ECLI:EU:C:2011:644•Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011.#Massimo Campailla gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Formerfordernisse - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Offensichtliche Unzulässigkeit.#Rechtssache C-265/11 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Oktober 2011.#Massimo Campailla gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Formerfordernisse - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Offensichtliche Unzulässigkeit.#Rechtssache C-265/11 P.
ECLI:EU:C:2011:644Eu Chamb 05 C6 de out. de 2011
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 14. März 2011, Campailla/Kommission (T‑429/09), mit dem dieses die Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es abgelehnt hat, in einer Streitigkeit zwischen ihm und dem kamerunischen Staat einzuschreiten, abgewiesen hat – Zulässigkeit – Wesentliche Formvorschriften – Zwingend vorgeschriebene Vertretung natürlicher oder juristischer Personen durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel von Herrn Campailla ist unzulässig.
2. Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofs der Europäischen Union gestrichen.
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