeldeten Marke auf ihn verlangen kann. Wie dargelegt, greift die Verordnung Nr. 207/2009 (und jetzt auch die Richtlinie 2015/2436) alle drei Formen des Schutzes auf. |
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37. |
Der Wortlaut von Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft in der verbindlichen französischen Fassung ( 38 ) deutet noch deutlicher als die entsprechende Fassung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 darauf hin, dass Gegenstand der Anmeldung des Agenten oder Vertreters die Marke des Inhabers ist ( 39 ). Wie das EUIPO dargelegt hat, wird zwar sowohl in den Vorarbeiten zum Lissabonner Übereinkommen ( 40 ) als auch im Anwendungsleitfaden zur Pariser Verbandsübereinkunft ( 41 ) festgestellt, dass die genannte Vorschrift dahin zu verstehen ist, dass sie sowohl „identische“ als auch „ähnliche“ Marken erfasst ( 42 ). Da diese Auslegung jedoch im Wortlaut des Art. 6septies keine Bestätigung findet, halte ich die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 35 des angefochtenen Urteils für zutreffend, wonach die Vorschrift voraussetzt, dass die betreffenden Marken einander entsprechen. |
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38. |
Diese Schlussfolgerung ist nicht in jedem Fall maßgebend für die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009. Diese Bestimmung ist zwar im Einklang mit Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft auszulegen, doch räumt sie den Vertragsstaaten ein weites Ermessen ein; es steht ihnen insbesondere frei, in ihrem nationalen Recht einen umfassenderen als den von ihr vorgeschriebenen Schutz des gewerblichen Eigentums vorzusehen ( 43 ). |
6) Ergebnis in Bezug auf die Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009
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39. |
Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 sieht für den Inhaber einer Marke, auch wenn sie nur außerhalb des Gebiets der Europäischen Union geschützt ist, die Möglichkeit vor, sich der missbräuchlichen Eintragung der eigenen Marke durch seinen Agenten oder Vertreter zu widersetzen. Es handelt sich um den einzigen Fall, in dem der Widerspruch gegen eine Anmeldung zulässig ist, die unter Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des guten Glaubens eingereicht wurde ( 44 ). In den übrigen Fällen hat der Einzelne keine Möglichkeit, die Eintragung der Marke zu verhindern, und kann nur auf die Nichtigkeitsklage nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgreifen. |
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40. |
Die Gründe für diese unterschiedliche Regelung sind vielfältig; sie reichen von der Forderung, eine Bestimmung in das System der Unionsmarke aufzunehmen, mit der Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft umgesetzt wird, bis zu dem Wunsch, das Eintragungsverfahren nicht durch Widersprüche gegen mutmaßlich missbräuchliche Anmeldungen zu erschweren, bei denen im Unterschied zu den in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 geregelten Fällen die Bösgläubigkeit des Anmelders nicht vermutet werden kann (sofern es keine Rechtfertigung hierfür gibt), sondern nachgewiesen werden muss. Meines Erachtens liegt jedoch sowohl dieser Vorschrift als auch Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft zudem der Gedanke zugrunde, dass ausschließlich dem Inhaber das Recht zusteht, die eigene Marke in einem anderen Land als dem, in dem sie geschützt ist, anzumelden oder der Anmeldung durch den Agenten oder Vertreter zuzustimmen, und dass diese Vorschrift folglich, unabhängig von der Bösgläubigkeit, vor allem die fehlende Berechtigung des nicht zur Vornahme der Anmeldung ermächtigten Agenten oder Vertreters ahndet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist meines Erachtens die erforderliche Entsprechung der Marken zu verstehen, die dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift zu entnehmen ist. |
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41. |
