ECLI:EU:C:2009:760•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 9. Dezember 2009.#Luigi Marcuccio gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Beamte - Soziale Sicherheit - Ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter vom Beamten aufgewandter Krankheitskosten in Höhe von 100 % - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-513/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 9. Dezember 2009.#Luigi Marcuccio gegen Europäische Kommission.#Rechtsmittel - Beamte - Soziale Sicherheit - Ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter vom Beamten aufgewandter Krankheitskosten in Höhe von 100 % - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-513/08 P.
ECLI:EU:C:2009:760Eu Chamb 07 C9 de dez. de 2009
Texto completo
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
9. Dezember 2009
Rechtssache C-513/08 P
Luigi Marcuccio
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel – Beamte – Soziale Sicherheit – Ausdrückliche Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter vom Beamten aufgewandter Krankheitskosten in Höhe von 100 % – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. September 2008, Marcuccio/Kommission (T‑143/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften, mit denen diese es ablehnte, bestimmte vom Rechtsmittelführer aufgewandte Krankheitskosten in Höhe von 100 % zu übernehmen sowie die Kosten für eine ärztliche Untersuchung nach den Vorschriften zu erstatten, die für Konsultationen bei einer medizinischen Kapazität gelten, und auf Verurteilung der Kommission, bestimmte Krankheitskosten zu zahlen, als unzulässig abgewiesen hat
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Marcuccio trägt die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten.
Leitsätze
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachenwürdigung des Gerichts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit
(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 ; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 Abs. 1 Buchst. c)
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