ECLI:EU:C:2010:297•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 21. Mai 2010.#Hubert Ségaud gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit.#Rechtssache C-514/09 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 21. Mai 2010.#Hubert Ségaud gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Nichtigkeitsklage und Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit.#Rechtssache C-514/09 P.
ECLI:EU:C:2010:297Eu Chamb 08 C21 de mai. de 2010
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. Oktober 2009, Ségaud/Kommission (T‑249/09), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Mai 2009, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG gegen die Französische Republik abgelehnt wurde, und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch diese Ablehnung entstanden sein soll, als offensichtlich unzulässig und jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Ségaud trägt seine eigenen Kosten.
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