ECLI:EU:C:2010:249•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2010.#Europäische Kommission gegen Republik Polen.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation -Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG - Anbieter von Breitband-Internetzugangsdiensten - Verpflichtung, die Tarife der Breitband-Internetzugangsdienste genehmigen zu lassen und sie auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste festzusetzen - Fehlen einer Marktanalyse.#Rechtssache C-545/08.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2010.#Europäische Kommission gegen Republik Polen.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation -Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG - Anbieter von Breitband-Internetzugangsdiensten - Verpflichtung, die Tarife der Breitband-Internetzugangsdienste genehmigen zu lassen und sie auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste festzusetzen - Fehlen einer Marktanalyse.#Rechtssache C-545/08.
ECLI:EU:C:2010:249Eu Chamb 03 C6 de mai. de 2010
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) – Einem Betreiber ohne Durchführung einer Marktanalyse auferlegte Verpflichtung, die Endnutzertarife für die Bereitstellung von Breitband-Internetzugangsdiensten genehmigen zu lassen
Tenor
Tenor
1. Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) sowie gegen die Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) verstoßen, dass sie die Endnutzertarife für die Bereitstellung eines Breitband-Internetzugangs ohne vorherige Marktanalyse reguliert hat.
2. Die Republik Polen trägt die Kosten.
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