ECLI:EU:C:2007:766•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Dezember 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/59/EG - Hafeneinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen.#Rechtssache C-106/07.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Dezember 2007.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/59/EG - Hafeneinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Versäumnis, für alle Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und durchzuführen.#Rechtssache C-106/07.
ECLI:EU:C:2007:766Eu Chamb 05 C6 de dez. de 2007
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie nicht für alle ihre Häfen innerhalb der vorgeschriebenen Frist Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt und durchgeführt hat.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten.
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