ECLI:EU:T:2012:91•Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012.#Grazer Wechselseitige Versicherung AG gegen Europäische Kommission.#Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers – Geltung bei Auftreten des Staates als Verkäufer – Ermittlung des Marktpreises.#Rechtssache T‑282/08.
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012.#Grazer Wechselseitige Versicherung AG gegen Europäische Kommission.#Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers – Geltung bei Auftreten des Staates als Verkäufer – Ermittlung des Marktpreises.#Rechtssache T‑282/08.
ECLI:EU:T:2012:91Eu Chamb 06 T28 de fev. de 2012
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG trägt die Kosten.
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