Unter diesen Umständen ergibt sich aus den bisherigen Erwägungen, dass eine Auslegung des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009, wonach das darin geregelte relative Eintragungshindernis auch bei ähnlichen Zeichen Anwendung findet, zumindest sofern auf eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b abgestellt wird, weder mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift noch mit der zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das System der Unionsmarke erkennbaren Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers vereinbar wäre. Anders gesagt, das Kriterium, nach dem der Vergleich der Zeichen für die Anwendung der genannten Vorschrift zu beurteilen ist, kann nicht dasselbe sein, wie es bei Widersprüchen gegen die Eintragung, denen im Unionsgebiet geschützte Rechte zugrunde liegen, Anwendung findet. |
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42. |
Aus dem Vorstehenden folgt jedoch nicht automatisch, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin auszulegen ist, dass der Widerspruch nur bei Vorliegen einer doppelten Identität sowohl der betreffenden Zeichen als auch der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a möglich ist. Wie das EUIPO zu Recht ausführt, würde nämlich eine Auslegung der betreffenden Vorschrift, die ihren Anwendungsbereich von einer genauen Prüfung der Identität der betreffenden Zeichen oder gar ihrer doppelten Identität abhängig macht, es dem Agenten oder Vertreter ermöglichen, der Rechtsfolge einer nicht erfolgten Eintragung der Marke dadurch zu entgehen, dass er das Zeichen oder die Beschreibung der mit ihm gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen einfach geringfügig ändert. Die weitreichende Möglichkeit, die Norm zu umgehen, ließe diese größtenteils wirkungslos bleiben. |
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43. |
Wie bereits ausgeführt, kommt dem relativen Eintragungshindernis in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 nach der Systematik des genannten Artikels Eigenständigkeit zu. Da nicht ausdrücklich auf die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b genannten Begriffe verwiesen wird, kann die Beziehung zwischen den betreffenden Marken, auf die verwiesen wird, um den Schutz gemäß der genannten Vorschrift in Anspruch zu nehmen, unabhängig von der Bedeutung bestimmt werden, die diesen Begriffen im Rahmen der relativen Eintragungshindernisse in Art. 8 Abs. 1 zuerkannt wird. |
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44. |
Wie bereits dargelegt, setzt diese Beziehung nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zwar eine Entsprechung zwischen den betreffenden Zeichen voraus, doch bin ich nicht der Meinung, dass diese Entsprechung automatisch ausgeschlossen sein muss, wenn die Zeichen nicht völlig identisch sind. Auch darf der von dieser Vorschrift gewährte Schutz dem Markeninhaber nicht allein deshalb versagt werden, weil die mit den betreffenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen nicht ganz identisch sind. |
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45. |
Somit muss das Kriterium dafür ermittelt werden, dass jedenfalls die für eine Anwendung des fraglichen relativen Eintragungshindernisses erforderliche Entsprechung vorliegt, auch wenn die beiden betreffenden Marken sowie die entsprechenden Waren und Dienstleistungen nicht identisch sind. |
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46. |
Das EUIPO hat meines Erachtens im Lauf des vorliegenden Verfahrens zur Frage der Erforderlichkeit eines derartigen Kriteriums eine überaus flexible Haltung eingenommen. Es ist offenbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Unterschied zwischen den Fällen, in denen das betreffende relative Eintragungshindernis Anwendung finde, und den Fällen, in denen es keine Anwendung finde, über den zwischen den betreffenden Zeichen bestehenden Zusammenhang hinaus darin bestehe, dass dem nicht ermächtigten Agenten oder Vertreter aufgrund der Anmeldung und des Gebrauchs der Marke im konkreten Einzelfall ein ungerechtfertigter Vorteil entstanden sei. Diese Auffassung ist meines Erachtens jedoch zurückzuweisen. Wie oben ausgeführt, steht außer Frage, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verhindern soll, dass der Agent oder Vertreter die zum Markeninhaber bestehende Beziehung missbraucht, doch setzt dieser Artikel eine zwischen den fraglichen Zeichen bestehende Entsprechung voraus. Sie ist aufgrund eines im Voraus aufgestellten Kriteriums zu beurteilen, auch und vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit. |
