ECLI:EU:C:2009:793•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009.#Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26 - Tierische Nebenprodukte - Abfälle - Vergraben ohne vorherige Behandlung - Fehlen amtlicher Kontrollen - Einrichtungen, die die Sicherheit beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten gewährleisten - Haltungsbetrieb - Fehlende Zulassung - Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial - Fehlen angemessener Verfahren.#Rechtssache C-248/08.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. Dezember 2009.#Europäische Kommission gegen Hellenische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26 - Tierische Nebenprodukte - Abfälle - Vergraben ohne vorherige Behandlung - Fehlen amtlicher Kontrollen - Einrichtungen, die die Sicherheit beim Umgang mit tierischen Nebenprodukten gewährleisten - Haltungsbetrieb - Fehlende Zulassung - Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial - Fehlen angemessener Verfahren.#Rechtssache C-248/08.
ECLI:EU:C:2009:793Eu Chamb 05 C17 de dez. de 2009
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 10 bis 15, 17, 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273, S. 1) – Vergraben tierischer Nebenprodukte ohne vorherige Behandlung – Fehlen amtlicher Kontrollen
Tenor
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 Buchst. a und c, 5 Abs. 2 Buchst. c, 6 Abs. 2 Buchst. b, 10 bis 15, 17, 18 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte verstoßen, dass sie diese Verordnung in Bezug auf das Vergraben in Deponien ohne vorherige Verarbeitung, das Fehlen amtlicher Kontrollen, die Zulassung von Einrichtungen, in denen mit tierischen Nebenprodukten umgegangen wird, und die Verbrennung von spezifiziertem Risikomaterial weder ordnungsgemäß angewandt noch durchgesetzt hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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