ECLI:EU:C:2008:360•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 24. Juni 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-272/07.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 24. Juni 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-272/07.
ECLI:EU:C:2008:360Eu Chamb 08 C24 de jun. de 2008
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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