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47. |
Ich weise allerdings darauf hin, dass das Kriterium der „wesentlichen Gleichwertigkeit“ der einander gegenüberstehenden Zeichen, das zwischen dem Kriterium der „Identität“ und dem der zu einer Verwechslungsgefahr führenden „Ähnlichkeit“ liegt, in die Richtlinien des EUIPO aufgenommen wurde, in denen es heißt, dass die in Rede stehende Vorschrift nicht nur dann anzuwenden sei, wenn eine Identität der Marken und eine Identität der jeweiligen Waren und Dienstleistungen bestehe, sondern auch dann, „wenn die vom Vertreter oder Agenten angemeldete Marke im Wesentlichen die ältere Marke wiedergibt, und zwar allenfalls mit geringfügigen Änderungen, Zusätzen oder Streichungen, die die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht wesentlich beeinträchtigen“, und wenn „die einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen in enger Beziehung stehen oder wirtschaftlich gleichwertig sind“ ( 45 ). Zwar verweisen diese Richtlinien auch auf eine Prüfung der Verwechslungsgefahr der Marken ( 46 ), doch erfordert das ihnen zu entnehmende Kriterium zumindest nach seinem Wortlaut einen Zusammenhang zwischen den Marken und den entsprechenden Waren und Dienstleistungen, der enger ist als der, der eine Verwechslungsgefahr begründen kann. |
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48. |
Meines Erachtens ist diesem Kriterium zu folgen, sofern es nicht zu einer Beurteilung des Bestehens von Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Zeichen führt. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ist außer bei identischen Zeichen auch dann anzuwenden, wenn die vom Agenten oder Vertreter angemeldete Marke geringfügige Änderungen, Zusätze oder Streichungen enthält, die die Unterscheidungskraft der älteren Marke nicht wesentlich beeinträchtigen. Dies ist der Fall, wenn, wie es in den Richtlinien des EUIPO heißt, die angemeldete Marke das „Herzstück“ der älteren Marke ohne relevante Veränderungen wiedergibt, d. h. den Bestandteil oder die Bestandteile, die ihre Kennzeichnungskraft begründen. Eine solche Beurteilung hat im Wege eines objektiven Vergleichs der beiden Zeichen zu erfolgen. Führt sie nicht zu einer Bejahung der wesentlichen Gleichwertigkeit der Zeichen, findet die in Rede stehende Vorschrift trotz einer gewissen Ähnlichkeit der Zeichen keine Anwendung, und der rechtmäßige Markeninhaber kann gegebenenfalls eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) erheben. Zudem findet Art. 8 Abs. 3 der Verordnung keine Anwendung, wenn die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen nicht in enger Beziehung stehen oder gleichwertig sind. Die Interessen des rechtmäßigen Inhabers, der z. B. eine stärkere Verbreitung seiner Marke anstrebte, können somit nur ex post mittels einer Nichtigkeitsklage geschützt werden. |
b) Ergebnis in Bezug auf den ersten Rechtsmittelgrund
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49. |
Nach alledem bin ich der Auffassung, dass das Gericht, als es Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 dahin ausgelegt hat, dass die genannte Bestimmung nur im Fall der Identität der einander gegenüberstehenden Marken Anwendung finde, einen Rechtsfehler begangen hat, so dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist. |
B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs
1. Angefochtenes Urteil
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50. |
Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 39 bis 42 des angefochtenen Urteils. |
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51. |
Nachdem das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gekommen war, dass Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 nur dann Anwendung finde, wenn die einander gegenüberstehenden Marken identisch seien, hat es ausgeführt, dass die Rechtsprechung zu Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 der Verordnung 2017/1001) bezüglich des Nachweises der Benutzung als „indirekt“ für die Frage der Identität relevant anzuwenden sei ( 47 ), und in Rn. 40 des angefochtenen Urteils hinzugefügt, es werde insbesondere unter Heranziehung der genannten Rechtsprechung prüfen, ob die einander gegenüberstehenden Zeichen „identisch“ seien. Sodann hat es in Rn. 41 die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer bestätigt, wonach die einander gegenüberstehenden Zeichen als ähnlich anzusehen seien, und die fehlende Identität der Marken als offensichtlich und „klar auf der Hand liegend“ eingestuft. In Rn. 42 des angefochtenen Urteils ist es daher zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdekammer, da die betreffenden Zeichen nicht identisch seien, zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 ausgegangen sei. |
