ECLI:EU:C:2011:618•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 29. September 2011.#Angelo Grisoli gegen Regione Lombardia.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio di Stato - Italien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Genehmigung des Betriebs - Territoriale Verteilung der Apotheken - Mindestentfernung zwischen den Apotheken.#Rechtssache C-315/08.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 29. September 2011.#Angelo Grisoli gegen Regione Lombardia.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio di Stato - Italien.#Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nähe - Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Genehmigung des Betriebs - Territoriale Verteilung der Apotheken - Mindestentfernung zwischen den Apotheken.#Rechtssache C-315/08.
ECLI:EU:C:2011:618Eu Chamb 07 C29 de set. de 2011
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Consiglio di Stato – Auslegung der Art. 152 EG und 153 EG – Eröffnung neuer Apotheken – Nationale Rechtsvorschriften, die Grenzen nach Maßgabe der Einwohnerzahl festlegen und Voraussetzungen für die Genehmigung der Eröffnung einer neuen Apotheke aufstellen
Tenor
Tenor
Art. 49 AEUV steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die Grenzen für die Errichtung neuer Apotheken vorschreibt und dabei vorsieht, dass
– in Gemeinden mit weniger als viertausend Einwohnern nur eine einzige Apotheke errichtet werden darf und
– in Gemeinden mit mehr als viertausend Einwohnern die Errichtung einer neuen Apotheke von Voraussetzungen wie dem Überschreiten der für eine Apotheke erforderlichen Einwohnerzahl um mindestens 50 % und der Einhaltung einer Mindestentfernung von den bereits bestehenden Apotheken abhängig gemacht wird,
nicht entgegen, sofern diese Regelung in Abweichung von den Grundregeln die Errichtung einer hinreichenden Zahl von Apotheken zulässt, die geeignet ist, in Gebieten mit besonderen demografischen oder geografischen Verhältnissen die Erbringung angemessener pharmazeutischer Dienstleistungen zu gewährleisten, was vom vorliegenden Gericht zu prüfen ist.
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