Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 11. April 2018.#National Iranian Tanker Company gegen Rat der Europäischen Union.#Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht – Erneute Aufnahme – Beweise, die sich auf die Zeit vor der ersten Aufnahme beziehen – Tatsachen, die vor der ersten Aufnahme bekannt waren – Rechtskraft – Umfang – Rechtssicherheit – Vertrauensschutz – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Aufnahmegrund der logistischen Unterstützung der iranischen Regierung – Tragweite – Tätigkeit der Beförderung von Rohöl.#Rechtssache C-600/16 P.

ECLI:EU:C:2018:227Eu Cjeu11 de abr. de 2018

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 11. April 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑600/16 P

National Iranian Tanker Company

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Entscheidung zur erneuten Aufnahme in die Listen, nachdem die Entscheidung zur ersten Aufnahme durch die Unionsgerichte in der Sache für nichtig erklärt wurde – Art. 266 AEUV – Allgemeine Grundsätze des Unionsrechts – Grundrechte – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“

I. Einleitung

1.

In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof erneut um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit restriktiver Maßnahmen des Rates mit dem Unionsrecht ersucht, die die Islamische Republik Iran (im Folgenden: Iran) zur Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliferation veranlassen sollen, die Rechtssache hat jedoch eine neue Fragestellung zum Gegenstand. Die in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen betreffen eine Entscheidung des Rates zur erneuten Aufnahme einer Einrichtung in die Listen und somit zur Einfrierung ihrer Gelder. Diese Entscheidung wurde getroffen, kurz nachdem die Entscheidung zur ersten Aufnahme durch das Gericht für rechtswidrig erklärt worden war, womit der Rat nach Art. 266 AEUV verpflichtet war, die sich aus dem Urteil des Gerichts „ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“. Die neue Fragestellung ist somit die folgende: Wenn der Rat dahin reagiert, dass er diese Einrichtung auf der Grundlage desselben Kriteriums für die Aufnahme erneut aufnimmt, und sich die Sachlage im Wesentlichen nicht geändert hat, verstößt dies dann, neben anderen Grundsätzen des Unionsrechts, gegen das durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierte Recht der betroffenen Einrichtung auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur ersten Aufnahme?

2.

Dies ist die wesentliche Fragestellung, die das vorliegende Rechtsmittel der National Iranian Tanker Company (im Folgenden: NITC) gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2016, National Iranian Tanker Company/Rat (T‑207/15, EU:T:2016:471, im Folgenden: Urteil NITC II), aufwirft, mit dem das Gericht die Nichtigkeitsklage von NITC gegen bestimmte Maßnahmen, durch die NITC erneut in die EU-Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Rahmen der gegen Iran ergriffenen Maßnahmen zur Verhinderung der nuklearen Proliferation (im Folgenden: restriktive Maßnahmen gegen Iran) einzufrieren waren, abgewiesen hat.

3.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht NITC geltend, dass das Gericht in den Rn. 45 bis 64 und 68 des Urteils NITC II rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Entscheidung des Rates zur erneuten Aufnahme nicht gegen die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Endgültigkeit und nicht gegen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoße.

4.

Im Kern bringt NITC vor, dass solange der Rat uneingeschränkt befugt sei, die rechtliche Bewertung derselben tatsächlichen Behauptungen zur Erfüllung eines Aufnahmekriteriums neuzufassen, wenn das Gericht durch endgültiges und verbindliches Urteil entschieden habe, dass diese tatsächlichen Behauptungen die Entscheidung zur ersten Aufnahme nicht rechtfertigten, und der Sachverhalt sich seit der Entscheidung zur ersten Aufnahme nicht geändert habe, das Recht einer Partei auf einen echten und wirksamen Rechtsbehelf gegen dieses erste Urteil bedeutungslos sei. Denn diese Partei sei gezwungen, erneut vor Gericht zu gehen und wieder über im Wesentlichen dieselben tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu streiten, was der Rechtsstaatlichkeit der Unionsrechtsordnung widerspreche.

5.

Der Rat tritt dem Vorbringen von NITC entgegen und stützt sich insoweit vor allem auf die Urteile Kadi ( 2 ), OMPI ( 3 ) und Interporc ( 4 ) und das ihm durch Art. 266 AEUV übertragene Ermessen im Hinblick auf die zulässigen Maßnahmen, die er ergreifen könne, sobald die Unionsgerichte eine Nichtigerklärung nach Art. 264 AEUV ausgesprochen hätten.

6.

Demnach werden die vorliegenden Schlussanträge sich, wie vom Gerichtshof erbeten, auf den ersten Rechtsmittelgrund konzentrieren.

7.

Hingewiesen sei darauf, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren die erste einer Reihe von derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen ist, in denen ein Kläger geltend macht, dass die Rechtsbehelfsstruktur der Union, zumindest im Kontext restriktiver Maßnahmen, einer Neuauslegung im Licht des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und anderer Grundsätze des Unionsrechts bedürfe ( 5 ). Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof somit eine Gelegenheit, seine Rechtsprechung fortzuentwickeln, soweit dies erforderlich ist, um einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz für private Parteien in der Union zu gewährleisten.

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

8.

NITC ist ein iranisches Unternehmen, das auf den Transport von Rohöl- und Gasfracht spezialisiert ist. Es betreibt eine der größten Öltankerflotten der Welt. Öltankschiffe sind Schiffe, die zur Beförderung von Öl als Massengut bestimmt sind.

9.

Im Anschluss an mehrere Resolutionen, mit denen Maßnahmen eingeführt wurden, durch die Iran zur Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation veranlasst werden sollte, nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: VN-Sicherheitsrat) am 9. Juni 2010 die Resolution 1929 (2010) (im Folgenden: Resolution 1929) an, mit der strengere Maßnahmen gegen Iran ergriffen wurden und „Kenntnis … von dem potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die die Islamische Republik Iran aus ihrem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung ihrer proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten“ genommen wurde ( 6 ). Der Europäische Rat ersuchte am 17. Juni 2010 den Rat, Maßnahmen zur Umsetzung der Resolution 1929 sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, die sich u. a. auf Schlüsselbereiche der Gas- und Ölindustrie konzentrieren sollten ( 7 ).

10.

Am 26. Juli 2010 nahm der Rat den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (im Folgenden: Beschluss 2010/413) ( 8 ) an. In Anhang II dieses Beschlusses sind – über die auf der Ebene der Vereinten Nationen benannten hinaus – Personen und Einrichtungen aufgeführt, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind ( 9 ).

11.

Am 23. Januar 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/35/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (im Folgenden: Beschluss 2012/35) ( 10 ) an, um die restriktiven Maßnahmen gegen Iran aufgrund seiner ernsten und wachsenden Bedenken im Hinblick auf die Art des iranischen Nuklearprogramms zu verstärken ( 11 ). Nach dem 13. Erwägungsgrund dieses Beschlusses „sollten“ die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern „auf weitere Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, indem sie ihr proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen ermöglichen, insbesondere auf Personen und Einrichtungen, die finanzielle, logistische oder materielle Unterstützung für die iranische Regierung bereitstellen, Anwendung finden“ ( 12 ).

12.

Durch den Beschluss 2012/35 wurde damit Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 der folgende Buchstabe angefügt, der das Einfrieren von Geldern der folgenden Personen und Einrichtungen vorsieht:

„c)

weitere, nicht in Anhang I erfasste Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen, und mit ihnen verbundene Personen und Einrichtungen gemäß der Auflistung in Anhang II“ ( 13 ).

13.

Am 23. März 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (im Folgenden: Verordnung Nr. 267/2012) ( 14 ). Zur Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 (in der durch den Beschluss 2012/35 ( 15 ) geänderten Fassung) sieht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der in Anhang IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, in Bezug auf die festgestellt wurde, dass sie

„d)

sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise finanziell, logistisch oder materiell unterstützen, oder Personen und Organisationen, die mit ihnen in Verbindung stehen“ ( 16 ).

A.   Erste Aufnahme

14.

Am 15. Oktober 2012 nahm der Rat den Beschluss 2012/635/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (im Folgenden: Beschluss 2012/635) ( 17 ) an. Der Rat erachtete es als erforderlich, zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen Iran zu erlassen, da Iran sich nicht ernsthaft auf Verhandlungen einlasse, um den Bedenken der internationalen Gemeinschaft wegen seines Nuklearprogramms Rechnung zu tragen ( 18 ). Nach dem 16. Erwägungsgrund dieses Beschlusses sind „insbesondere Einrichtungen, deren Geschäftstätigkeit im Öl- und Gasbereich liegt und die sich im Eigentum des iranischen Staates befinden“, in die Liste der Personen und Einrichtungen, die gemäß Anhang II des Beschlusses 2010/413 restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, „da diese Einrichtungen eine wesentliche Einnahmequelle des iranischen Staates sind“.

15.

Hierzu wurde durch Art. 1 Abs. 8 Buchst. a des Beschlusses 2012/635 Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 dahin ersetzt, dass restriktive Maßnahmen galten für „andere Personen und Einrichtungen, die nicht unter Anhang I fallen, die die Regierung des Iran unterstützen, und Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen oder Personen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen; diese sind in Anhang II aufgeführt“. Durch Art. 2 des Beschlusses 2012/635 wurde NITC in Anhang II des Beschlusses 2010/413 aufgenommen, der die Liste u. a. der Personen und Einrichtungen enthält, die die iranische Regierung unterstützen ( 19 ).

16.

Ebenfalls am 15. Oktober 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 945/2012 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 945/2012) ( 20 ). Angesichts der Lage in Iran und gemäß dem Beschluss 2012/635 sollten nach Auffassung des Rates gegen weitere Personen und Einrichtungen restriktive Maßnahmen gemäß Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 verhängt werden ( 21 ). Durch Art. 1 dieser Durchführungsverordnung wurde NITC in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen, der die Liste u. a. der Personen und Einrichtungen enthält, die die iranische Regierung unterstützen ( 22 ).

17.

NITC wurde in den Beschluss 2012/635 und in die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden: erste Aufnahme) und aus den folgenden Gründen aufgenommen:

„Unternehmen, das in Wirklichkeit von der iranischen Regierung kontrolliert wird. Stellt über seine Aktionäre, die über enge Verbindungen zur iranischen Regierung verfügen, finanzielle Unterstützung für diese bereit.“

18.

Am 16. Oktober 2012 wurde NITC die erste Aufnahme vom Rat bekannt gegeben. Darauf folgte ein Schriftwechsel zwischen NITC und dem Rat ( 23 ).

19.

Am 21. Dezember 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 ( 24 ), mit der u. a. Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 durch folgenden Wortlaut ersetzt wurde: „sonstige Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind, die die iranische Regierung beispielsweise materiell, logistisch oder finanziell unterstützen, oder Organisationen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, oder Personen, die mit ihnen in Verbindung stehen“ ( 25 ). Das auf NITC angewandte Aufnahmekriterium blieb somit unberührt.

20.

Am 27. Dezember 2012 erhob NITC Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/635 und der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012, soweit diese Maßnahmen NITC betrafen.

B.   Urteil NITC I des Gerichts

21.

In seinem Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T‑565/12, EU:T:2014:608, im Folgenden: Urteil NITC I), gab das Gericht dem ersten Klagegrund von NITC statt, wonach dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, soweit er davon ausgegangen sei, dass das Kriterium für die Aufnahme von NITC erfüllt gewesen sei ( 26 ).

22.

Da das Urteil NITC I im Zentrum der vorliegenden Rechtssache steht, ist es meines Erachtens sinnvoll, die Begründung des Gerichts eingehender wiederzugeben.

23.

Erstens wies das Gericht das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Vorbringen des Rates zurück, dass die Verstrickung von NITC in den iranischen Öl- und Gasbereich durch ihre Tätigkeit der Beförderung von im Iran hergestelltem Rohöl es als solche ermögliche, zu beweisen, dass NITC der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung gewähre, da die Beförderung des Öls keinen Bezug zu dem angeblichen Bestehen von Verbindungen zwischen den Aktionären von NITC und der Regierung habe ( 27 ).

24.

Das Gericht wies ferner das in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Vorbringen des Rates zurück, dass NITC nach ihrer Privatisierung unter der Kontrolle der National Iranian Oil Company (im Folgenden: NIOC) geblieben sei, einer vollständig im Besitz des iranischen Staates stehenden Einrichtung, die aufgrund ihrer der iranischen Regierung gewährten finanziellen Unterstützung ebenfalls restriktiven Maßnahmen unterliege. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht, weil die Gründe für die Aufnahme von NITC sich nicht auf eine aus Verbindungen zwischen NITC und der NIOC resultierende mittelbare finanzielle Unterstützung bezögen ( 28 ).

25.

