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ECLI:EU:C:2011:444•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2011.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen gestellt werden - Ungerechtfertigte Beschränkungen.#Rechtssache C-397/10.

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Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2011.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten von Zeitarbeitsagenturen gestellt werden - Ungerechtfertigte Beschränkungen.#Rechtssache C-397/10.

ECLI:EU:C:2011:444Eu Chamb 05 C30 de jun. de 2011

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Verfahrensgegenstand
Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 56 AEUV – Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – Nationale Regelung, mit der eine Reihe von Anforderungen an die Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten ansässiger Zeitarbeitsagenturen gestellt werden – Ungerechtfertigte Beschränkungen

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass es an Zeitarbeitsagenturen, die ihre Dienstleistungen im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt erbringen, folgende Anforderungen stellt:

– Ausschließlicher Gesellschaftszweck muss die Tätigkeit der Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern sein.

– Sie müssen eine bestimmte Rechtsform aufweisen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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