ECLI:EU:C:2008:65•Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 31. Januar 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt - Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme - Keine fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-69/07.
Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 31. Januar 2008.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt - Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme - Keine fristgerechte Umsetzung.#Rechtssache C-69/07.
ECLI:EU:C:2008:65Eu Chamb 08 C31 de jan. de 2008
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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