ECLI:EU:C:2010:547•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. September 2010.#Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/46/EG - Gesellschaftsrecht - Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-24/10.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 23. September 2010.#Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/46/EG - Gesellschaftsrecht - Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-24/10.
ECLI:EU:C:2010:547Eu Chamb 06 C23 de set. de 2010
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224, S. 1) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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