Das Gericht stellte darüber hinaus Folgendes fest: „Soweit die genannten Argumente des Rates darauf abzielen, festzustellen, dass die Klägerin der iranischen Regierung eine mittelbare finanzielle Unterstützung mit Hilfe ihrer maritimen Beförderungstätigkeit von Gas und Öl gewährt, ist außerdem auf jeden Fall festzustellen, dass die anwendbare Vorschrift das Kriterium der Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für die iranische Regierung und nicht das der Bereitstellung einer mittelbaren finanziellen Unterstützung vorsieht. Im Gegensatz zum Vorbringen des Rates kann der einzige Umstand, dass die Klägerin durch ihre Beförderungstätigkeit in den iranischen Öl- und Gasbereich involviert ist, der eine der Haupteinnahmequellen der iranischen Regierung darstellt, nicht als vom juristischen Kriterium der Bereitstellung einer finanziellen Unterstützung für diese Regierung erfasst betrachtet werden.“ ( 29 )

26.

Was sodann die Kapitalstruktur von NITC angeht, stellte das Gericht fest, dass weder die von drei Mitgliedstaaten gemachten Vorschläge für eine Aufnahme noch die anderen, in der Akte des Rates enthaltenen Dokumente die Aktionäre von NITC identifizierten und nicht „das geringste Anzeichen“ enthielten, das geeignet sei, die angeführten Gründe zu untermauern ( 30 ). Das Gericht entschied insoweit, dass der Rat sich auf bestimmte Umstände – wonach u. a. die Aktionäre von NITC drei staatliche Pensionsfonds seien und 33 % des Kapitals von NITC vom State Pension Fund (staatliche Pensionskasse), 33 % vom Social Security Retirement Fund (Rentenkasse der Sozialversicherung) und 33 % vom NIOC‑Pension and Savings Fund (NIOC‑Renten- und Vorsorgekasse) gehalten würden – nicht berufen könne, da diese Argumente nicht in die Akte des Rates aufgenommen und NITC nicht rechtzeitig mitgeteilt worden seien ( 31 ).

27.

Das Gericht stellte somit fest, dass die Umstände, die berücksichtigt werden könnten, keine Anhaltspunkte beinhalteten, die es ermöglicht hätten, die angeführten Gründe zu untermauern, so dass die erste Aufnahme für nichtig zu erklären sei ( 32 ).

28.

Was die zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung angeht, wies das Gericht den Antrag von NITC auf eine Nichtigerklärung mit sofortiger Wirkung zurück, da dies NITC ermöglicht hätte, ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil ihres Vermögens außerhalb der Union zu schaffen, ohne dass der Rat gegebenenfalls rechtzeitig Art. 266 AEUV hätte anwenden können, um den im Urteil festgestellten Unregelmäßigkeiten abzuhelfen, so dass eine ernste und unumkehrbare Beeinträchtigung der Wirksamkeit des gesamten Einfrierens der Gelder gedroht hätte, das möglicherweise in Zukunft vom Rat gegenüber NITC veranlasst werden könnte ( 33 ).

29.

Im Hinblick auf die Anwendung des Art. 266 AEUV stellte das Gericht fest, dass „sich die Nichtigerklärung der Eintragung des Namens der Klägerin in die Listen durch das vorliegende Urteil aus dem Umstand ergibt, dass die Gründe für diese Aufnahme nicht durch ausreichende Beweise untermauert worden sind … Obwohl es Aufgabe des Rates ist, über Maßnahmen zur Durchführung dieses Urteils zu entscheiden, wäre eine erneute Eintragung des Namens der Klägerin nicht ohne Weiteres ausgeschlossen. Der Rat hat nämlich im Rahmen dieser erneuten Prüfung die Möglichkeit, den Namen der Klägerin auf der Grundlage von rechtlich ausreichend gestützten Gründen wieder aufzunehmen.“ ( 34 )

30.

Auf dieser Grundlage entschied das Gericht, dass die Wirkungen der betreffenden restriktiven Maßnahmen gegenüber NITC bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung oder, wenn ein Rechtsmittel in dieser Frist eingelegt worden sei, bis zur Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten werden müssten ( 35 ).

31.

Der Rat hat gegen das Urteil NITC I kein Rechtsmittel eingelegt. Die Nichtigerklärung der ersten Aufnahme wurde somit am 20. September 2014 wirksam ( 36 ).

C.   Zweite Aufnahme

32.

Etwa einen Monat später, mit Schreiben vom 23. Oktober 2014, gab der Rat NITC bekannt, dass er beabsichtige, sie aufgrund des Aufnahmekriteriums nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 betreffend Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, erneut in die Liste aufzunehmen. Hierbei handelte es sich um dasselbe Aufnahmekriterium, aufgrund dessen auch die vom Gericht im Urteil NITC I für nichtig erklärte Aufnahmeentscheidung erfolgt war.

33.

Hierauf folgte ein Schriftwechsel zwischen NITC und dem Rat ( 37 ). Insbesondere übersandte der Rat NITC am 27. Oktober 2014 sechs E‑Mails mit den im Schreiben des Rates vom 23. Oktober 2014 erwähnten Belegen. Diese Belege beinhalteten Informationen über die an NITC beteiligten Pensionsfonds und die Ölbeförderungstätigkeiten von NITC; sie waren zumeist nicht amtlich datiert ( 38 ) und in einem Fall dem Gericht vom Rat im Verfahren NITC I vorgelegt worden ( 39 ).

34.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 übermittelte der Rat NITC einen freigegebenen Auszug des Vorschlags für ihre erneute Aufnahme (im Folgenden: Wiederaufnahmevorschlag) ( 40 ). Unter der Überschrift der finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung durch Aktionäre von NITC, die im Eigentum des Staates stehen oder von ihm kontrolliert werden, gab der Wiederaufnahmevorschlag an, dass NITC laut einem offiziellen Dokument von NITC vom 21. August 2006 im Eigentum dreier Pensionsfonds stehe – der staatlichen Pensionskasse (33 %), der Sozialversicherung (33 %) sowie der Renten- und Vorsorgekasse der Erdölindustrie (34 %) – dies wurde durch Verweise auf allgemein zugängliche Informationsquellen und mehrere der oben genannten Belege näher erläutert ( 41 ).

35.

Unter der Überschrift der logistischen Unterstützung der iranischen Regierung durch NITC durch Beförderung iranischer Ölprodukte gab der Wiederaufnahmevorschlag an, dass NITC laut einem Schreiben von NITC an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein weltweit führendes Unternehmen der Tankschifffahrt sei, dessen Tätigkeiten sich auf die Beförderung von Rohöl beschränkten ( 42 ). Die Beförderungstätigkeiten von NITC wurden weiter durch einen Verweis auf die NIOC‑Website und auf einen Artikel des Institute for the Study of War (Institut für Kriegsstudien) von 2012 belegt, die der Rat dem Gericht im Verfahren NITC I im Hinblick darauf vorgelegt hatte, dass NITC fast die Hälfte der iranischen Rohölproduktion des Jahres 2011 befördert habe ( 43 ). Der Wiederaufnahmevorschlag gab an, dass angesichts dessen, dass Öl eine sehr wichtige Einnahmequelle der iranischen Regierung sei, die Beförderung auf Exportmärkte und seine Verteilung auf Häfen und Inseln ein logistisches Schlüsselanliegen der Regierung und wesentlicher Bestandteil des Ölhandels sei ( 44 ). Ferner sei laut dem Wiederaufnahmevorschlag Nachrichtenberichten zu entnehmen, dass die iranische Regierung von NITC abhängig sei, um Öl zu exportieren, wobei auf fünf solche Berichte (drei mit Datum vor der ersten Aufnahme von NITC) und einen Bericht über Beförderungstätigkeiten von NITC nach dem Urteil NITC I verwiesen wurde ( 45 ).

36.

In ihren Erklärungen trägt NITC vor, dass alle wesentlichen Informationen, auf die sich der Rat zum Zeitpunkt der erneuten Aufnahme gestützt habe, öffentlich zugänglich seien und gewesen seien oder von NITC im Schriftverkehr zwischen NITC und der Union vorgelegt worden seien.

37.

Am 12. Februar 2015 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2015/236 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (im Folgenden: Beschluss 2015/236) ( 46 ) und die Verordnung (EU) 2015/230 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden: Durchführungsverordnung 2015/230) ( 47 ). Mit diesen Maßnahmen (im Folgenden zusammen: angefochtene Maßnahmen) nahm der Rat NITC aufgrund des Aufnahmekriteriums nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 betreffend Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen, erneut in Anhang II des Beschlusses 2010/413 ( 48 ) und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 ( 49 ) auf. Wie bereits erwähnt, handelte es sich dabei um dasselbe Aufnahmekriterium, aufgrund dessen auch die erste Aufnahme erfolgt war.

38.

Die erneute Aufnahme von NITC im Beschluss 2015/236 und in der Durchführungsverordnung 2015/230 (im Folgenden: zweite Aufnahme) erfolgte aus den folgenden Gründen:

„Die National Iranian Tanker Company stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit durch ihre Aktionäre, die staatliche iranische Pensionskasse, die iranische Sozialversicherung sowie die Renten- und Vorsorgekasse der Erdölindustrie, welches staatlich kontrollierte Einrichtungen sind. Die NITC ist darüber hinaus weltweit einer der größten Betreiber von Öltankern und eines der wichtigsten Transportunternehmen von iranischem Rohöl. Dementsprechend gibt die NITC der Regierung Irans durch die Beförderung von iranischem Erdöl logistische Unterstützung.“

39.

Die erneute Aufnahme von NITC beruhte somit auf zwei Gründen. Der erste Grund bezog sich auf die finanzielle Unterstützung der iranischen Regierung durch NITC durch ihre Aktionäre. Hierbei handelte es sich um denselben Grund, aufgrund dessen die erste Aufnahme erfolgt war, wobei eine etwas abgewandelte Formulierung verwendet und die Namen der drei an NITC beteiligten Pensionsfonds hinzugefügt wurden. Der zweite Grund bezog sich auf die logistische Unterstützung der iranischen Regierung durch NITC durch ihre wirtschaftliche Tätigkeit der Beförderung von iranischem Erdöl. Im Urteil NITC I hatte das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass allein der Umstand, dass NITC iranisches Erdöl befördere, nicht mit einer finanziellen Unterstützung der iranischen Regierung gleichzusetzen sei, war jedoch nicht veranlasst, eine logistische Unterstützung zu prüfen ( 50 ).

40.

Am 16. Februar 2015 wurde NITC die zweite Aufnahme vom Rat bekannt gegeben ( 51 ).

41.

Hinzuweisen ist darauf, dass die erneute Aufnahme von NITC am 16. Januar 2016 im Beschluss 2015/236 vom Rat ausgesetzt ( 52 ) und ihre erneute Aufnahme in der Durchführungsverordnung 2015/230 vom Rat gestrichen ( 53 ) wurde ( 54 ). Dies geschah im breiteren Kontext des Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action; im Folgenden: JCPOA) ( 55 ) zwischen den E3/EU + 3 ( 56 ) und Iran, der eine langfristige Lösung der iranischen Nuklearfrage darstellt und eine umfassende Aufhebung der Sanktionen des VN-Sicherheitsrats, der Union und nationaler Sanktionen im Zusammenhang mit dem Nuklearprogramm Irans beinhaltet ( 57 ).

III. Verfahren vor dem Gericht und Urteil NITC II

42.

Am 24. April 2015 erhob NITC Klage vor dem Gericht auf Nichtigerklärung der gegen sie ergangenen angefochtenen Maßnahmen.

43.

Ebenfalls am 24. April 2015 beantragte NITC eine einstweilige Anordnung der Aussetzung des Vollzugs der gegen sie ergangenen angefochtenen Maßnahmen.

A.   Beschluss NITC II des Präsidenten des Gerichts

44.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2015, National Iranian Tanker Company/Rat (T‑207/15 R, EU:T:2015:535) (im Folgenden: Beschluss NITC II) wies der Präsident des Gerichts den Antrag von NITC auf vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen im Hinblick auf die Interessenabwägung und Dringlichkeit nicht gegeben seien ( 58 ). Allerdings sah der Präsident die Voraussetzung eines fumus boni iuris als erfüllt an, da das Vorbringen der Parteien eine juristische Meinungsverschiedenheit über den Geltungsbereich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf offenbare, das in Art. 47 der Charta und Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert sei, die beide „praktisch wie rechtlich“ das Recht auf effektiven Rechtsschutz gewährten ( 59 ).

45.

Da der Beschluss NITC II Gegenstand des Vorbringens der Parteien in der vorliegenden Rechtssache ist, werde ich die Begründung des Präsidenten hierzu wiedergeben.

46.

Der Präsident des Gerichts stellte insbesondere fest, dass der Rat, wenn er sich auf die Rechtsprechung zu Art. 266 AEUV berufen könne, um die Feststellungen der Rechtswidrigkeit, die zur Nichtigerklärung einer restriktiven Maßnahme geführt hätten, zu beseitigen, indem er eine neue Maßnahme mit der gleichen praktischen Wirkung wie die vorhergehende und bei einer im Kern unveränderten Sachlage erlasse, in der Lage wäre, durch die systematische Einlegung von Rechtsmitteln eine ununterbrochene Abfolge restriktiver Maßnahmen selbst dann aufrechtzuerhalten, wenn sich die diesen Maßnahmen und Nichtigerklärungen zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht wesentlich geändert hätten ( 60 ).

