ECLI:EU:C:2009:683•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Polen.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/68/EG - Selbständige Rückversicherungstätigkeit - Aufnahme und Ausübung - Nationale Vorschriften, die vor der Richtlinie ergangen sind - Fehlende Unterrichtung oder Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-551/08.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Polen.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/68/EG - Selbständige Rückversicherungstätigkeit - Aufnahme und Ausübung - Nationale Vorschriften, die vor der Richtlinie ergangen sind - Fehlende Unterrichtung oder Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-551/08.
ECLI:EU:C:2009:683Eu Chamb 07 C29 de out. de 2009
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323, S. 1) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG und insbesondere aus deren Art. 64 verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der nationalen Vorschriften, die in dem von der Richtlinie geregelten Bereich erlassen wurden, nicht mitgeteilt hat.
2. Die Republik Polen trägt die Kosten.
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