ECLI:EU:C:2009:50•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 3. Februar 2009.#Massimo Giannini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst der Gemeinschaft - Recht auf ein faires Verfahren - Verstoß gegen die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Dienstliches Interesse und Fürsorgepflicht - Verfälschung von Beweisen und Vorschriften über das Beweisverfahren - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-231/08 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 3. Februar 2009.#Massimo Giannini gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst der Gemeinschaft - Recht auf ein faires Verfahren - Verstoß gegen die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Dienstliches Interesse und Fürsorgepflicht - Verfälschung von Beweisen und Vorschriften über das Beweisverfahren - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-231/08 P.
ECLI:EU:C:2009:50Eu Chamb 08 C3 de fev. de 2009
Texto completo
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
3. Februar 2009
Rechtssache C‑231/08 P
Massimo Giannini
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel − Öffentlicher Dienst der Gemeinschaft − Recht auf ein faires Verfahren − Verstoß gegen die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts − Grundsatz der Nichtdiskriminierung − Dienstliches Interesse und Fürsorgepflicht − Verfälschung von Beweisen und Vorschriften über das Beweisverfahren − Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 12. März 2008, Giannini/Kommission (T 100/04), mit dem das Gericht die Klage des Klägers auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/9/01 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten für die Sachgebiete Wirtschaft und Statistik, ihn nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, sowie auf Schadensersatz abgewiesen hat. Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren wegen der übermäßig langen Dauer des Verfahrens. Verstoß gegen die Art. 4, 27 und 29 des Beamtenstatuts sowie gegen das dienstliche Interesse und die Fürsorgepflicht. Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Vorschriften über das Beweisverfahren
Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Giannini trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Leitsätze
1. Verfahren – Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Angemessene Dauer – Beurteilungskriterien – Folgen
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit
(Art. 225EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)
3. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung
(Art225EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58)
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