2. Vorbringen der Parteien
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52. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund bringt das EUIPO zwei Rügen gegen das angefochtene Urteil vor. Erstens rügt es, das Gericht habe das Urteil widersprüchlich begründet, indem es den Begriff „Identität“ auf zwei rechtlich und tatsächlich unterschiedliche Sachverhalte angewandt habe. Die in Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Prüfung falle nicht unter den Begriff „Identität“, und es widerspreche der vom Gericht vertretenen restriktiven Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung, eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt dieses Begriffs vorzunehmen. Zweitens macht das EUIPO geltend, das Gericht habe entgegen seinen Ausführungen in Rn. 40 des angefochtenen Urteils die oben genannte Prüfung nicht vorgenommen, sondern lediglich festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht offensichtlich identisch seien. |
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53. |
John Mills hält dem entgegen, das Gericht habe Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 nur herangezogen, um klarzustellen, dass der Begriff „Identität“ im Rahmen dieser Vorschrift einen abgeschwächten Inhalt habe und Art. 8 Abs. 3 der Verordnung zudem nicht verlange, dass eine strikte Identität geprüft werde. In Rn. 41 des angefochtenen Urteils habe das Gericht festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen nicht als identisch angesehen werden könnten, auch nicht anhand des abgeschwächten Identitätsbegriffs im Sinne von Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009. |
3. Analyse
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54. |
Meines Erachtens ist auch den beiden Rügen stattzugeben, die das EUIPO im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes geltend gemacht hat. |
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55. |
Erstens stimme ich mit dem Rechtsmittelführer darin überein, dass Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nicht die Prüfung der „Identität“ beinhaltet, sondern die der „wesentlichen Gleichwertigkeit“, die in mancher Hinsicht der in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge befürworteten Prüfung ähnelt und die verlangt, dass die unterscheidungskräftigen Bestandteile des Zeichens bestimmt werden und dass geprüft wird, ob diese Bestandteile durch die Benutzung der eingetragenen Marke im geschäftlichen Verkehr wesentlich beeinflusst wurden ( 48 ). Wie das EUIPO zu Recht ausgeführt hat, setzt diese Prüfung auch eine Nicht-Identität der beiden berücksichtigten Zeichen voraus ( 49 ). Hervorzuheben ist ferner, dass der Vergleich der eingetragenen Form einer Marke mit der Form der im geschäftlichen Verkehr benutzten Marke, der die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt, einen anderen Zweck verfolgt und einer anderen Logik entspricht, als es bei dem für die Anwendung von Art. 8 der Verordnung erforderlichen Vergleich der angemeldeten Marke mit der älteren Marke der Fall ist. Im ersten Fall soll dieser Vergleich nämlich den Nachweis der Benutzung der Marke durch ihren Inhaber ermöglichen, auch wenn dieser, um das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, Veränderungen an ihm vorgenommen hat, die es, ohne die Unterscheidungskraft zu beeinflussen, gestatten, das Zeichen den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen ( 50 ). Im Einklang mit diesem Zweck umfasst die Prüfung der wesentlichen Gleichwertigkeit nach Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 verschiedene Gesichtspunkte, die eine Berücksichtigung der Anforderungen und Verkehrsgepflogenheiten in der betreffenden Branche erfordern ( 51 ), sowie das Fortbestehen der Unterscheidungsfunktion, die dem im konkreten Fall vom Markeninhaber benutzten Zeichen zukommt ( 52 ). |
