Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 24. September 2008.#M gegen Europäischer Bürgerbeauftragter.#Außervertragliche Haftung - Einstellung eines gegen das Verhalten eines Mitgliedstaats gerichteten Beschwerdeverfahrens durch die Kommission - Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Behandlung der Beschwerde - Fehler der Kommission bei der Feststellung von Missständen - Namentliche Nennung des Klägers - Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang.#Rechtssache T-412/05.

ECLI:EU:T:2008:397Eu Chamb 08 T24 de set. de 2008

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