ECLI:EU:T:2009:195•Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009.#Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAFGL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben und Zitrusfrüchte - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz ‚ne bis in idem‘ - Extrapolation der Mängelfeststellungen.#Rechtssache T-33/07.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009.#Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAFGL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben und Zitrusfrüchte - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz ‚ne bis in idem‘ - Extrapolation der Mängelfeststellungen.#Rechtssache T-33/07.
ECLI:EU:T:2009:195Eu Chamb 08 T11 de jun. de 2009
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), soweit sie bestimmte von der Hellenischen Republik in den Sektoren Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben, Zitrusfrüchte und Finanzaudit getätigte Ausgaben betrifft
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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