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56. |
Zweitens hat sich das Gericht, wie das EUIPO zu Recht ausführt, entgegen der in Rn. 40 des angefochtenen Urteils bekundeten Absicht nicht mit dem von der Beschwerdekammer durchgeführten Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen befasst, um zu prüfen, ob die Ergebnisse dieses Vergleichs mit einer Anwendung der in Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Prüfung vereinbar sind. Es hat sich vielmehr mit einer formalistischen und im Wesentlichen zirkulären Argumentation auf die Feststellung beschränkt, dass die einander gegenüberstehenden Marken, da die Beschwerdekammer sie nur für ähnlich gehalten habe, per definitionem nicht als identisch betrachtet werden könnten, woraus sich ableiten lässt, ohne dass es dies allerdings ausdrücklich festgestellt hat, dass die oben genannte Prüfung, die das Gericht als eine solche der „Identität“ bewertet hatte, jedenfalls nicht als durchgeführt angesehen werden kann. |
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57. |
Nach alledem bin ich der Ansicht, dass auch dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist. |
C. Ergebnis in Bezug auf das Rechtsmittel
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58. |
Beide Rechtsmittelgründe sind meines Erachtens begründet. Daher sollte das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Der Rechtsstreit ist zur Entscheidung über die zweite Rüge des einzigen Klagegrundes von John Mills durch den Gerichtshof reif. |
V. Zur zweiten Rüge des einzigen Klagegrundes
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59. |
Aus den Rn. 33 und 34 der streitigen Entscheidung geht klar hervor, dass die Beschwerdekammer einen Vergleich der einander gegenüberstehenden Marken vorgenommen hat, um zu beurteilen, ob aus der Sicht des Verbrauchers der Union zwischen ihnen eine potenzielle Verwechslungsgefahr bestehen würde. Hieraus folgt, dass sich die von der Beschwerdekammer vorgenommene Prüfung von der im Rahmen der Anwendung von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeschriebenen und in Nr. 48 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Prüfung unterscheidet. Die zweite Rüge des einzigen Klagegrundes von John Mills greift daher durch, so dass die streitige Entscheidung aufgehoben werden muss. |
VI. Kosten
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60. |
Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, über die Kosten. Da ich vorschlage, dem Rechtsmittel stattzugeben, und da das EUIPO beantragt hat, John Mills die Kosten aufzuerlegen, hat John Mills die durch das Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten zu tragen. Da meines Erachtens der Klage von John Mills stattgegeben und die streitige Entscheidung aufgehoben werden sollte, schlage ich dem Gerichtshof vor, die in den Nrn. 2 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils vorgenommene Kostenverteilung aufrechtzuerhalten. |
VII. Ergebnis
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61. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,
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( 1 ) Originalsprache: Italienisch.
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).
( 4 ) Das Gericht hat sich hierzu – wenn auch nur indirekt – in den Urteilen vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM – Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-6/05, EU:T:2006:241), vom 13. April 2011, Safariland/HABM – DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T‑262/09, EU:T:2011:171), und vom 29. November 2012, Adamowski/HABM – Fagumit (FAGUMIT) (T-537/10 und T-538/10, EU:T:2012:634), geäußert.
( 5 ) ABl. 1994, L 336, S. 214.
( 6 ) ABl. 1994, L 336, S. 3.
( 7 ) Recueil des traités des Nations unies, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305 (im Folgenden: Pariser Verbandsübereinkunft).
( 8 ) Erst in die jüngste Richtlinie zur Harmonisierung des Markenrechts wurde eine entsprechende Vorschrift aufgenommen, vgl. Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1). Vor dieser Änderung waren die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, Art. 6septies der Pariser Verbandsübereinkunft umzusetzen.
