Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012.#Italienische Republik gegen Europäische Kommission.#Staatliche Beihilfen – Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird – Begründungspflicht – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Richtlinie 92/81/EWG – Richtlinie 2003/96/EG – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen.#Rechtssache T‑379/09.

ECLI:EU:T:2012:422Eu Chamb 07 T13 de set. de 2012

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Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. September 2012 –
Italien/Kommission

(Rechtssache T-379/09)

„Staatliche Beihilfen – Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird – Begründungspflicht – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Richtlinie 92/81/EWG – Richtlinie 2003/96/EG – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen“

1.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit von Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird – Begründungspflicht – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG, 88 Abs. 2 und 3 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 25, 32)

2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Steuervergünstigung nur für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Einbeziehung – Rechtfertigung mit der Natur und der Struktur des nationalen Steuersystems – Beurteilungskriterien – Dem betroffenen Mitgliedstaat obliegender Nachweis (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 38, 42, 47-48, 50-51)

3.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel – Einbeziehung – Ausnahme von den Wettbewerbsregeln nach den Art. 33 EG und 36 EG bzw. den Richtlinien 92/81 und 2003/96 – Nichtbestehen (Art. 33 EG, 36 EG, 37 EG und 87 Abs. 1 EG; Richtlinien 92/81 und 2003/96 des Rates) (vgl. Randnrn. 42, 70-72, 88)

4.                     Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beihilfe geringen Umfangs auf einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb – Agrarsektor (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 57-58, 60)

5.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Beurteilungskriterien – Wirkung der von der Kommission erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien (Art. 87 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 77-78)

6.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Dem Geber und dem potenziellen Empfänger obliegende Beweislast (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 81-82)

7.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung im Hinblick auf Art. 87 EG – Berücksichtigung einer früheren Entscheidungspraxis – Ausschluss (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnr. 102)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/944/EG der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (ABl. L 327, S. 6)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

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