ECLI:EU:T:2009:49•Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 4. März 2009.#Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter der Maßnahme - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG.#Rechtssache T-424/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 4. März 2009.#Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter der Maßnahme - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG.#Rechtssache T-424/05.
ECLI:EU:T:2009:49Eu Chamb 05 T4 de mar. de 2009
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/638/EG der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (ABl. 2006, L 268, S. 1)
Tenor
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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