ECLI:EU:C:2010:373•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2010.#Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.#Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften - Erfordernis der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-478/09.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2010.#Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.#Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften - Erfordernis der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-478/09.
ECLI:EU:C:2010:373Eu Chamb 07 C24 de jun. de 2010
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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