( 9 ) Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2015/2436.
( 10 ) Art 13 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436.
( 11 ) Die Verordnung Nr. 207/2009 wurde zum 1. Oktober 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Die neue Verordnung übernimmt ohne Änderungen, die für den vorliegenden Sachverhalt relevant wären, den Wortlaut der oben genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 (die Art. 11, 18 und 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 wurden zu den Art. 13, 21 Abs. 1 und 60 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001).
( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM – Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-6/05, EU:T:2006:241, Rn. 38), auf das in Rn. 17 der streitigen Entscheidung Bezug genommen wird.
( 13 ) Es handelt sich um die in Rn. 61 des Urteils vom 13. April 2011, Safariland/HABM – DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T-262/09, EU:T:2011:171), genannten Voraussetzungen, auf die in Rn. 18 der streitigen Entscheidung verwiesen wird.
( 14 ) Vgl. Rn. 13 des angefochtenen Urteils sowie die Rn. 20 bis 25 der streitigen Entscheidung.
( 15 ) Die Beschwerdekammer ging davon aus, dass zum einen zu den von der angemeldeten Marke erfassten „Kosmetika“ der von der älteren Marke erfasste „mineralhaltige Gesichtspuder“ gehöre und dass es zum anderen zwischen den übrigen von der angemeldeten Marke erfassten Waren und den von der älteren Marke erfassten Waren Verbindungen gebe, vgl. Rn. 14 des angefochtenen Urteils sowie die Rn. 30 und 31 der streitigen Entscheidung.
( 16 ) Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die ersten beiden Wortbestandteile („magic“ und „minerals“) der älteren Marke und die Wortbestandteile der angemeldeten Marke auffallend ähnlich seien. Sodann ging sie davon aus, dass die ältere Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen der Union als ein aus zwei Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen wahrgenommen werden könne: Der Bestandteil „by jerome alexander“ werde als Bezeichnung des für das Produkt verantwortlichen Unternehmens wahrgenommen, und der Bestandteil „magic minerals“ werde „wahrscheinlich als Bezeichnung des Produkts selbst oder der Produktlinie wahrgenommen“, vgl. Rn. 15 des angefochtenen Urteils sowie die Rn. 33 bis 35 der streitigen Entscheidung.
( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
( 18 ) Urteile vom 24. Juni 2015, Hotel Sava Rogaška (C-207/14, EU:C:2015:414, Rn. 25), vom 27. September 2012, Partena (C-137/11, EU:C:2012:593, Rn. 56), und vom 10. März 2005, easyCar (C-336/03, EU:C:2005:150, Rn. 21).
( 19 ) Vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 2015, Hotel Sava Rogaška (C-207/14, EU:C:2015:414, Rn. 26), und vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat (C-36/98, EU:C:2001:64, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 20 ) Vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 2015, Hotel Sava Rogaška (C-207/14, EU:C:2015:414, Rn. 26), und vom 19. September 2013, Brey (C-140/12, EU:C:2013:565, Rn. 74).
( 21 ) Vgl. z. B., neben der italienischen Sprachfassung, die englische, die französische, die deutsche, die rumänische und die portugiesische Fassung.
( 22 ) Ausgehend vom Wortlaut der spanischen Fassung des Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009: „Mediando oposición del titular de la marca, se denegará el registro de la misma cuando el agente o representante del titular de dicha marca la solicite en su propio nombre …“
( 23 ) Der zweite Satz in Rn. 25 des angefochtenen Urteils ist durch das Adverb „somit“ („thus“ im Englischen, der verbindlichen Fassung in der Verfahrenssprache, und „donc“ im Französischen, der Sprache, in der das Urteil abgefasst wurde) als Folgerung mit dem ersten Satz verknüpft, in dem das Gericht den Zweck von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 darlegt.
( 24 ) III/ex/C/268/77-E, verfügbar in englischer Sprache unter http://aei.pitt.edu/5526/1/002057_1.pdf.
