ECLI:EU:T:2012:196•Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. April 2012.#Samskip Multimodal Container Logistics BV gegen Europäische Kommission.#Nichtigkeitsklage – Entscheidung, mit der Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems gewährt wurden – Programm Marco Polo II – Kündigung der Subventionsvereinbarung und endgültige Aufgabe des Projekts – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung.#Rechtssache T‑166/10.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 24. April 2012.#Samskip Multimodal Container Logistics BV gegen Europäische Kommission.#Nichtigkeitsklage – Entscheidung, mit der Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems gewährt wurden – Programm Marco Polo II – Kündigung der Subventionsvereinbarung und endgültige Aufgabe des Projekts – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung.#Rechtssache T‑166/10.
ECLI:EU:T:2012:196Eu Chamb 04 T24 de abr. de 2012
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 580 der Kommission vom 27. Januar 2010 über Finanzhilfen für Vorschläge für Aktionen, die im Rahmen des Auswahlverfahrens 2009 des Programms der Europäischen Union „zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems“ (Programm Marco Polo II) eingereicht wurden, soweit der Vorschlag TREN/B4/SUB/01‑2009 MP‑II/6 bezüglich des Projekts G2G@2XL für eine Finanzierung in Höhe von 2 190 539 Euro ausgewählt wurde
Tenor
Tenor
1. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Europäische Kommission trägt vier Fünftel der Kosten der Samskip Multimodal Container Logistics BV und vier Fünftel ihrer eigenen Kosten.
3. Samskip Multimodal Container Logistics trägt ein Fünftel der Kosten der Kommission und ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.
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