ECLI:EU:T:2006:388•Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Parthenon AE Oikodomikon - Technikon - Touristikon - Viomichanikon - Emporikon kai Exagogikon Ergasion.#Schiedsklausel - Viertes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Wiedereinziehung von Vorschüssen.#Rechtssache T-7/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Parthenon AE Oikodomikon - Technikon - Touristikon - Viomichanikon - Emporikon kai Exagogikon Ergasion.#Schiedsklausel - Viertes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Wiedereinziehung von Vorschüssen.#Rechtssache T-7/05.
ECLI:EU:T:2006:388Eu Chamb 02 T12 de dez. de 2006
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Klage gemäß Artikel 238 EG auf Wiedereinziehung der Beträge, die im Rahmen des von der Kommission wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Beklagte gekündigten Vertrags FAIR-CT98-9544 als Vorschuss gezahlt worden sind
Tenor
Tenor
1. Die Beklagte, die Parthenon AE Oikodomikon – Technikon – Touristikon – Viomichanikon – Emporikon kai Exagogikon Ergasion, wird verurteilt, der Kommission einen Betrag in Höhe von 154 383,53 Euro zuzüglich Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Satz, erhöht um eineinhalb Punkte für den Zeitraum vom 31. Juli bis zum 31. Dezember 2002 und um zwei Punkte ab 1. Januar 2003, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Beklagten; diese hat zwei Drittel ihrer eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten der Kommission zu tragen.
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