47.

Diese Situation werfe die Frage auf, ob das Recht auf effektiven Rechtsschutz einen Ausschluss verlange, wonach der Rat verpflichtet sei, bei seiner ersten Aufnahme die Gesamtheit der Gründe und Beweismittel anzugeben, und somit, falls die Unionsgerichte diese Gründe und Beweismittel beanstandeten, daran gehindert sei, diese für eine erneute Aufnahme derselben Partei heranzuziehen. Der vorliegende Fall scheine die Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses zu veranschaulichen, da die wirtschaftliche Tätigkeit von NITC, nämlich der Transport von iranischem Öl, und die Kapitalbeteiligungsverhältnisse von NITC sich zwischen den Zeitpunkten der ersten Aufnahme im Jahr 2012 und der erneuten Aufnahme im Jahr 2015 offenbar nicht geändert hätten. Ferner stammten die Beweismittel, die der Rat in seiner Stellungnahme zur Stützung der erneuten Aufnahme benannt habe, aus der Zeit vor der ersten Aufnahme von NITC, mit Ausnahme eines späteren Dokuments, das keine Neuigkeiten aufweise ( 61 ).

48.

Ferner habe sich NITC nicht auf die Rechtskraft des Urteils NITC I im engeren Sinne berufen können, da die Entscheidung zur erneuten Aufnahme sich aufgrund des Zeitpunkts ihres Erlasses auf einen anderen Zeitraum der wirtschaftlichen Tätigkeit von NITC bezogen habe als die erste Aufnahme. Diese Tätigkeit (nämlich der Transport von iranischem Öl) sei indes im Wesentlichen unverändert geblieben, und der Unterschied der Zeiträume ergebe sich aus der erneuten Aufnahme von NITC, die der Rat auf einer ebenfalls im Wesentlichen unveränderten Tatsachengrundlage vorgenommen habe. Somit könne man die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz der Rechtskraft nur aufgrund dessen ausgeschlossen sei, dass der Rat die NITC auferlegten restriktiven Maßnahmen künstlich verlängert habe, indem er zur Begründung jetzt Umstände vorbringe, die er bei der ersten Aufnahme hätte vorbringen können. Ein solcher Ansatz könne, selbst wenn er mit dem Grundsatz der Rechtskraft nicht unvereinbar sei, zu einer Verletzung des Rechts von NITC auf effektiven Rechtsschutz führen ( 62 ).

49.

Daraus könne einerseits folgen, dass die Rechtsprechung zu Art. 266 AEUV im Licht des Rechts auf effektiven Rechtsschutz möglicherweise einer restriktiven Auslegung bedürfe. Andererseits könnte hiergegen eingewandt werden, dass das Recht auf effektiven Rechtsschutz inhaltlich nicht über Gebühr, nämlich allein auf eine von vorläufigem Rechtsschutz begleitete Nichtigkeitsklage, beschränkt werden dürfe, denn eine Partei habe auch die Möglichkeit, eine Schadensersatzklage zu erheben. Hierüber zu entscheiden, obliege dem Gericht der Hauptsache ( 63 ).

B.   Urteil NITC II des Gerichts

50.

Mit dem Urteil NITC II hat das Gericht die Nichtigkeitsklage von NITC in vollem Umfang abgewiesen.

51.

NITC hat fünf Klagegründe geltend gemacht; in erster Linie von Bedeutung ist hier der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta geltend gemacht wird ( 64 ). Das Gericht hat diesen Grund aus den folgenden Gründen zurückgewiesen.

52.

Erstens wichen, was den Grundsatz der Rechtskraft angeht, nach Ansicht des Gerichts einer der Gründe und die Beweismittel, auf die der Rat die angefochtenen Maßnahmen gestützt habe, von denjenigen ab, die dem Gericht im Urteil NITC I vorgetragen worden seien, so dass die erneute Aufnahme von NITC nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen habe ( 65 ).

53.

Im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung stellte das Gericht fest, dass der Rat sich auf neue Dokumente gestützt habe, die bei der ersten Aufnahme nicht in der Akte enthalten gewesen seien und über die das Gericht im Urteil NITC I nicht entschieden habe ( 66 ). Auch wenn der Rat sich auf Beweismittel gestützt habe, die sich überwiegend auf die Zeit vor der ersten Aufnahme bezögen, sei dies nicht zu beanstanden, da es sich für den Rat gelegentlich als schwierig erweise, Beweise zur Erhärtung der gegen eine Partei vorgebrachten Gründe zu beschaffen, u. a. weil er auf das ordnungsgemäße Tätigwerden der Mitgliedstaaten bei der Erbringung solcher Beweismittel angewiesen sei ( 67 ). Es bestehe daher die Möglichkeit, dass der Rat die zur Erhärtung der Gründe für eine Aufnahme erforderlichen Beweismittel nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über diese Aufnahme beschaffen könne; auch wenn diese Umstände die Mängel der Entscheidung zur ersten Aufnahme nicht heilen könnten, könnten sie gleichwohl noch dazu führen, dass eine spätere Entscheidung zur erneuten Aufnahme aufgrund derselben Gründe, auf die auch die erste Aufnahme gestützt worden sei, rechtmäßig werde, soweit die vom Rat beschafften Beweismittel diese Gründe rechtlich hinreichend erhärteten ( 68 ).

54.

Im Hinblick auf die logistische Unterstützung stellte das Gericht weiter fest, dass die diesen Grund stützenden tatsächlichen Umstände, nämlich die Tätigkeiten von NITC im Bereich der Beförderung iranischen Öls, zwar vom Rat in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Verfahrens zur Stützung des auf die finanzielle Unterstützung bezogenen Grunds vorgetragen worden seien, das Gericht habe jedoch in keiner Weise geprüft, ob die Beteiligung von NITC am iranischen Energiesektor eine logistische Unterstützung der iranischen Regierung darstellen könnte ( 69 ). Das Gericht wies ferner das Vorbringen von NITC zurück, dass der Rat sich bei der ersten Aufnahme auf die logistische Unterstützung hätte stützen müssen, da für die Aufnahme einer Partei in die betreffenden Listen bereits ein einziger Grund genüge; der Rat könne daher den Grund frei auswählen, den er für den relevantesten halte; ein möglicher Fehler bei der Auswahl dieses Grunds hindere ihn nicht daran, sich später auf einen Grund zu stützen, auf den er sich bei der ersten Aufnahme hätte stützen können ( 70 ).

55.

Zweitens stellte das Gericht, was die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz angeht, fest, dass der Rat zwar gegen das Urteil NITC I kein Rechtsmittel eingelegt und innerhalb der Rechtsmittelfrist keine erneute Aufnahme von NITC vorgenommen habe, dies habe jedoch keine berechtigten Erwartungen auf Seiten von NITC begründen können, nicht erneut aufgenommen zu werden; der Rat sei auch nicht verpflichtet, eine erneute Aufnahme innerhalb dieser Frist vorzunehmen ( 71 ).

56.

Was schließlich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta angehe, habe die erneute Aufnahme von NITC die Wirksamkeit der Klage in der Rechtssache, die zum Erlass des Urteils NITC I geführt habe, in keiner Weise in Frage gestellt ( 72 ). Hierfür gebe es drei Gründe.

57.

Erstens sei die erste Aufnahme rückwirkend aus der Unionsrechtsordnung entfernt worden, als ob NITC im Zeitraum vor dem Urteil NITC I niemals in die betreffende Liste aufgenommen worden wäre ( 73 ).

58.

Zweitens stehe keiner der von NITC angeführten Grundsätze (Rechtskraft, Vertrauensschutz und Rechtssicherheit) ihrer erneuten Aufnahme entgegen, und soweit die gegen NITC vorliegenden Beweismittel ihre erneute Aufnahme hinreichend rechtfertigten, sei die Nichtigerklärung der ersten Aufnahme nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der erneuten Aufnahme in Frage zu stellen ( 74 ).

59.

Drittens könnte die Nichtigerklärung der ersten Aufnahme durch das Urteil NITC I Grundlage einer Schadensersatzklage sein ( 75 ). Das Gericht unterstrich, dass der Rat dann, wenn er sich nach einem die erste Aufnahme für nichtig erklärenden Urteil zur erneuten Aufnahme einer Partei entscheide, bei seiner erneuten Prüfung „besonders streng“ sein müsse, um sicherzustellen, dass die Entscheidung zur erneuten Aufnahme nicht dieselben Mängel aufweise, die im Nichtigkeitsurteil festgestellt worden seien, und um zu verhindern, dass diese Partei zum zweiten Mal ungerechtfertigt restriktiven Maßnahmen ausgesetzt wird ( 76 ). Wenn somit festgestellt werden sollte, dass die erneute Aufnahme von NITC mit denselben Mängeln behaftet sei, die im Urteil NITC I festgestellt worden seien, könne die Missachtung der „Strengepflicht“ durch den Rat bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage berücksichtigt werden, so dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ersten Aufnahme durch das Gericht im Urteil NITC I es erleichtern könne, NITC wegen späterer ungerechtfertigter erneuter Aufnahmen Schadensersatz zuzuerkennen ( 77 ).

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

60.

Mit ihrem am 24. November 2016 eingegangenem Rechtsmittel beantragt NITC, das Urteil NITC II aufzuheben und die angefochtenen Maßnahmen aufzuheben, soweit sie auf NITC Anwendung finden, und hilfsweise, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012, in geänderter Fassung, wegen Rechtswidrigkeit für unanwendbar zu erklären, soweit sie auf NITC Anwendung finden. NITC beantragt ferner, dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

61.

Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, und hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, das Urteil NITC II aufzuheben und den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden, den Antrag auf Nichtigerklärung und Feststellung der Unanwendbarkeit zurückzuweisen. Der Rat beantragt ferner, NITC die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

62.

NITC und der Rat haben an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vom 24. Januar 2018 teilgenommen.

V. Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Endgültigkeit sowie gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta

A.   Vorbringen der Parteien

63.

Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund ersucht NITC den Gerichtshof, seine Rechtsprechung fortzuentwickeln und die Befugnisse des Rates bei der Aufnahme dahin einzuschränken, dass er gegen eine Partei restriktive Maßnahmen nicht aufgrund desselben Aufnahmekriteriums und derselben tatsächlichen Behauptungen erneut einführen kann, die von den Unionsgerichten in einem vorangegangenen Urteil in der Sache abgelehnt worden sind. NITC sieht dies als erforderlich an, um das Recht der Partei auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta zu gewährleisten. Andernfalls sei der Rat in der Lage, rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte zurückzuhalten oder „auf Lager“ zu halten und so missbräuchliche Prozesse zu führen, die einer Partei ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen das die erste Aufnahme für nichtig erklärende Urteil nähmen. Der gegenwärtige Stand des Rechts und der Praxis führten zu einer „endlosen Prozessschleife“, in der diese Partei für unbestimmte Zeit immer wieder vor Gericht gehen müsse. Ferner sei es angesichts der eng begrenzten Möglichkeiten, Schadensersatz zu verlangen, und des Umstands, dass die Unionsgerichte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei restriktiven Maßnahmen ablehnten, umso wichtiger, dass der Gerichtshof dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im vorliegenden Verfahren Wirksamkeit verleihe.

64.

Erstens unterstreicht NITC die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, in dem 1. NITC ein endgültiges und verbindliches Urteil des Gerichts erstritten habe, das die erste Aufnahme in der Sache für nichtig erklärt habe, 2. die tatsächlichen Behauptungen gegen NITC sich seit diesem Verfahren nicht wesentlich geändert hätten und 3. die bei der erneuten Aufnahme von NITC herangezogenen zusätzlichen Beweismittel, die bei der ersten Aufnahme nicht vorgelegt worden seien, für den Rat bei angemessen pflichtgemäßem Tätigwerden jederzeit verfügbar gewesen seien.

65.

Insoweit betont NITC, dass die tatsächlichen Behauptungen bei ihrer erneuten Aufnahme dieselben seien, auf die der Rat sich bei der ersten Aufnahme erfolglos gestützt habe, nämlich dass NITC die iranische Regierung unterstütze, da erstens ihre Aktionäre (bestimmte iranische Pensionsfonds) angeblich von dieser Regierung kontrolliert würden, und sie zweitens ein wichtiger Beförderer von iranischem Öl sei, das eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung darstelle. Der Rat habe dieselben tatsächlichen Behauptungen lediglich von finanzieller auf logistische Unterstützung „umetikettiert“. Da das in Rede stehende Aufnahmekriterium an eine nicht abschließende Aufzählung der möglichen Arten einer Unterstützung der iranischen Regierung anknüpfe, könnte der Rat sie aufgrund derselben tatsächlichen Behauptungen fortwährend neu aufnehmen, indem er jeweils ein anderes Etikett verwende, gleichviel, wie oft sie vor dem Gericht erfolgreich gewesen sei.

66.

