ECLI:EU:C:2009:296•Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/13/EG - Begrenzung von Emissionen flüssiger organischer Verbindungen - Nichtumsetzung der Begriffe ‚Kleinanlage‘ und ‚wesentliche Änderung. # Rechtssache C-443/08.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/13/EG - Begrenzung von Emissionen flüssiger organischer Verbindungen - Nichtumsetzung der Begriffe ‚Kleinanlage‘ und ‚wesentliche Änderung. # Rechtssache C-443/08.
ECLI:EU:C:2009:296Eu Cjeu7 de mai. de 2009
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nr. 3, Art. 2 Nr. 4 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), ordnungsgemäß umzusetzen – Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“
Tenor
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 3 und 4 und Art. 4 Nr. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
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