ECLI:EU:C:2009:450•Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2009.#Apple Computer, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke QUARTZ - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ - Zurückweisung der Anmeldung - Ähnlichkeit der Waren - Verwechslungsgefahr - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-416/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2009.#Apple Computer, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).#Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke QUARTZ - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke QUARTZ - Zurückweisung der Anmeldung - Ähnlichkeit der Waren - Verwechslungsgefahr - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel.#Rechtssache C-416/08 P.
ECLI:EU:C:2009:450Eu Chamb 06 C10 de jul. de 2009
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM (T‑328/05), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Bildmarke „QUARTZ“ für Waren der Klasse 9 auf Aufhebung der Entscheidung R 416/2004‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 27. April 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen hatte, mit der die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftsbildmarke „QUARTZ“ für Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 zurückgewiesen worden war
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Apple Computer, Inc. trägt die Kosten.
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