ECLI:EU:C:2011:852•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2011.#Zdeněk Altner gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Untätigkeitsklage - Offensichtliche Unzulässigkeit - Recht auf ein unparteiisches Gericht.#Rechtssache C-411/11 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 15. Dezember 2011.#Zdeněk Altner gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Untätigkeitsklage - Offensichtliche Unzulässigkeit - Recht auf ein unparteiisches Gericht.#Rechtssache C-411/11 P.
ECLI:EU:C:2011:852Eu Chamb 05 C15 de dez. de 2011
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. Juli 2011, Altner/Kommission (T‑190/11), mit dem das Gericht die Klage des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. November 2010 über die Einstellung der Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Feststellung der Verletzung des Unionsrechts durch das tschechische Recht über den gerichtlichen Schutz des Wahlrechts begehrt, und auf Erhebung einer Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass die sich aus dieser Entscheidung ergebende Weigerung, tätig zu werden, rechtswidrig ist, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat – Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aufgrund fehlender Unparteilichkeit des Präsidenten des Spruchkörpers
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Altner trägt seine eigenen Kosten.
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