ECLI:EU:C:2011:226•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011.#Europäische Kommission gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2005/47/EG - Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor - Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern einer Branche auf europäischer Ebene - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-305/10.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011.#Europäische Kommission gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eisenbahnverkehr - Richtlinie 2005/47/EG - Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor - Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern einer Branche auf europäischer Ebene - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-305/10.
ECLI:EU:C:2011:226Eu Chamb 05 C7 de abr. de 2011
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzungsklage – Nicht fristgerechter Erlass und/oder nicht fristgerechte Mitteilung der nach der Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. L 195, S. 15) vorgesehenen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor verstoßen, dass es nicht alle Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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