Darüber hinaus seien sämtliche wesentlichen Informationen, auf die der Rat sich bei ihrer erneuten Aufnahme gestützt habe, öffentlich zugängliche Dokumente gewesen, die dem Internet entnommen oder von NITC im Schriftverkehr zwischen NITC und der Union vorgelegt worden seien. Soweit dem Rat vor der ersten Aufnahme Dokumente verfügbar gewesen seien, seien der Rat und die Mitgliedstaaten einander zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, so dass der Rat sicherstellen müsse, dass die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Beweismittel zusammengestellt hätten, damit der Rat seinen Standpunkt bei der ersten Aufnahme vollständig darlegen könne.

67.

Zweitens sei der Ansicht im Beschluss NITC II des Präsidenten des Gerichts zu folgen, wonach die Rechtsprechung zu Art. 266 AEUV restriktiv auszulegen sei. Hiermit einher gehe die Einführung eines Ausschlusses, wonach der Rat verpflichtet sei, bei der ersten Aufnahme die Gesamtheit der Gründe und Beweismittel anzugeben, und gehindert sei, diese für eine erneute Aufnahme derselben Partei heranzuziehen, was der richtige Ansatz sei. NITC beanstandet, dass das Gericht sich mit diesen Punkten im Urteil NITC II nicht auseinandergesetzt und eine enge Auslegung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf verfolgt habe. Im Hinblick auf Art. 266 AEUV wendet sich NITC ferner gegen das Vorbringen des Rates, er habe im Nachhinein und im Licht des Urteils NITC I eine logistische Unterstützung durch NITC aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, nämlich der Beförderung von Öl, in Betracht gezogen, da der Rat dem Gericht auf diese Tätigkeit gestützte Argumente im Zusammenhang mit einer finanziellen Unterstützung im Verfahren NITC I bereits erfolglos vorgetragen gehabt habe.

68.

Drittens finde zwar der Grundsatz der Rechtskraft im engeren Sinne in der vorliegenden Rechtssache keine Anwendung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die weiteren angeführten Grundsätze verlangten jedoch, dass der Rat „seinen Standpunkt vollständig darlege“, damit dieser gleichzeitig Gegenstand eines Rechtsstreits sein könne, sofern dem nicht ein zwingendes öffentliches Interesse entgegenstehe ( 78 ). Zu betonen sei, dass dieser Ausschluss somit nicht absolut wäre und dass selbst wenn er in bestimmten Fällen Parteien einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen könnte, dies in der Rechtsprechung des Gerichtshofs beim Umgang mit sonstigen Formen prozessualer Ausschlüsse, wie etwa Fristen, nicht anders sei, und jedenfalls die Folgen für private Parteien ohne solche Einschränkungen in restriktive Maßnahmen betreffenden Fällen besonders schwerwiegend seien.

69.

Viertens hält NITC für auffällig, dass der Rat sein Verhalten im Zusammenhang mit ihrer erneuten Aufnahme nicht zu erklären oder zu rechtfertigen versuche, und sieht den Verweis des Rates auf die Urteile Kadi, OMPI und Interporc als verfehlt an.

70.

Fünftens weist NITC auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK hin und betont, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta praktisch wie rechtlich wirksam sein müsse.

71.

Der Rat weist die von NITC vertretene Ansicht zurück, dass die Grundsätze der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Endgültigkeit oder das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ihn in der vorliegenden Rechtssache am Erlass der Entscheidung zur erneuten Aufnahme gehindert hätten.

72.

Erstens bestehe auf der Grundlage der Urteile Kadi, OMPI und Interporc kein Erfordernis dahin, dass der Rat sich bei der ersten Aufnahme auf alle möglichen Gründe und Beweismittel stützen müsse oder dass die Begründung einer Entscheidung zur erneuten Aufnahme auf spätere Tatsachen, Umstände oder Beweismittel beschränkt werden müsse, die erst nach der ersten Aufnahme verfügbar geworden seien.

73.

Zweitens beruft sich der Rat auf Art. 266 AEUV, wonach das betreffende Organ die sich aus der Entscheidung der Unionsgerichte ergebenden Maßnahmen zu ergreifen habe. Der Rat unterstreicht insoweit, dass es Sache des Rates und nicht des Gerichtshofs sei, alle potenziell relevanten Tatsachen zu prüfen und zu entscheiden, ob die betroffene Partei erneut aufzunehmen sei. Der Rat betont ferner, dass der Prüfungsumfang nach Art. 266 AEUV von dem zu unterscheiden sei, was möglicherweise in Common-Law-Systemen anzutreffen sei, und dass für das Bemühen von NITC, die Rechtsprechung zu Art. 266 AEUV bei restriktiven Maßnahmen einzuschränken, kein Raum sei.

74.

Drittens bestreitet der Rat das Vorbringen von NITC, er habe dieselben Tatsachen lediglich von finanzieller auf logistische Unterstützung umgedeutet, und trägt vor, dass die logistische Unterstützung ein völlig eigenständiger Grund sei. Er ziehe Erkenntnisse aus der Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen und hätte im Nachhinein bei der ersten Aufnahme den Grund der logistischen Unterstützung in Betracht ziehen können. Er habe jedoch die Unterstützung durch NITC als finanzielle Unterstützung durch die Verbindung über ihre Aktionäre auffassen dürfen und dies deshalb bei der ersten Aufnahme angegeben. Er sei auch nicht verpflichtet, jede Unterstützung, von der angenommen werden könne, dass sie der iranischen Regierung von einer bestimmten Einrichtung gewährt werde, eigens als Grund anzuführen.

75.

Viertens handele er beim Erlass von Entscheidungen zu einer erneuten Aufnahme nicht missbräuchlich, was sich auch in seiner Praxis bei restriktiven Maßnahmen gegen Iran zeige. Ferner könne eine Schadensersatzklage erhoben werden, wenn der Rat eine Entscheidung zu einer erneuten Aufnahme erlassen sollte, die ein vorangegangenes Urteil der Unionsgerichte außer Acht lasse.

76.

Fünftens besage der Beschluss NITC II lediglich, dass zwischen den Parteien unterschiedliche Rechtsansichten bestanden hätten, die in der Hauptsache zu prüfen gewesen seien; die Entscheidung zur erneuten Aufnahme habe nicht gegen das Recht von NITC auf einen wirksamen Rechtsbehelf verstoßen.

B.   Würdigung

77.

Aufgrund der nachfolgenden Würdigung komme ich zu dem Schluss, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. Auch wenn meines Erachtens über das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht auf der Grundlage der Urteile Kadi, OMPI und Interporc entschieden werden kann und restriktive Maßnahmen des Rates durch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK eingeschränkt sind, hat das Gericht meines Erachtens rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Entscheidung zur erneuten Aufnahme mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta vereinbar ist, und auch im Übrigen frei von unionsrechtlichen Fehlern entschieden.

78.

Meine Würdigung gliedert sich in drei Hauptteile.

79.

Erstens werde ich einige Vorbemerkungen voranstellen, um die einschlägigen Rechtsfragen darzustellen, die sich dem Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren stellen.

80.

Zweitens werde ich zur Anwendung der Urteile Kadi, OMPI und Interporc unter den Umständen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens Stellung nehmen.

81.

Drittens werde ich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta unter Berücksichtigung a) der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 266 AEUV, b) der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK und c) ihrer Anwendung unter den Umständen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens prüfen.

1. Vorbemerkungen

82.

Auf den ersten Blick mögen sich die mit dem ersten Rechtsmittelgrund aufgeworfenen Fragen unter der Fassade einer trügerischen Einfachheit präsentieren ( 79 ). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Rechtskraft, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist gefestigt und wurde meines Erachtens vom Gericht im Urteil NITC II zutreffend angewendet. Auch kann nicht die Ansicht vertreten werden, dass NITC der Zugang zu einem Gericht verwehrt worden sei, um eine gerichtliche Prüfung der angefochtenen Maßnahmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu erreichen ( 80 ). Ferner räumt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 266 AEUV, wonach es dem Organ, dessen Handeln durch ein Urteil der Unionsgerichte für nichtig erklärt wurde, obliegt, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen ( 81 ), dem betreffenden Organ ein Ermessen im Hinblick darauf ein, wie zu reagieren ist ( 82 ).

83.

Bei näherer Prüfung sind die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren aufgeworfenen Fragen jedoch schwieriger und komplexer.

84.

Einfach ausgedrückt, führt das vorliegende Rechtsmittelverfahren zu der Prüfung, ob das einem Unionsorgan nach Art. 266 AEUV eingeräumte Ermessen im Hinblick darauf, was es zu tun verpflichtet ist, um der in einem Urteil der Unionsgerichte erkannten Rechtswidrigkeit abzuhelfen, durch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beschränkt ist, das in Art. 47 der Charta im Licht der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK garantiert ist. Die Entscheidung des Rates in der vorliegenden Rechtssache, NITC erneut aufzunehmen, nachdem das Gericht die erste Aufnahme für nichtig erklärt hatte, rückt diese Frage unmittelbar in den Mittelpunkt.

85.

Die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren aufgeworfene Kernfrage ist daher meines Erachtens im Wesentlichen, ob der Gerichtshof seine Rechtsprechung zu Art. 266 AEUV im Licht des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf näher ausgestalten muss, um einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz für private Parteien in Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Entscheidungen zu einer erneuten Aufnahme, und vielleicht auch darüber hinaus, zu gewährleisten.

86.

Die vorliegende Rechtssache betrifft ferner die Auslegung bestimmter von NITC angeführter Grundsätze – derjenigen der Rechtskraft, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Endgültigkeit von Urteilen. Auf der Grundlage insbesondere der Stellungnahmen des Bevollmächtigten von NITC in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof betrachte ich dieses Vorbringen insgesamt als Unterpunkte des Arguments, dass NITC Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta gegen die erste Aufnahme hatte, ihr ein solcher jedoch nicht zur Verfügung stand. Dieses Vorbringen wird daher nur geprüft werden, soweit es für die Argumente von NITC im Hinblick auf Art. 47 der Charta relevant ist.

2. Die Urteile Kadi, OMPI und Interporc unter den Umständen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens

87.

Über das vorliegende Rechtsmittelverfahren kann meines Erachtens aus den folgenden Gründen nicht auf der Grundlage der Urteile Kadi, OMPI und Interporc entschieden werden.

88.

Erstens hat der Gerichtshof im Urteil Kadi I ( 83 ) zur gerichtlichen Überprüfung von restriktiven Maßnahmen der Union zur Durchführung von Resolutionen des VN-Sicherheitsrats im Kontext der Bekämpfung des Terrorismus u. a. entschieden, dass infolgedessen, dass der Rat es unterlassen hatte, Herrn Kadi über die Gründe für seine Aufnahme und die Beweismittel, auf denen diese Aufnahme beruhte, zu unterrichten und ihm das Recht auf rechtliches Gehör zu gewähren, seine Grundrechte auf Verteidigung und effektive gerichtliche Kontrolle verletzt worden waren und eine ungerechtfertigte Beschränkung seines Grundrechts auf Eigentum vorlag ( 84 ). Der Gerichtshof erklärte die betreffenden Maßnahmen daher für nichtig, soweit sie Herrn Kadi betrafen, die Wirkungen dieser Maßnahmen wurden jedoch für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten aufrechterhalten, um dem Rat zu ermöglichen, die festgestellten Verstöße zu heilen ( 85 ).

89.

Um diese Verstöße zu heilen, teilte die Kommission Herrn Kadi die Zusammenfassung der Gründe für seine Aufnahme auf die vom VN-Sicherheitsrat vorgesehene Restriktionsliste mit und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Gründen, woraufhin die Kommission zu dem Schluss kam, dass die Aufnahme von Herrn Kadi gerechtfertigt sei, und somit aufgrund seiner Verbindung zum Al‑Qaida-Netzwerk seinen Namen auf der Restriktionsliste beließ ( 86 ). Mit anderen Worten wurde Herr Kadi nicht wie NITC von der Liste gestrichen.

90.

Anschließend erhob Herr Kadi Klage gegen die seine Aufnahme beibehaltenen restriktiven Maßnahmen, die vom Gericht für nichtig erklärt wurden ( 87 ). Auf ein von der Kommission, dem Rat und dem Vereinigten Königreich beim Gerichtshof eingelegtes Rechtsmittel gegen die erfolgreiche Klage vor dem Gericht wies der Gerichtshof in der Rechtssache Kadi II ( 88 ) das Rechtsmittel zurück und befasste sich erneut mit Fragen der gerichtlichen Überprüfung von VN-Maßnahmen durchführenden restriktiven Maßnahmen der Union und mit der Frage, ob die Einhaltung der Grundrechte von Herrn Kadi eine Mitteilung der herangezogenen Informationen oder Beweismittel erforderlich machte, da die Kommission seine Aufnahme auf der Grundlage einer vom VN-Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Zusammenfassung der Gründe beibehalten hatte ( 89 ). Der Gerichtshof stellte in Bezug auf einen der Gründe fest, dass die Angaben über tatsächliche Behauptungen zu Vorgängen im Jahr 1992 zwar ausreichend gewesen sein könnten, um die erste Aufnahme von Herrn Kadi im Jahr 2002 zu rechtfertigen, diese Angaben, die nicht anderweitig untermauert wurden, es jedoch angesichts des zeitlichen Abstands zwischen den beiden Rechtsakten nicht rechtfertigen konnten, seine Aufnahme über 2008 hinaus beizubehalten ( 90 ).

