ECLI:EU:C:2009:233•Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 2. April 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-401/08.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 2. April 2009.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-401/08.
ECLI:EU:C:2009:233Eu Chamb 07 C2 de abr. de 2009
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung – Keine Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe
Tenor
Tenor
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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