ECLI:EU:T:2008:529•Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 26. November 2008.#Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz ‚ne bis in idem‘ - Extrapolation der Mängelfeststellungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache T-263/06.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 26. November 2008.#Hellenische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Begleitmaßnahmen zur ländlichen Entwicklung - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz ‚ne bis in idem‘ - Extrapolation der Mängelfeststellungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache T-263/06.
ECLI:EU:T:2008:529Eu Chamb 08 T26 de nov. de 2008
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 12), soweit damit bestimmte von der Hellenischen Republik im Sektor „Begleitmaßnahmen ländliche Entwicklung“ getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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