91.

Da die Aufnahmeentscheidung in der Rechtssache Kadi I überhaupt keine Gründe enthielt, ging es in der Rechtssache Kadi II somit darum, dass der Gerichtshof – erstmals überhaupt – die Gründe und Beweismittel prüfte, auf die das betreffende Unionsorgan sich bei der Beibehaltung der Aufnahme von Herrn Kadi gestützt hatte. Der Gerichtshof war daher meines Erachtens in der Rechtssache Kadi II nicht mit einer Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung zur erneuten Aufnahme befasst, die vom Rat auf der Grundlage von Gründen und tatsächlichen Behauptungen getroffen wurde, über die die Unionsgerichte in einem vorangegangenen Nichtigkeitsklageverfahren bereits entschieden hatten.

92.

Zweitens wurde gegen das Urteil OMPI II ( 91 ) kein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt, so dass dieses Urteil für ihn nicht bindend ist.

93.

Allerdings erhob in jener Rechtssache die aufgenommene Einrichtung eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Rates zur erneuten Aufnahme im Kontext eigener restriktiver Maßnahmen der Union zur Terrorismusbekämpfung. Mit ihrem ersten Klagegrund machte die Klägerin geltend, dass die Entscheidung zur erneuten Aufnahme gegen Art. 266 AEUV und das vorangegangene Urteil ( 92 ) verstoße, mit dem das Gericht die Entscheidung zur ersten Aufnahme wegen fehlender Begründung (Formfehlern) und Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte (Verfahrensfehlern) für nichtig erklärt hatte ( 93 ). Die Klägerin brachte insbesondere vor, dass die Entscheidung zur erneuten Aufnahme auf dieselbe nationale Entscheidung und dieselben Beweise gestützt sei, die für die vorangegangene Entscheidung herangezogen worden seien und der Rat diese in Anbetracht der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht als Grundlage für die Entscheidung zur erneuten Aufnahme habe „wiederverwenden“ dürfen ( 94 ).

94.

Das Gericht wies diesen Klagegrund wie folgt zurück: „Hierzu genügt die Feststellung, dass die Nichtigerklärung wegen Form- oder Verfahrensfehlern keineswegs das Recht des Organs beeinträchtigt, das diesen Rechtsakt erlassen hat, einen neuen Rechtsakt auf der Grundlage derselben sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie derjenigen, die dem für nichtig erklärten Rechtsakt zugrunde lagen, zu erlassen, sofern es bei dieser Gelegenheit die Form- und Verfahrensvorschriften beachtet, deren Verletzung geahndet worden ist, und sofern der Vertrauensschutz der Beteiligten gebührend gewahrt wird.“ ( 95 ) Das Gericht entschied ferner, dass es keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zur erneuten Aufnahme hätte, wenn diese auf dieselbe nationale Entscheidung und dieselben Beweise gestützt sein sollte wie die vorangegangene Entscheidung, und dass der Vertrauensschutz der Klägerin beachtet worden sei ( 96 ).

95.

Das Urteil OMPI II beschränkte sich somit auf eine Fallgestaltung, in der die Entscheidung zur ersten Aufnahme wegen Form- und Verfahrensfehlern für nichtig erklärt wurde. Dies ist bei der im vorliegenden Rechtsmittelverfahren in Rede stehenden ersten Aufnahme, die aus materiellen Gründen für nichtig erklärt wurde, nicht der Fall ( 97 ). Außerdem betraf das Urteil OMPI II, da die erste Aufnahme keine Begründung enthalten hatte, eine Fallgestaltung, in der das Gericht die in der Entscheidung zur erneuten Aufnahme genannten Gründe und Beweismittel erstmals prüfte.

96.

Drittens steht das Urteil Interporc ( 98 ) im Zusammenhang mit dem Zugang zu Dokumenten der Unionsorgane, insbesondere der Kommission aufgrund ihres damaligen Verhaltenskodexes ( 99 ). Dem Rechtsstreit zugrunde lag ein Antrag der Klägerin auf Zugang zu bestimmten Dokumenten, aufgrund derer eine Entscheidung der nationalen Behörden zur Erhebung von Eingangsabgaben von der Klägerin ergangen war ( 100 ). Nach Ablehnung des ersten Antrags der Klägerin erließ der Generalsekretär der Kommission einen Bescheid, mit dem ihr Zweitantrag unter Berufung auf die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) abgelehnt wurde ( 101 ), der vom Gericht wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt wurde ( 102 ).

97.

Im Rahmen der Umsetzung dieses Urteils nach Art. 266 AEUV erließ der Generalsekretär einen neuen Bescheid, mit dem der Zweitantrag erneut abgewiesen wurde, jedoch mit einer anderen Begründung, nämlich unter Berufung auf einen anderen Grund (die sogenannte Urheberregel) ( 103 ) und den Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) ( 104 ). Gegen den neuen Bescheid erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage, mit der sie u. a. geltend machte, dass er nicht auf Gründe gestützt werden dürfe, die in der ersten Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien ( 105 ).

98.

Auf das in der Rechtssache Interporc beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. Nach Hinweis auf die Rechtsprechung zu Art. 266 AEUV stellte der Gerichtshof fest, dass in Anbetracht dessen, dass infolge des ersten Urteils die erste Entscheidung nie bestanden hatte und der Generalsekretär nach Art. 266 AEUV verpflichtet war, eine neue Entscheidung zu treffen, das Gericht zu Recht entschieden hatte, dass der Generalsekretär den Antrag auf Akteneinsicht erneut vollständig prüfen konnte und folglich in der nachfolgenden Entscheidung andere Gründe anführen durfte als die, auf die er die erste Entscheidung gestützt hatte, also insbesondere auch die Urheberregel ( 106 ). Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass die Möglichkeit einer erneuten vollständigen Prüfung außerdem bedeutete, dass der Generalsekretär zur ordnungsgemäßen Durchführung des Nichtigkeitsurteils in der nachfolgenden Entscheidung nicht alle Ablehnungsgründe aufzugreifen hatte, sondern sich nur auf diejenigen Gründe stützen musste, von denen er im Rahmen seines Ermessens annahm, dass sie im vorliegenden Fall anzuwenden waren ( 107 ).

99.

Demnach könnte zwar die Ansicht vertreten werden, dass das Urteil Interporc für ein Ermessen des Rates spricht, die erneute Aufnahme von NITC auf einen neuen Grund (hier die logistische Unterstützung) zu stützen, dieses Urteil ist jedoch meines Erachtens aus drei zwingenden Gründen vom vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu unterscheiden.

100.

Erstens steht das Urteil Interporc in einem anderen Kontext, nämlich dem des Zugangs zu Dokumenten der Unionsorgane (und zudem in dessen frühen Anfängen), in dem der unionsrechtliche Rahmen und die angestrebten Ziele der Union sich von denjenigen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), in deren Zusammenhang restriktive Maßnahmen der Union stehen, unterscheiden. Ferner sind die unmittelbaren Konsequenzen für die Rechtslage der Klägerin meines Erachtens, wenn es um die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen sie geht, schwerwiegender. Wie vom Gerichtshof anerkannt, hat das Einfrieren von Geldern für die betroffene Partei erhebliche negative Wirkungen und stellt einen erheblichen Eingriff in ihre Rechte und Freiheiten dar ( 108 ).

101.

Zweitens sind die rechtlichen Argumente, die dem Gerichtshof in der Rechtssache Interporc vorgetragen wurden, andere als im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, insbesondere wurde in der Rechtssache Interporc kein Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf geltend gemacht ( 109 ). Dies ist meines Erachtens alles andere als überraschend, da das Urteil des Gerichtshofs Interporc am 6. März 2003, fast sieben Jahre vor der Rechtsverbindlichkeit der Charta (mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009) verkündet wurde und somit zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Charta sich noch nicht vollständig entwickelt hatte. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass das Urteil des Gerichtshofs Interporc und einige ähnliche Urteile selbst Kritik hervorgerufen haben, die mit der so genannten „Endlosschleife“ von Prozessen vor den Unionsgerichten begründet wird, die sich daraus ergeben soll, dass zum einen die Unionsorgane sich nach dieser Rechtsprechung jedes Mal auf einen einzelnen Ausnahmetatbestand berufen dürfen und zum anderen die Unionsgerichte nach Art. 263 AEUV daran gehindert sind, dem betreffenden Organ Anweisungen zu erteilen, das angeforderte Dokument zur Verfügung zu stellen ( 110 ).

102.

Drittens betraf das Urteil Interporc nicht eine Fallgestaltung, in der ein Organ eine ganz neue Entscheidung erließ und sich insoweit auf einen Grund stützte, der auf tatsächlichen Behauptungen beruhte, die in einem vorangegangenen Nichtigkeitsurteil ausdrücklich zurückgewiesen worden waren.

103.

Aus diesen Gründen bin ich nicht davon überzeugt, dass die Urteile Kadi, OMPI und Interporc für die Entscheidung des Rates zur erneuten Aufnahme im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine eindeutige Präzedenzwirkung haben.

3. Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta unter den Umständen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens

104.

Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der dort vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Art. 47 Abs. 2 der Charta legt weitere rechtsbehelfsbezogene Ansprüche fest, u. a. dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat.

105.

Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 51 Abs. 1 der Charta der Rat an die Bestimmungen der Charta gebunden ist. Nach Art. 52 Abs. 3 der Charta haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie sie ihnen in Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK verliehen wird ( 111 ). Letztere werden nicht nur durch den Wortlaut der EMRK, sondern auch durch die Rechtsprechung des EGMR bestimmt, in deren Licht Art. 47 der Charta auszulegen ist ( 112 ).

106.

Dementsprechend ist der Rat beim Erlass restriktiver Maßnahmen ebenso wie bei jeder anderen Maßnahme der Union an Art. 47 der Charta gebunden. Für die Frage der Einhaltung von Art. 47 der Charta durch den Rat bei restriktiven Maßnahmen ist ferner die einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK maßgebend. Die im Rahmen dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden neben der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 266 AEUV Gegenstand der Prüfung sein.

a) Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 266 AEUV

107.

Wie bereits erwähnt, hat nach Art. 266 AEUV das Organ, dem das nach Art. 264 AEUV für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem dieses Handeln für nichtig erklärenden Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf die Entfernung dieser Handlung aus der Unionsrechtsordnung, da diese Entfernung bereits aus der Nichtigerklärung durch die Unionsgerichte folgt; sie betreffen vielmehr insbesondere die Beseitigung der Wirkungen, die die Handlung hervorgerufen hat und die durch die festgestellten rechtlichen Mängel berührt werden ( 113 ).

108.

Wie der Gerichtshof entschieden hat, kommt das betroffene Organ seiner Verpflichtung nach Art. 266 AEUV, das Nichtigkeitsurteil umzusetzen und es vollständig durchzuführen, nur dann nach, wenn es nicht nur dessen Tenor beachtet, sondern auch die Gründe, die zu ihm geführt haben und ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind ( 114 ).

109.

Ebenso ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass das betroffene Organ zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Art. 266 AEUV über ein Ermessen bei der Wahl der erforderlichen Mittel verfügt, die zu ergreifen sind, um je nach den Umständen des Einzelfalls die Konsequenzen aus dem Nichtigkeitsurteil zu ziehen ( 115 ). Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind die Unionsgerichte nicht befugt, sich an die Stelle des betroffenen Organs zu setzen und die Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Urteile genau anzugeben ( 116 ). Dementsprechend wird Art. 266 AEUV auch dahin ausgelegt, dass er den Unionsgerichten verwehrt, dem betroffenen Organ zur Behebung der im Nichtigkeitsurteil festgestellten rechtlichen Mängel Anweisungen zu erteilen oder Vorgaben zu machen ( 117 ).

110.

Gleichwohl ist es meines Erachtens auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 266 AEUV eine Sache, dem betroffenen Organ das Ermessen einzuräumen, wie es die im Nichtigkeitsurteil festgestellten rechtlichen Mängel beheben möchte. Eine ganz andere Sache ist es, wenn dieses Organ von dieser Möglichkeit in einer Weise Gebrauch macht, die Art. 47 der Charta inhaltlich aushöhlt.

b) Einschlägige Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK

111.

Im Urteil NITC II verwies das Gericht auf die Entscheidung des EGMR Hornsby/Griechenland ( 118 ) und kam zu dem Schluss, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen „illusorisch“ wäre, wenn die Unionsrechtsordnung es zuließe, dass ein Urteil der Unionsgerichte zu Lasten einer Partei wirkungslos bliebe, und die Vollziehung eines Urteils des Gerichts somit als untrennbarer Bestandteil des „Verfahrens“ im Sinne des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta anzusehen sei ( 119 ). In der Tat hat der EGMR im Urteil Hornsby/Griechenland entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 der EMRK das „Recht auf ein Gericht“ beinhaltet, in dessen Rahmen das Recht auf Zugang einen Aspekt darstellt, und dass auszuschließen ist, dass dieser Artikel die den Rechtsuchenden gewährten Verfahrensgarantien – ein faires, öffentliches und zügiges Verfahren – im Einzelnen beschriebe, ohne die Umsetzung gerichtlicher Entscheidungen zu schützen ( 120 ).