( 25 ) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Gemeinschaftsmarke, von der Kommission dem Rat vorgelegt am 25. November 1980, KOM/80/635/ENDG (ABl. 1980, C 351, S. 5), Art. 7 Abs. 3 (im Folgenden: Vorschlag für eine Verordnung über die Gemeinschaftsmarke).
( 26 ) Es war jedoch ein relativer Grund für die Nichtigkeit der von einem Agenten oder Vertreter ohne Zustimmung des Inhabers angemeldeten Marke vorgesehen (Art. 42 Abs. 1 Buchst. a des Vorschlags für eine Verordnung über die Gemeinschaftsmarke).
( 27 ) Die Bösgläubigkeit konnte nur die Verwirkung der Nichtigkeitsklage ausschließen (Art. 44 des Vorschlags für eine Verordnung über die Gemeinschaftsmarke) und dem bei Duldung möglichen Ausschluss des Einwands gegenüber älteren Rechten von örtlicher Bedeutung entgegenstehen.
( 28 ) Vgl. die Darstellung der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 über die Bösgläubigkeit bei Tsoutsanis, Trade Mark Registrations in Bad faith, 2010, Oxford University Press, S. 47 ff.
( 29 ) Vgl. die Ergebnisse der Tagung der Arbeitsgruppe zum geistigen Eigentum (Marken), die am 13. und 14. September 1982 in Brüssel stattfand, Dokument Nr. 11035/82 vom 1. Dezember 1982, Anhang I. Der Vermerk lautete wie folgt: „The working party did not adopt a suggestion for the German delegation that this provision should also apply to similar trade marks for similar products.“
( 30 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2006, DEF-TEC Defense Technology/HABM – Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR) (T‑6/05, EU:T:2006:241, Rn. 38).
( 31 ) Vgl. in diesem Sinne Rn. 27 der Entscheidung der Beschwerdekammer.
( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol (C-310/98 und C‑406/98, EU:C:2000:154, Rn. 32), und vom 15. September 2016, Mc Fadden (C-484/14, EU:C:2016:689, Rn. 68 bis 70).
( 33 ) Insofern, als er Marken schützt, die im Gebiet der Union keinen Schutz genießen, vgl. A. Kur, Not prior in time, but superior in right – how trademark registrations can be affected by third-party interests in a sign, International Review of Intellectual property and Competition Law, IIC, 2013, 44(7), S. 790 ff.
( 34 ) Vgl. Urteil vom 26. September 2013, Salzgitter Mannesmann Handel (C-157/12, EU:C:2013:597, Rn. 39).
( 35 ) Vgl. Urteil vom 11. März 2003, Ansul (C-40/01, EU:C:2003:145, Rn. 32 ff.).
( 36 ) Die Aufnahme einer Vorschrift zum Schutz des Markeninhabers vor einem etwaigen Missbrauch durch den Agenten wurde sowohl auf der Haager Revisionskonferenz von 1925 als auch auf der Londoner Revisionskonferenz von 1934 erörtert, stieß jedoch auf den Widerstand mehrerer Delegationen, insbesondere der japanischen Delegation, vgl. S. Ricketson, The Paris Convention for the Protection of Industrial Property, a Commentary, Oxford, 2015, S. 579 ff.
( 37 ) Vgl. die verschiedenen in den Akten der Lissabonner Konferenz vom 6. bis 13. Oktober 1958, Abs. XVII des Programms, S. 680, aufgeführten Missbräuche.
( 38 ) Vgl. Art. 29 Abs. 1 Buchst. c der Pariser Verbandsübereinkunft.
( 39 ) In der französischen Fassung heißt es: „Si l’agent ou le représentant de celui qui est titulaire d’une marque dans un pays de l’Union demande, sans l’autorisation de ce titulaire, l’enregistrement de cette marque dans son propre nom …“ (Hervorhebung nur hier).
