ECLI:EU:C:2012:24•Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Januar 2012.#Strafverfahren gegen Aldo Patriciello.#Vorabentscheidungsersuchen – Ufficio del Giudice di Pace di Venafro – Auslegung der Art. 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) – Mitglied des Europäischen Parlaments, das wegen Beleidigung zum Nachteil einer Polizistin angeklagt ist – Begriff der Äußerung in Ausübung des parlamentarischen Amtes.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Mitglied des Europäischen Parlaments – Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen – Art. 8 – Strafverfahren wegen Beleidigung – Äußerungen außerhalb des Parlaments – Begriff der in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung – Immunität – Voraussetzungen.#Rechtssache C‑496/10.
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Januar 2012.#Strafverfahren gegen Aldo Patriciello.#Vorabentscheidungsersuchen – Ufficio del Giudice di Pace di Venafro – Auslegung der Art. 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) – Mitglied des Europäischen Parlaments, das wegen Beleidigung zum Nachteil einer Polizistin angeklagt ist – Begriff der Äußerung in Ausübung des parlamentarischen Amtes.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Mitglied des Europäischen Parlaments – Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen – Art. 8 – Strafverfahren wegen Beleidigung – Äußerungen außerhalb des Parlaments – Begriff der in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung – Immunität – Voraussetzungen.#Rechtssache C‑496/10.
ECLI:EU:C:2012:24Eu Chamb 06 C19 de jan. de 2012
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Ufficio del Giudice di Pace di Venafro – Auslegung der Art. 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) – Mitglied des Europäischen Parlaments, das wegen Beleidigung zum Nachteil einer Polizistin angeklagt ist – Begriff der Äußerung in Ausübung des parlamentarischen Amtes
Tenor
Tenor
Art. 8 des dem EU-, dem AEU- und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine von einem Europaabgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Beleidigung geführt hat, nur dann eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung darstellt, die unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Immunität fällt, wenn sie einer subjektiven Beurteilung entspricht, die in einem unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Amtes steht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren vorliegen.
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