ECLI:EU:C:2010:585•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2010.#Carlos Sáez Sánchez und Patricia Rueda Vargas gegen Junta de Andalucía, Manuel Jalón Morente u. a.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 2 de Granada - Spanien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Örtliche Verteilung der Apotheken - Aufstellung von Grenzen anhand eines Kriteriums der Bevölkerungsdichte - Mindestentfernung zwischen den Apotheken.#Rechtssache C-563/08.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2010.#Carlos Sáez Sánchez und Patricia Rueda Vargas gegen Junta de Andalucía, Manuel Jalón Morente u. a.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Juzgado de lo Contencioso-Administrativo nº 2 de Granada - Spanien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Betriebserlaubnis - Örtliche Verteilung der Apotheken - Aufstellung von Grenzen anhand eines Kriteriums der Bevölkerungsdichte - Mindestentfernung zwischen den Apotheken.#Rechtssache C-563/08.
ECLI:EU:C:2010:585Eu Chamb 07 C6 de out. de 2010
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Juzgado Contencioso-Administrativo de Granada – Auslegung von Art. 43 EG – Regelung, die die Voraussetzungen für die Eröffnung neuer Apotheken festlegt – Beschränkungen anhand der Einwohnerzahl und aufgrund des Erfordernisses einer Mindestentfernung zwischen Apotheken
Tenor
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er grundsätzlich einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen für neue Apotheken begrenzt, indem sie vorsieht, dass
– in jedem Apothekenbezirk grundsätzlich nur eine einzige Apotheke pro Einheit von 2 800 Einwohnern errichtet werden kann,
– eine zusätzliche Apotheke nur errichtet werden kann, wenn diese Schwelle überschritten wird, wobei die Apotheke bei einer Überschreitung um mehr als 2 000 Einwohner errichtet wird, und
– jede Apotheke eine Mindestentfernung gegenüber bereits bestehenden Apotheken zu beachten hat, die im Allgemeinen 250 Meter beträgt.
Art. 49 AEUV steht jedoch einer solchen nationalen Regelung entgegen, sofern die Grundregeln von 2 800 Einwohnern und 250 Metern in jedem räumlichen Bezirk mit besonderen demografischen Merkmalen die Errichtung einer hinreichenden Zahl von Apotheken, die einen angemessenen pharmazeutischen Dienst gewährleisten können, verhindern, was das nationale Gericht zu prüfen hat.
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