ECLI:EU:C:2008:275•Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 14. Mai 2008.#Tiercé Ladbroke SA (C-231/07) und Derby SA (C-232/07) gegen Belgischer Staat.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d’appel de Bruxelles - Belgien.#Verfahrensordnung - Art. 104 § 3 Abs. 1 - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Befreiungen - Begriffe ‚Einlagengeschäft‘ und ‚Zahlungsverkehr‘ - Ablehnung der Befreiung.#Verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07.
Beschluss des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 14. Mai 2008.#Tiercé Ladbroke SA (C-231/07) und Derby SA (C-232/07) gegen Belgischer Staat.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d’appel de Bruxelles - Belgien.#Verfahrensordnung - Art. 104 § 3 Abs. 1 - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 - Befreiungen - Begriffe ‚Einlagengeschäft‘ und ‚Zahlungsverkehr‘ - Ablehnung der Befreiung.#Verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07.
ECLI:EU:C:2008:275Eu Chamb 08 C14 de mai. de 2008
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen – Cour d’appel de Bruxelles – Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Befreiung von Umsätzen – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und im Zahlungsverkehr – Wetten, Lotterien und sonstige Glücks- oder Geldspiele – Leistungen von Tabakwarenhändlern („buralistes“), die Wetten für Rechnung eines Auftraggebers annehmen und Wettteilnehmern die eventuellen Gewinne auszahlen – Möglichkeit der Inanspruchnahme der in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 vorgesehenen Befreiung
Tenor
Tenor
Der Begriff „Umsätze – einschließlich der Vermittlung – im Einlagengeschäft und … im Zahlungsverkehr“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er nicht die Dienstleistung eines für Rechnung eines Auftraggebers, der den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibt, tätigen Auftragnehmers erfasst, die darin besteht, dass der Auftragnehmer die Wetten im Namen des Auftraggebers annimmt, sie aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der eingenommenen Gelder und für deren Diebstahl und/oder Verlust trägt und für diese Tätigkeit vom Auftraggeber eine Vergütung in Form einer Provision erhält.
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