ECLI:EU:C:2008:256•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 5. Mai 2008.#Hospital Consulting Srl und andere gegen Esaote SpA und andere.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio di Stato - Italien.#Verfahrensordnung - Art. 92 § 1 und 104 § 3 - Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs - Nationale Regelungen in Bezug auf die Höhe der Anwaltshonorare - Festlegung von Mindesthonoraren - Teilweise Unzulässigkeit - Fragen, deren Beantwortung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann.#Rechtssache C-386/07.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 5. Mai 2008.#Hospital Consulting Srl und andere gegen Esaote SpA und andere.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio di Stato - Italien.#Verfahrensordnung - Art. 92 § 1 und 104 § 3 - Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs - Nationale Regelungen in Bezug auf die Höhe der Anwaltshonorare - Festlegung von Mindesthonoraren - Teilweise Unzulässigkeit - Fragen, deren Beantwortung aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden kann.#Rechtssache C-386/07.
ECLI:EU:C:2008:256Eu Chamb 07 C5 de mai. de 2008
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Consiglio di Stato (Italien) – Auslegung der Art. 10 EG und 81 Abs. 1 EG sowie der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77, S. 36) – Festlegung verbindlicher, einer ministeriellen Genehmigung bedürfender Gebühren für die Dienstleistungen von Anwälten durch eine nationale Standesorganisation – Nationale Regelung, nach der es den Richtern nicht gestattet ist, im Rahmen gerichtlicher Kostenentscheidungen von den festgelegten Mindesthonoraren abzuweichen
Tenor
Tenor
1. Die Art. 10 EG und 81 EG stehen nationalen Vorschriften nicht entgegen, die es grundsätzlich verbieten, von den Mindestgebühren abzuweichen, die durch Ministerialdekret auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung der Rechtsanwälte wie dem Consiglio nazionale forense ausgearbeiteten Entwurfs genehmigt wurden, und die es auch den Gerichten verbieten, bei der Entscheidung über die Höhe der Kosten, die die unterliegende Partei der anderen Partei zu erstatten hat, von den genannten Mindesthonoraren abzuweichen.
2. Die dritte vom Consiglio di Stato mit Entscheidung vom 13. Januar 2006 gestellte Frage ist offensichtlich unzulässig.
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