112.

Was den Umfang des in Art. 6 Abs. 1 der EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren vor einem Gericht angeht, hat der EGMR entschieden, dass dieses Recht „im Licht der Präambel der [EMRK] auszulegen ist, die u. a. die Rechtsstaatlichkeit zu einem Teil des gemeinsamen Erbes der Vertragsstaaten erklärt. Einer der grundlegenden Aspekte der Rechtsstaatlichkeit ist der Grundsatz der Rechtssicherheit; dieser schreibt u. a. vor, dass wenn die Gerichte über eine Frage endgültig entschieden haben, ihre Entscheidung nicht in Frage gestellt werden darf.“ ( 121 ) Der EGMR führte weiter aus: „Die Rechtssicherheit setzt die Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft, d. h. des Grundsatzes der Endgültigkeit der Urteile, voraus. Dieser Grundsatz schreibt fest, dass keine Partei eine Überprüfung eines endgültigen und verbindlichen Urteils allein zu dem Zweck verlangen kann, eine erneute Verhandlung und Entscheidung über die Rechtssache zu erwirken.“ ( 122 )

113.

Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtskraft hat der EGMR unterstrichen, dass „die Rechtskraftwirkungen von Urteilen in allen Rechtsordnungen in ihrem persönlichen und sachlichen Umfang begrenzt sind“ ( 123 ) und „es Sache des Staates ist, für eine Organisation der Rechtsordnung Sorge zu tragen, durch die miteinander im Zusammenhang stehende Verfahren erkannt und gegebenenfalls verbunden werden oder die weitere Einleitung eines neuen Verfahrens über denselben Gegenstand untersagt wird, um eine wie ein verschleiertes Rechtsmittel zu behandelnde Überprüfung endgültiger Entscheidungen im Wege paralleler Verfahrenskomplexe zu verhindern“ ( 124 ).

114.

Der EGMR hat sich somit in seiner Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 der EMRK mit der Frage der Aufhebung eines bereits endgültigen Urteils durch ein späteres Urteil befasst und einen Rahmen für die Geltung der Rechtssicherheit und der Rechtskraft (Endgültigkeit von Urteilen) aufgestellt, in dem er dessen verschiedene Bestandteile konkretisiert hat.

115.

Beispielsweise wurde in der Rechtssache Kehaya u. a./Bulgarien ( 125 ) die Frage, ob derselbe Grundbesitz im Eigentum des Staates oder der Beschwerdeführer stand, in einem späteren Verfahren erneut geprüft und anders entschieden ( 126 ). Der EGMR kam zu dem Schluss, dass „eine dem Staat eingeräumte ‚zweite Chance‘, eine erneute Prüfung eines bereits durch endgültige Urteile in einem streitigen Verfahren entschiedenen Rechtsstreits zu erreichen“, „unausgewogen“ sei „und zu Rechtsunsicherheit führte“ ( 127 ). Er entschied somit, dass die Rechte der Beschwerdeführer nach Art. 6 Abs. 1 der EMRK beeinträchtigt waren, weil durch das spätere Urteil „ein gerichtliches Verfahren, das mit einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen worden war, … die zudem vollzogen worden war, in seiner Gesamtheit wirkungslos gemacht wurde“ ( 128 ). Indem es dem endgültigen Urteil im ersten Verfahren jede rechtliche Wirkung nahm, verstieß das Handeln der staatlichen Stellen gegen den Art. 6 Abs. 1 der EMRK inhärenten Grundsatz der Rechtssicherheit ( 129 ).

116.

Ferner lag dem Urteil Esertas/Litauen ( 130 ) eine Fallgestaltung zugrunde, in der die Ansprüche nicht identisch waren, jedoch genau dieselben Rechtsverhältnisse und dieselben Umstände betrafen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von zentraler Bedeutung waren; lediglich die für diese Ansprüche geltende Frist war unterschiedlich ( 131 ). Der EGMR entschied, dass „eine Fallgestaltung, in der der Sachverhalt bereits durch eine endgültige Entscheidung in einer Rechtssache festgestellt wurde, und diese Feststellungen danach von den Gerichten in einer neuen Rechtssache zwischen denselben Parteien wieder aufgehoben werden, derjenigen vergleichbar ist, dass nach erneuter Eröffnung des Verfahrens eine verbindliche und vollziehbare Entscheidung in ihrer Gesamtheit aufgehoben wird“ ( 132 ). Er entschied somit, dass diese Fallgestaltung ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit unter Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der EMRK darstellen kann ( 133 ).

117.

Im Hinblick auf das in Art. 13 der EMRK verankerte Recht auf wirksame Beschwerde hat der EGMR in seiner Rechtsprechung betont, dass auch wenn diese Bestimmung je nach Art der auf der Grundlage der Konvention eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers unterschiedliche Tragweite haben kann, „die nach Art. 13 erforderliche Beschwerde praktisch wie rechtlich ‚wirksam‘ sein muss, insbesondere in dem Sinne, dass ihre Ausübung durch Handlungen oder Unterlassungen der staatlichen Stellen nicht in ungerechtfertigter Weise behindert werden darf“ ( 134 ), bzw. „in dem Sinne, dass der geltend gemachte Verstoß oder seine Fortsetzung unterbunden oder für bereits eingetretene Verstöße angemessene Abhilfe vorgesehen wird“ ( 135 ). Vor diesem Hintergrund stellte der EGMR fest, dass „unabhängig davon, ob die zu vollziehende endgültige Entscheidung in einem Gerichtsurteil oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde besteht, für diese Entscheidung kraft des innerstaatlichen Rechts ebenso wie kraft der [EMRK] ihre Vollziehung vorgeschrieben ist“ ( 136 ). Mit dieser Feststellung zog der EGMR eine Verbindung zum oben genannten Urteil Hornsby/Griechenland und ähnlicher Rechtsprechung, in der er diesen Grundsatz aus dem sich aus Art. 6 Abs. 1 der EMRK ergebenden sogenannten „Recht auf ein Gericht“ entwickelt hat ( 137 ).

118.

Auf dieser Grundlage komme ich zu dem Schluss, dass in der Auslegung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der EMRK durch den EGMR das Erfordernis berücksichtigt wird, Rechtssicherheit zu gewährleisten, indem ein späteres Urteil, bei dem davon auszugehen ist, dass einer Behörde damit eine „zweite Chance“ eingeräumt wird, einen Prozess über im Wesentlichen dieselben Fragen zu führen wie im ersten Urteil, auch dann ausgeschlossen ist, wenn keine Rechtskraft eingetreten ist. Außerdem wird bei der Prüfung der praktischen wie rechtlichen Wirksamkeit der Beschwerde in der Auslegung von Art. 13 der EMRK durch den EGMR betont, dass die Vollziehung eines Urteils zu gewährleisten ist, dass dieses Urteil in sachdienlicher Weise hinzugezogen und umgesetzt werden muss und es dem Beschwerdeführer hinreichend Abhilfe gewähren muss. Diese Punkte sind meines Erachtens für die Auslegung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta und seine Anwendung auf die Entscheidung zur erneuten Aufnahme im vorliegenden Rechtsmittelverfahren maßgebend.

c) Anwendung unter den Umständen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens

119.

Daher ist Art. 47 der Charta im Licht der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK meines Erachtens dahin auszulegen, dass er das Ermessen eines Unionsorgans nach Art. 266 AEUV, Maßnahmen zu ergreifen, um einer in einem Urteil der Unionsgerichte erkannten Rechtswidrigkeit abzuhelfen, dann einschränkt, wenn davon auszugehen ist, dass dem Unionsorgan dadurch eine „zweite Chance“ zu einer erneuten Prüfung von Rechtsfragen eingeräumt wird, über die von den Unionsgerichten in dem bereits ergangenen Urteil entschieden wurde, und dem Rechtsuchenden damit in Bezug auf dieses Urteil sein wirksamer Rechtsbehelf genommen wird ( 138 ). Ich weise darauf hin, dass Rechtsbehelfe nach Art. 47 der Charta praktisch wie rechtlich wirksam sein müssen.

120.

Entgegen dem Vorbringen des Rates zielt diese Ansicht nicht darauf ab, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 266 AEUV im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen einzuschränken. Sie gewährleistet vielmehr ganz allgemein, dass die Abhilferegelung nach Art. 266 AEUV mit Art. 47 der Charta voll im Einklang steht.

121.

Diese Ansicht wird ferner nicht dadurch entkräftet, dass im Wege einer Schadensersatzklage die außervertragliche Haftung der Union geltend gemacht werden kann ( 139 ). Richtig ist zwar, dass zum Ersatz des Schadens, der einer Partei aus einem rechtswidrigen Handeln oder Verhalten des Rates beim Erlass von Entscheidungen zur erneuten Aufnahme im Zusammenhang mit restriktiven Maßnahmen entstanden ist, grundsätzlich eine Schadensersatzklage erhoben werden kann ( 140 ). Mit einer Schadensersatzklage dürfte meines Erachtens jedoch unter den Umständen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens keine Abhilfe für einen Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährt werden können, wenn das Ermessen des Rates zur Auswahl der Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um der Rechtswidrigkeit abzuhelfen, als mit Art. 266 AEUV vereinbar angesehen wird. Unter diesen Umständen wären die Voraussetzungen für das Entstehen der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich das Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen ( 141 ), nicht erfüllt.

122.

Gleichwohl ist das Urteil des Gerichts NITC II meines Erachtens nicht rechtsfehlerhaft.

123.

Meines Erachtens stellen die Gründe der finanziellen Unterstützung und der logistischen Unterstützung voneinander zu trennende Gründe dar, auf die sich der Rat bei der erneuten Aufnahme von NITC auf der Grundlage des Aufnahmekriteriums nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 in Bezug auf die Unterstützung der iranischen Regierung gestützt hat.

124.

Der Formulierung „beispielsweise“ in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 („beispielsweise materiell, logistisch oder finanziell unterstützen“) ist zu entnehmen, dass die drei Arten der dort genannten Unterstützung nicht abschließend sind ( 142 ) und somit auch andere Arten von Unterstützung erfasst sein können ( 143 ). Die Unionsgerichte haben nämlich entschieden, dass dieses Tatbestandsmerkmal sich auf jede Unterstützung bezieht, die die weitere Entwicklung der nuklearen Proliferation, auch wenn sie als solche in keinem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der nuklearen Proliferation steht, aufgrund ihrer qualitativen oder quantitativen Bedeutung gleichwohl dadurch fördern kann, dass durch sie Mittel oder Hilfen insbesondere materieller, finanzieller oder logistischer Art für die iranische Regierung bereitgestellt werden, die es ihr ermöglichen, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Proliferation fortzuführen ( 144 ).

125.

Auf dieser Grundlage komme ich zu der Ansicht, dass das Recht von NITC auf einen wirksamen Rechtsbehelf in der vorliegenden Rechtssache nicht verletzt wurde, nicht nur weil das Urteil NITC I tatsächlich vollzogen wurde, sondern auch weil der Grund der logistischen Unterstützung in diesem Urteil nicht Gegenstand der Entscheidung des Gerichts war. Ausgehend von den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben ist somit nicht anzunehmen, dass der Rat eine erneute Prüfung von etwas erreicht hat, was bereits Gegenstand des Urteils NITC I war.

126.

Ferner könnte die oben in Nr. 54 wiedergegebene Feststellung des Gerichts zum Umfang der Befugnis des Rates, das Vorbringen neu zu fassen und auf eine logistische Unterstützung umzustellen, zwar möglicherweise in einem Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des EGMR zur „zweiten Chance“ zur Prozessführung stehen (siehe oben, Nrn. 112 bis 116), doch ist zur Übertragung dieser Rechtsprechung auf den Sachverhalt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens im Einzelnen nichts vorgetragen worden.

127.

Ich weise auch darauf hin, dass die dem Gerichtshof im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorgelegten Angaben die Behauptung nicht erhärtet haben, dass der Rat eine sogenannte „Lagerhaltung“ betrieben und so rechtliche und tatsächliche Argumente bei der ersten Aufnahme zurückgehalten habe, um sie bei der erneuten Aufnahme von NITC in die Listen zu verwenden.

128.

Auch wenn über das vorliegende Rechtsmittel nicht aufgrund der Urteile Kadi, OMPI und Interporc entschieden werden kann und den restriktiven Maßnahmen des Rates durch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 der EMRK Schranken gesetzt sind, bin ich daher nicht der Auffassung, dass die Entscheidung zur erneuten Aufnahme in die Listen unter den Umständen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens das Recht von NITC auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta verletzt.

VI. Ergebnis

129.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den von NITC geltend gemachten ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461), und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518).

( 3 ) Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, EU:T:2008:461).

( 4 ) Urteil vom 6. März 2003, Interporc Im- und Export/Kommission (C‑41/00 P, EU:C:2003:125).

