ECLI:EU:C:2009:516•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 3. September 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/65/EG - Verkehrspolitik - Gefahrenabwehr in Hafenanlagen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-527/08.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 3. September 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/65/EG - Verkehrspolitik - Gefahrenabwehr in Hafenanlagen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-527/08.
ECLI:EU:C:2009:516Eu Chamb 08 C3 de set. de 2009
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310, S. 28) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 18 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen verstoßen, dass es die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
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