ECLI:EU:C:2010:122•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 4. März 2010.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-258/09.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 4. März 2010.#Europäische Kommission gegen Königreich Belgien.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Nicht fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-258/09.
ECLI:EU:C:2010:122Eu Chamb 06 C4 de mar. de 2010
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) in der Region Wallonien nachzukommen – Bestehende Anlagen, die Auswirkungen auf die Emissionen in Luft, Wasser oder Boden und auf die Umweltverschmutzung haben können
Tenor
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass es in der Region Wallonien den Betrieb bestehender Anlagen genehmigt hat, die nicht den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, 14 Buchst. a und b sowie Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie genügen, obwohl die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Frist am 30. Oktober 2007 ablief.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
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