( 5 ) Vgl. die anhängigen Rechtssachen Bank Tejarat/Rat (C‑248/17 P) und Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C‑225/17 P).

( 6 ) 17. Erwägungsgrund der Resolution 1929 (2010) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, beschlossen vom Sicherheitsrat auf seiner 6335. Sitzung am 9. Juni 2010.

( 7 ) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, EUCO 13/10, 17. Juni 2010, Anlage II „Erklärung zu Iran“, Nr. 4.

( 8 ) ABl. 2010, L 195, S. 39. Der 22. Erwägungsgrund dieses Beschlusses erwähnt die Resolution 1929 und den potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen Irans aus seinem Energiesektor und der Finanzierung seiner Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliferation.

( 9 ) Siehe Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413.

( 10 ) ABl. 2012, L 19, S. 22. Der achte Erwägungsgrund dieses Beschlusses wiederholt den potenziellen Zusammenhang zwischen den Einnahmen, die Iran aus dem Energiesektor bezieht, und der Finanzierung seiner Tätigkeiten im Bereich der nuklearen Proliferation, wie in der Resolution 1929 hervorgehoben.

( 11 ) Vgl. Erwägungsgründe 5 und 6 des Beschlusses 2012/35.

( 12 ) Hervorhebung nur hier.

( 13 ) Art. 1 Abs. 7 Buchst. a Unterabs. ii des Beschlusses 2012/35. Hervorhebung nur hier. Durch Art. 1 Abs. 8 dieses Beschlusses wurde Art. 24 Abs. 2 des Beschlusses 2010/413 durch die Regelung ersetzt, wonach der Rat, wenn er beschließt, die u. a. in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, Anhang II entsprechend ändern muss.

( 14 ) ABl. 2012, L 88, S. 1.

( 15 ) Vgl. den elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 267/2012.

( 16 ) Hervorhebung nur hier. Nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 muss der Rat, wenn er beschließt, die u. a. in Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen auf eine Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, Anhang IX entsprechend ändern.

( 17 ) ABl. 2012, L 282, S. 58.

( 18 ) Fünfter Erwägungsgrund des Beschlusses 2012/635.

( 19 ) Anhang, Teil B. Einrichtungen, Nr. 31 des Beschlusses 2012/635.

( 20 ) ABl. 2012, L 282, S. 16.

( 21 ) Zweiter Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012.

( 22 ) Anhang, Teil B Einrichtungen, Nr. 31 der Durchführungsverordnung Nr. 945/2012.

( 23 ) Vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, National Iranian Tanker Company/Rat (T‑565/12, EU:T:2014:608, Rn. 16 bis 18).

( 24 ) ABl. 2012, L 356, S. 34.

( 25 ) Verordnung Nr. 1263/2012, Art. 1 Abs. 11 Buchst. a (Hervorhebung nur hier).

( 26 ) Urteil NITC I (Rn. 66). Das Gericht wies den zweiten Klagegrund von NITC zurück, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht wurde: ebd., Rn. 35 bis 47. Da es dem ersten Klagegrund stattgegeben hatte, wurden die übrigen Klagegründe nicht geprüft (ebd., Rn. 67).

( 27 ) Urteil NITC I (Rn. 58).

( 28 ) Urteil NITC I (Rn. 59).

( 29 ) Urteil NITC I (Rn. 60, Hervorhebung nur hier).

( 30 ) Urteil NITC I (Rn. 61).

( 31 ) Urteil NITC I (Rn. 62 mit Verweis auf die Rn. 51 und 52).

( 32 ) Urteil NITC I (Rn. 64 bis 67).

( 33 ) Urteil NITC I (Rn. 77).

( 34 ) Urteil NITC I (Rn. 77, ohne angeführte Verweise).

( 35 ) Urteil NITC I (Rn. 78).

( 36 ) Den dem Gerichtshof vorliegenden Angaben zufolge war das Datum der Zustellung des Urteils NITC I an die Parteien der 9. Juli 2014. Angesichts der Frist nach Art. 56 Abs. 1 der Satzung (zwei Monate zuzüglich zehn Tage Entfernungsfrist) wurden die Wirkungen der ersten Aufnahme gegenüber NITC bis zum 19. September 2014 aufrechterhalten.

( 37 ) Vgl. Urteil NITC II (Rn. 23 bis 29).

( 38 ) Zu den den Erklärungen von NITC im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beigefügten Belegen gehörten: 1. Artikel mit ungenanntem Autor, „Divestment of State Companies in Iran [Vermögensbeschlag gegen Staatsunternehmen im Iran]“ (undatiert, RELEX-Datum 20. Dezember 2013); 2. Artikel „New Labor Minister ends Saeed Mortazavi’s appointment on the Social Security Organization’s Board of Trustees [Neuer Arbeitsminister beruft Saeed Mortazavi aus dem Treuhandrat der Sozialversicherung ab]“, Iran Daily Brief (mit Datum vom 19. August 2013, RELEX-Datum 16. Oktober 2014); 3. Website der Sozialversicherung betreffend Vorstandsmitglieder (abgerufen am 13. Oktober 2014, RELEX-Datum 16. Oktober 2014); 4. Text mit ungenanntem Autor, „Social Security Law of the Islamic Republic of Iran [Sozialversicherungsrecht der Islamischen Republik Iran]“ (undatiert, RELEX-Datum 16. Oktober 2014); 5. Dun & Bradstreet-Bericht über die Sozialversicherung (undatiert, RELEX-Datum 16. Oktober 2014); 6. Dun & Bradstreet-Bericht über die Beamtenpensionskasse (undatiert, RELEX-Datum 16. Oktober 2014); 7. nicht amtliche Übersetzung eines Auszugs eines Interviews mit Herrn Soori, dem früheren Präsidenten von NITC (undatiert, RELEX-Datum 16. Oktober 2014); 8. Schreiben von NITC an die Hohe Vertreterin der Union Baroness Ashton, „Statement of NITC in relation to this Lloyd’s List article dated 18 January 2012 – ‚NITC to be targeted by sanctions‘ [Stellungnahme der NITC zum vorliegenden Lloyd’s-List-Artikel vom 18. Januar 2012 – NITC Ziel von Sanktionen]“ (mit Datum vom 19. Januar 2012, RELEX-Datum 16. Oktober 2014); sowie 9. Website von NIOC mit einer Aufzählung der Tätigkeiten von NITC als einer der Tochtergesellschaften von NIOC (abgerufen am 12. Februar 2014, RELEX-Datum 16. Oktober 2014). RELEX steht für die Gruppe der Referenten für Außenbeziehungen.

( 39 ) Das Gericht führte das in Fn. 38 unter 8 genannte Schreiben im Rahmen seiner Prüfung des von NITC geltend gemachten Klagegrundes zu einem Verstoß gegen die Begründungspflicht an, vgl. Urteil NITC I (Rn. 10 und 34).

( 40 ) Auszug aus COREU CFSP/0084/14, Doc 16211/14 LIMITE, vom 27. November 2014; das Dokument ist den Erklärungen von NITC im vorliegenden Rechtsmittelverfahren beigefügt (im Folgenden: Wiederaufnahmevorschlag).

( 41 ) Wiederaufnahmevorschlag, Nrn. 1 bis 6.

( 42 ) Wiederaufnahmevorschlag, Nr. 7.

( 43 ) Wiederaufnahmevorschlag, Nr. 8. Vgl. Urteil NITC I, Rn. 50.

( 44 ) Wiederaufnahmevorschlag, Nr. 9.

( 45 ) Wiederaufnahmevorschlag, Nr. 11 (mit angeführten Verweisen auf Nachrichtenberichte [in der Reihenfolge ihrer Auflistung] vom 21. Juni 2012, 17. April 2012, 11. Dezember 2013, 15. November 2012, 16. April 2012 [oben Fn. 43 und Begleittext] und vom 11. Juli 2014).

( 46 ) ABl. 2015, L 39, S. 18.

( 47 ) ABl. 2015, L 39, S. 3.

( 48 ) Anhang, B. Einrichtungen, Nr. 140 des Beschlusses 2015/236.

( 49 ) Anhang, B. Einrichtungen, Nr. 140 der Durchführungsverordnung 2015/230.

( 50 ) Siehe oben, Nr. 25.

( 51 ) Urteil NITC II (Rn. 32).

( 52 ) Art. 1 Abs. 16 des Beschlusses (GASP) 2015/1863 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2015, L 274, S. 174).

( 53 ) Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1862 des Rates zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2015, L 274, S. 161).

( 54 ) Beschluss (GASP) 2016/37 des Rates vom 16. Januar 2016 über den Beginn der Anwendung des Beschlusses 2015/1863 (ABl. 2016, L 11 I, S. 1); Information über den Beginn der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 und der Durchführungsverordnung 2015/1862 (ABl. 2016, C 15 I, S. 1).

( 55 ) Abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions/iran/jcpoa-restrictive-measures/.

( 56 ) China, Frankreich, Deutschland, der Russischen Föderation, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten sowie dem Hohen Vertreter der Union.

( 57 ) Vgl. Informationsvermerk über die Aufhebung von Sanktionen der EU gemäß dem Gemeinsamen Umfassenden Aktionsplan (JCPOA), Brüssel, 16. Januar 2016, zuletzt aktualisiert am 3. August 2017, SN 10176/1/17 REV 1, abrufbar unter: siehe oben, Fn. 55.

( 58 ) Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Juli 2015, National Iranian Tanker Company/Rat (T‑207/15 R, EU:T:2015:535, im Folgenden: Beschluss NITC II, Rn. 59, 80 und 81).

( 59 ) Beschluss NITC II (Rn. 43 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13. November 2007, Ramadhi u. a./Albanien, CE:ECHR:2007:1113JUD003822202R, § 48, und Rn. 50).

( 60 ) Beschluss NITC II (Rn. 43 und 44).

( 61 ) Beschluss NITC II (Rn. 45 und 46).

( 62 ) Beschluss NITC II (Rn. 47).

( 63 ) Beschluss NITC II (Rn. 48 und 49).

( 64 ) Urteil NITC II (Rn. 39).

( 65 ) Urteil NITC II (Rn. 45, 46, 50 und 55).

( 66 ) Urteil NITC II (Rn. 51).

( 67 ) Urteil NITC II (Rn. 52).

( 68 ) Urteil NITC II (Rn. 52).

( 69 ) Urteil NITC II (Rn. 53).

( 70 ) Urteil NITC II (Rn. 54).

( 71 ) Urteil NITC II (Rn. 56 bis 60).

( 72 ) Urteil NITC II (Rn. 62).

( 73 ) Urteil NITC II (Rn. 63).

( 74 ) Urteil NITC II (Rn. 64).

( 75 ) Urteil NITC II (Rn. 65).

( 76 ) Urteil NITC II (Rn. 66).

( 77 ) Urteil NITC II (Rn. 67).

( 78 ) NITC ist in ihren Erklärungen der Ansicht, dass sich dies aus einschlägiger Rechtsprechung des Vereinigten Königreichs zum Zivilprozess herleiten lasse, und führt als Beispiele die Entscheidungen Henderson/Henderson (1843), 3 Hare 100, und Johnson/Gore Wood (2002), 2 AC 1, an.

( 79 ) In Anlehnung an die Wortwahl von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C‑310/97 P, EU:C:1999:36, Nr. 2).

( 80 ) Vgl. z. B. Urteile vom 6. Oktober 2014, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95), und vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 44 bis 59); vgl. auch z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Berlioz Investment Fund (C‑682/15, EU:C:2017:2, Nr. 67) und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache UBS Europe u. a. (C‑358/16, EU:C:2017:606, Nr. 77).

( 81 ) Art. 266 Abs. 1 AEUV bestimmt: „Die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder deren Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, haben die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.“

( 82 ) Vgl. z. B. Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 52 und 53). Vgl. auch unten, Teil V. B. 3 a.

( 83 ) Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, im Folgenden: Urteil Kadi I).

( 84 ) Urteil Kadi I (Rn. 333 bis 371).

( 85 ) Urteil Kadi I (Rn. 372 bis 376).

( 86 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:176, Nrn. 19 bis 28).

( 87 ) Urteil vom 30. September 2010, Kadi/Kommission (T‑85/09, EU:T:2010:418).

( 88 ) Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, im Folgenden: Urteil Kadi II).

( 89 ) Vgl. Urteil Kadi II (Rn. 103 bis 134).

( 90 ) Urteil Kadi II (Rn. 156).

( 91 ) Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, EU:T:2008:461, im Folgenden: Urteil OMPI II), Rechtsmittelverfahren gestrichen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juni 2009, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (C‑576/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:335). Es gab ein drittes Urteil vom 4. Dezember 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑284/08, EU:T:2008:550), Rechtsmittel zurückgewiesen durch Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran (C‑27/09 P, EU:C:2011:853).

( 92 ) Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T‑228/02, EU:T:2006:384, im Folgenden: Urteil OMPI I), kein Rechtsmittel eingelegt.

( 93 ) Urteil OMPI II (Rn. 3, 50 und 52).

( 94 ) Urteil OMPI II (Rn. 72 und 73).

