ECLI:EU:C:2010:367•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2010.#Europäische Kommission gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch die Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufshöchstpreis für Zigaretten vorschreibt - Rechtfertigung - Gesundheitsschutz.#Rechtssache C-571/08.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2010.#Europäische Kommission gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch die Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufshöchstpreis für Zigaretten vorschreibt - Rechtfertigung - Gesundheitsschutz.#Rechtssache C-571/08.
ECLI:EU:C:2010:367Eu Chamb 03 C24 de jun. de 2010
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) – Festsetzung von Mindestpreisen – Genehmigung der Preise
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat durch die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.