ECLI:EU:C:2007:306•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben - Nicht fristgerechte Umsetzung. # Rechtssache C-364/06.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2007. # Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg. # Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/15/EG - Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben - Nicht fristgerechte Umsetzung. # Rechtssache C-364/06.
ECLI:EU:C:2007:306Eu Cjeu24 de mai. de 2007
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80, S. 35), nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstoßen, dass es die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht fristgerecht erlassen hat.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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