( 95 ) Urteil OMPI II (Rn. 75 mit Verweis auf Rn. 65, Hervorhebung nur hier).

( 96 ) Urteil OMPI II (Rn. 76 mit Verweis auf Rn. 67).

( 97 ) Hinzuweisen ist darauf, dass das Gericht im Urteil NITC I im Rahmen seiner Prüfung des Klagegrundes zum geltend gemachten Verstoß gegen die Begründungspflicht betonte, dass das Vorbringen von NITC, ihre Aktionäre unterhielten keine Verbindungen mehr zur iranischen Regierung, die Beurteilung der Begründetheit der vom Rat angeführten Gründe und somit die materielle Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung betreffe. Dies sei von der Frage der Begründung der Aufnahme zu trennen, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handele. Vgl. Urteil NITC I, Rn. 46.

( 98 ) Urteil vom 6. März 2003, Interporc Im- und Export/Kommission (C‑41/00 P, EU:C:2003:125; im Folgenden: Urteil Interporc).

( 99 ) Beschluss 94/90/EG der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. 1994, L 46, S. 58) zur Verwirklichung eines dem Beschluss im Anhang beigefügten Verhaltenskodexes für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten. Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss 2001/937/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. 2001, L 345, S. 94) aufgehoben, um die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) in Kraft zu setzen. Hinzuweisen ist darauf, dass diese Verordnung auf dem jetzigen Art. 15 Abs. 3 AEUV beruht, der zusammen mit Art. 42 der Charta das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe und Einrichtungen der Union im primären Unionsrecht anerkennt.

( 100 ) Urteil vom 6. Februar 1998, Interporc Im- und Export/Kommission (T‑124/96, EU:T:1998:25, im Folgenden: Urteil Interporc I, Rn. 9 bis 13).

( 101 ) Urteil Interporc I (Rn. 14 bis 18).

( 102 ) Urteil Interporc I (Rn. 54 bis 57). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

( 103 ) Die damals anwendbar war und in der Verordnung Nr. 1049/2001 gestrichen wurde.

( 104 ) Urteil vom 7. Dezember 1999, Interporc Im- und Export/Kommission (T‑92/98, EU:T:1999:308, Rn. 20, im Folgenden: Urteil Interporc II).

( 105 ) Urteil Interporc II (Rn. 52).

( 106 ) Urteil Interporc (Rn. 31).

( 107 ) Urteil Interporc (Rn. 32).

( 108 ) Vgl. z. B. Urteile vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat (C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 49), vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 109 ) Hingewiesen sei darauf, dass ein Verstoß gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auch in den Rechtssachen Kadi II und OMPI II nicht konkret geltend gemacht wurde. In der Rechtssache Kadi II ging es um die hinter dem Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz stehenden Verfahrensgarantien: vgl. Urteil Kadi II (Rn. 97 bis 165). Im Urteil Kadi I stellte der Gerichtshof fest, dass das Recht der Rechtsmittelführer auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt war, dies beruhte jedoch darauf, dass sie nicht über die ihnen zur Last gelegten Umstände und ihre Verteidigungsrechte unterrichtet worden waren: vgl. Urteil Kadi I (Rn. 349 bis 351). Obwohl es im Urteil OMPI II nicht geltend gemacht wurde, wurde das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf ferner im Urteil OMPI I vom Anspruch auf rechtliches Gehör unterschieden (Rn. 89 und 94).

( 110 ) Vgl. Leonor Rossi und Patricia Vinagre e Silva, Public Access to Documents in the EU, Hart, 2017, S. 59 bis 62, 175 bis 177 und 197 bis 198. Hinzuweisen ist insbesondere im Kontext des Zugangs zu Dokumenten darauf, dass die Unionsgerichte Forderungen nach einer Überprüfung ihrer Rechtsprechung abgelehnt haben, wonach die Unionsgerichte daran gehindert sind, den Organen Anweisungen zu erteilen; dies u. a. auch im Licht von Art. 47 der Charta, vgl. z. B. Urteile vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission (C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 145 bis 148), und vom 11. Juni 2015, McCullough/Cedefop (T‑496/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:374, Rn. 16 bis 28).

( 111 ) Art. 52 Abs. 3 der Charta; Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) (im Folgenden: Erläuterungen), Erläuterung zu Art. 47, S. 29 und 30. Dies gilt nach Art. 52 Abs. 3 der Charta vorbehaltlich eines durch das Recht der Union gewährten „weiter gehenden Schutzes“, vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Egenberger (C‑414/16, EU:C:2017:851).

( 112 ) Erläuterungen zu Art. 52, S. 33. Vgl. z. B. auch Urteil vom 30. Juni 2016, Toma und Biroul Executorului Judecătoresc Horațiu-Vasile Cruduleci (C‑205/15, EU:C:2016:499, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Berlioz Investment Fund (C‑682/15, EU:C:2017:2, Nrn. 73 und 74).

( 113 ) Urteil vom 7. Juni 2006, Österreichische Postsparkasse/Kommission (T‑213/01 und T‑214/01, EU:T:2006:151, Rn. 54).

( 114 ) Vgl. z. B. Urteil vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 115 ) Vgl. z. B. Urteile vom 28. Januar 2016, CM Eurologistik und GLS (C‑283/14 und C‑284/14, EU:C:2016:57, Rn. 76), und vom 14. Juni 2016, Kommission/McBride u. a. (C‑361/14 P, EU:C:2016:434, Rn. 52 und 53); Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/McBride u. a. (C‑361/14 P, EU:C:2016:25, Nr. 70). Dies wurde in den Schlussanträgen des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Interporc (C‑41/00 P, EU:C:2002:162, Nrn. 65 bis 69) hervorgehoben.

( 116 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Mattila/Rat und Kommission (C‑353/01 P, EU:C:2003:403, Nr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 117 ) Vgl. z. B. Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission (C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 146). Diese Rechtsprechung deckt sich mit derjenigen zum Umfang der Befugnisse der Unionsgerichte nach Art. 263 AEUV, wonach sie den Organen keine Anordnungen erteilen dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn diese die Frage betreffen, wie ihre Urteile umzusetzen sind, vgl. z. B. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission (C‑199/94 P und C‑200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24).

( 118 ) Urteil des EGMR vom 19. März 1997, Hornsby/Griechenland (CE:ECHR:1997:0319JUD001835791, §§ 40 und 41).

( 119 ) Urteil NITC II, Rn. 61.

( 120 ) Urteil Hornsby/Griechenland, § 40. Vgl. z. B. auch Urteil des EGMR vom 25. Juli 2017, Panorama Ltd und Miličić/Bosnien-Herzegowina (CE:ECHR:2017:0725JUD006999710, § 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 121 ) Vgl. z. B. Urteile des EGMR vom 28. Oktober 1999, Brumărescu/Rumänien (CE:ECHR:1999:1028JUD002834295, § 61), vom 24. Juli 2003, Ryabykh/Russland (CE:ECHR:2003:0724JUD005285499, § 51), und vom 21. April 2016, Chengelyan u. a./Bulgarien (CE:ECHR:2016:0421JUD004740507, § 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 122 ) Urteil des EGMR vom 6. Dezember 2005, Popov/Moldawien (Nr. 2) (CE:ECHR:2005:1206JUD001996004, § 45, ohne angeführte Verweise); vgl. z. B. auch Urteil vom 27. Oktober 2016, Vardanyan und Nanushyan/Armenien (CE:ECHR:2016:1027JUD000800107, § 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 123 ) Vgl. z. B. Urteile des EGMR vom 12. Januar 2006, Kehaya u. a./Bulgarien (CE:ECHR:2006:0112JUD004779799, § 66), und vom 16. Januar 2014, Brletić/Kroatien (CE:ECHR: 2014:0116JUD004200910, § 43).

( 124 ) Urteil des EGMR vom 13. November 2007, Driza/Albanien (CE:ECHR:2007:1113JUD003377102, § 69).

( 125 ) Urteil des EGMR vom 12. Januar 2006, Kehaya u. a./Bulgarien (CE:ECHR:2006:0112JUD004779799).

( 126 ) Urteil Kehaya u. a./Bulgarien (§§ 59 bis 60, 62, 67 und 68).

( 127 ) Urteil Kehaya u. a./Bulgarien (§ 69).

( 128 ) Urteil Kehaya u. a./Bulgarien (§ 70).

( 129 ) Urteil Kehaya u. a./Bulgarien (§ 70).

( 130 ) Urteil des EGMR vom 31. Mai 2012, Esertas/Litauen (CE:ECHR:2012:0531JUD005020806).

( 131 ) Urteil Esertas/Litauen (§§ 23 und 24).

( 132 ) Urteil Esertas/Litauen (§ 25).

( 133 ) Urteil Esertas/Litauen (§ 25).

( 134 ) Urteil des EGMR vom 27. Juni 2000, İlhan/Türkei (CE:ECHR:2000:0627JUD002227793, § 97); vgl. z. B. auch Urteil vom 12. September 2012, Nada/Schweiz (CE:ECHR:2012:0912JUD001059308, § 207 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 135 ) Urteil des EGMR vom 26. Oktober 2000, Kudła/Polen (CE:ECHR:2000:1026JUD003021096, §§ 157 und 158); vgl. z. B. auch Urteil vom 16. Januar 2018, Ciocodeică/Rumänien (CE:ECHR:2018:0116JUD002741309, § 88 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hinzuweisen ist darauf, dass Art. 35 Abs. 1 der EMRK, der die Regel der Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs enthält, auf der in dem ihm „sehr nahestehenden“ Art. 13 der EMRK zum Ausdruck kommenden Annahme beruht, dass es für den geltend gemachten Verstoß gegen die in der EMRK verankerten Rechte einer Partei einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf gibt, vgl. Urteil Kudła/Polen, § 152. Ein Rechtsbehelf, der von einem im Ermessen der staatlichen Stellen stehenden Handeln abhängt, kann nach Auffassung des EGMR nicht als wirksam im Sinne von Art. 35 Abs. 1 der EMRK angesehen werden, vgl. z. B. Entscheidung des EGMR vom 29. Juni 2004, B. und L./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2004:0629DEC003653602, S. 9), und Urteil vom 29. April 2008, Burden/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0429JUD001337805, § 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 136 ) Urteil des EGMR vom 13. November 2007, Ramadhi u. a./Albanien (CE:ECHR:2007:1113JUD003822202R, § 49). Vgl. auch z. B. Urteile des EGMR vom 3. Februar 2009, Nuri/Albanien (CE:ECHR:2009:0203JUD001230604, § 8), und vom 3. Februar 2009, Hamzaraj/Albanien (Nr. 1) (CE:ECHR:2009:0203JUD004526404, § 26).

( 137 ) Siehe Fn. 120. Vgl. z. B. auch Urteil des EGMR vom 31. Juli 2012, Manushaqe Puto u. a./Albanien (CE:ECHR:2012:0731JUD000060407, §§ 72, 90 und 94 mit Verweis auf das Urteil Hornsby/Griechenland, § 40).

( 138 ) Zu bemerken ist, dass die Ausübung der in Art. 47 der Charta verankerten Rechte stets nach Art. 52 Abs. 1 der Charta zulässigen Einschränkungen unterliegen kann. Vgl. z. B. Urteil Kadi II (Rn. 101).

( 139 ) Siehe Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV.

( 140 ) Vgl. z. B. Urteil vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T‑692/15, EU:T:2017:890, Schadensersatzklage abgelehnt), und das Verfahren Bateni/Rat (T‑455/17, anhängig); vgl. hierzu auch Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650, Rn. 66).

( 141 ) Vgl. z. B. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und 30).

( 142 ) Sachdienlich mag der Hinweis darauf sein, dass nicht alle Sprachfassungen von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 identisch sind. In ihrer Mehrheit wird der Begriff „unterstützen“ zu Beginn der Aufzählung von Beispielen für die Unterstützung genannt (so in der englischen Sprachfassung: „support, such as material, logistical or financial support“). Dagegen werden in einigen Fassungen (vgl. z. B. in der estnischen, finnischen und deutschen Fassung) unmittelbar die drei Beispiele der materiellen, logistischen oder finanziellen Unterstützung genannt. Dies dürfte der Ansicht weiteres Gewicht verleihen, dass die Gründe der finanziellen und logistischen Unterstützung voneinander zu trennen sind und dass das Gericht im Urteil NITC II nicht über das Vorliegen einer „Unterstützung“ im Allgemeinen, sondern vielmehr über den Grund der finanziellen Unterstützung entschieden hat.

( 143 ) Vgl. z. B. Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 84), und Beschluss vom 4. April 2017, Sharif University of Technology/Rat (C‑385/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:258, Rn. 68).

( 144 ) Urteil vom 28. April 2016, Sharif University of Technology/Rat (T‑52/15, EU:T:2016:254, Rn. 54, 59 und die dort angeführte Rechtsprechung), Rechtsmittel zurückgewiesen mit Beschluss vom 4. April 2017 (Sharif University of Technology/Rat, C‑385/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:258). Vgl. auch z. B. Urteile vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C‑440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 79 bis 81), und vom 8. September 2016, Iranian Offshore Engineering & Construction/Rat (C‑459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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