( 40 ) Vgl. S. 681.
( 41 ) Vgl. G. H. C. Bodenhausen, Guide d’application de la convention de Paris pour la protection de la propriété industrielle telle que révisée à Stockholm en 1967, S. 131 (https://www.wipo.int/edocs/pubdocs/fr/intproperty/611/wipo_pub_611.pdf), im Folgenden: Anwendungsleitfaden zur Pariser Verbandsübereinkunft.
( 42 ) Im Anwendungsleitfaden zur Pariser Verbandsübereinkunft heißt es jedoch, dass Art. 6septies auch angewandt werden „kann“, wenn die betreffenden Zeichen ähnlich, aber nicht identisch sind, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine solche Anwendung nicht zum Regelungsgehalt der Vorschrift gehört.
( 43 ) Vgl. die Akten der Pariser Verbandsübereinkunft, I, S. 131.
( 44 ) Anlässlich der Reform der Verordnung Nr. 207/2009 hatte die Kommission vorgeschlagen, die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Eintragung der Marke in allen Fällen vorzusehen, in denen die Einreichung bösgläubig erfolgt, wobei jedoch das relative Eintragungshindernis im Zusammenhang mit dem missbräuchlichen Verhalten des Agenten oder Vertreters des rechtmäßigen Markeninhabers unverändert und damit eigenständig bestehen bleiben sollte, vgl. COM(2013) 161 final, Art. 8 Abs. 3 Buchst. b. Dieser Vorschlag wurde jedoch abgelehnt.
( 45 ) Richtlinien für die vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum durchgeführte Prüfung – Marken der Europäischen Union, Teil C, Widerspruch, Abschnitt 3, Anmeldungen, die ein Agent des Markeninhabers ohne Zustimmung des Inhabers angemeldet hat (im Folgenden: Richtlinien des EUIPO), verfügbar auf der Website des EUIPO, S. 19.
( 46 ) Vgl. die Richtlinien des EUIPO, S. 19, in denen es heißt, dass „die Interessen des Inhabers erheblich [geschädigt würden], insbesondere, wenn die ältere Marke bereits benutzt wird und die vom Anmelder vorgenommenen Änderungen so gering wären, dass Verwechslungsgefahr bestehen bliebe“.
( 47 ) Vgl. Rn. 39 des angefochtenen Urteils. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a gilt als Benutzung der Marke „die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird“.
( 48 ) Vgl. z. B. Urteil vom 13. September 2016, hyphen/EUIPO – Skylotec (Darstellung eines Vielecks) (T-146/15, EU:T:2016:469, Rn. 28), wonach „[d]ie Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke … eine Prüfung der Unterscheidungskraft und der Dominanz der hinzugefügten Bestandteile [erfordert], bei der auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile sowie deren jeweilige Rolle bei der Gesamtgestaltung der Marke abzustellen ist“; vgl. auch Urteil vom 1. Dezember 2016, Klement/EUIPO (C‑642/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:918, Rn. 29).
( 49 ) Vgl. z. B. Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), in dem der Gerichtshof eine Wortbildmarke, bestehend aus dem Wort „Cactus“ und der stilisierten Darstellung eines Kaktus, und die Marke, in der der Wortbestandteil fehlte und nur die stilisierte Darstellung enthalten war, als gleichwertig im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 erachtete.
( 50 ) Vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, Il Ponte Finanziaria/HABM – Marine Enterprise Projects (BAINBRIDGE) (T-194/03, EU:T:2006:65, Rn. 50), und vom 3. Juli 2019, Viridis Pharmaceutical/EUIPO (C-668/17 P, EU:C:2019:557, Rn. 56).
( 51 ) Vgl. z. B. Urteile vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a. (C‑252/12, EU:C:2013:497, Rn. 21 bis 26), und vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C‑501/15 P, EU:C:2017:750).
( 52 ) Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a. (C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 23).
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