ECLI:EU:C:2010:735•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2010.#Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/1/EG - Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen.#Rechtssache C-534/09.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 2. Dezember 2010.#Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/1/EG - Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen.#Rechtssache C-534/09.
ECLI:EU:C:2010:735Eu Chamb 08 C2 de dez. de 2010
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) – Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen – Verpflichtung, einen mit den Anforderungen der Richtlinie übereinstimmenden Betrieb dieser Anlagen sicherzustellen
Tenor
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) verstoßen, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, damit die nationalen Behörden durch Genehmigungen gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie 15 Abs. 2 der Richtlinie betrieben werden.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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