ECLI:EU:C:2012:76•Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2012.#Internationaler Hilfsfonds eV gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen der Kommission, mit denen der Zugang zu den Dokumenten eines Vertrags über die Kofinanzierung eines in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms verweigert wurde – Unzulässigkeit der Klage wegen Verspätung – Fehlerhafte Bestimmung des Beginns der Klagefrist.#Rechtssache C‑208/11 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2012.#Internationaler Hilfsfonds eV gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidungen der Kommission, mit denen der Zugang zu den Dokumenten eines Vertrags über die Kofinanzierung eines in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms verweigert wurde – Unzulässigkeit der Klage wegen Verspätung – Fehlerhafte Bestimmung des Beginns der Klagefrist.#Rechtssache C‑208/11 P.
ECLI:EU:C:2012:76Eu Chamb 05 C15 de fev. de 2012
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. März 2011 in der Rechtssache T‑36/10, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 9. Oktober 2009 und 1. Dezember 2009, mit denen dem Internationalen Hilfsfonds der vollständige Zugang zu den Akten betreffend den Vertrag LIEN 97‑2011 über die Kofinanzierung eines in Kasachstan organisierten medizinischen Hilfsprogramms verweigert wurde, teilweise für unzulässig erklärt hat – Unzulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis – Fehlerhafte Bestimmung des Beginns der Klagefrist
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Internationale Hilfsfonds e.V. trägt die Kosten.
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