ECLI:EU:T:2008:250•Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2008.#Entrance Services gegen Europäisches Parlament.#Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Reparatur und Wartung von automatischen Ausrüstungen, Tischlereinbauten und ähnlichen Ausrüstungen in den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel - Ablehnung eines Angebots - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit - Art. 93 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.#Rechtssache T-333/07.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2008.#Entrance Services gegen Europäisches Parlament.#Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Reparatur und Wartung von automatischen Ausrüstungen, Tischlereinbauten und ähnlichen Ausrüstungen in den Gebäuden des Europäischen Parlaments in Brüssel - Ablehnung eines Angebots - Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit - Art. 93 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.#Rechtssache T-333/07.
ECLI:EU:T:2008:250Eu Chamb 03 T4 de jul. de 2008
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments, mit der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens über die Reparatur und Wartung von automatischen Ausrüstungen, Tischlereinbauten und ähnlichen Ausrüstungen in den Gebäuden des Parlaments in Brüssel das Angebot der Klägerin abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde
Tenor
Tenor
1. Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens über die Reparatur und Wartung von automatischen Ausrüstungen, Tischlereinbauten und ähnlichen Ausrüstungen in den Gebäuden des Parlaments in Brüssel das Angebot der Entrance Services abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, wird für nichtig erklärt.
2. Das Parlament trägt die Kosten.
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