ECLI:EU:C:2006:766•Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/90/EG - Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-48/06.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grossherzogtum Luxemburg.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/90/EG - Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-48/06.
ECLI:EU:C:2006:766Eu Chamb 05 C7 de dez. de 2006
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328, S. 17) nachzukommen
Tenor
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt verstoßen, dass es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
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