ECLI:EU:C:2011:501•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. Juli 2011.#Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ausübung von Immobilientransaktionstätigkeiten.#Rechtssache C-518/09.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. Juli 2011.#Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr - Ausübung von Immobilientransaktionstätigkeiten.#Rechtssache C-518/09.
ECLI:EU:C:2011:501Eu Chamb 05 C21 de jul. de 2011
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 49 AEUV und 56 AEUV – Ausübung von Immobilientransaktionstätigkeiten
Tenor
Tenor
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen, dass sie
– die Ausübung von Immobilienvermittlungstätigkeiten nur im Rahmen einer Immobilienagentur zulässt,
– von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung und Immobilienmaklern verlangt, dass sie ihre Berufshaftpflicht durch den Abschluss einer dem portugiesischen Recht entsprechenden Versicherung abdecken,
– von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung verlangt, dass sie über positives Eigenkapital im Sinne des portugiesischen Rechts verfügen, und
– die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zur Immobilienvermittlung und Immobilienmakler der umfassenden disziplinarischen Kontrolle durch das Instituto da Construção e do Imobiliário IP (Institut für Bau‑ und Immobilienwesen) unterwirft,
und sie hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 AEUV und 56 AEUV verstoßen, dass sie
– vorschreibt, dass Gesellschaften zur Immobilienvermittlung, von der Immobilienverwaltung für Dritte abgesehen, ausschließlich Immobilienvermittlungstätigkeiten ausüben dürfen, und
– bestimmt, dass Immobilienmakler ausschließlich als solche tätig sein dürfen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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