Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 17. März 2009.#Ammayappan Ayyanarsamy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland.#Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel - Behauptete Verletzung der Grundrechte des Rechtsmittelführers durch die nationalen Behörden - Nichtigkeitsklage gegen ein Schreiben der Kommission, mit dem sich diese für unzuständig erklärt, bei den nationalen Gerichten zu intervenieren - Begriff der ‚anfechtbaren Handlung‘ im Sinne von Art. 230 EG.#Rechtssache C-251/08 P.

ECLI:EU:C:2009:161Eu Chamb 08 C17 de mar. de 2009

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