ECLI:EU:T:2009:387•Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009.#Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte.#Rechtssache T-21/06.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 6. Oktober 2009.#Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz (DVB-T) in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit - Verteidigungsrechte.#Rechtssache T-21/06.
ECLI:EU:T:2009:387Eu Chamb 07 T6 de out. de 2009
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB‑T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14).
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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