ECLI:EU:C:2007:284•Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 15. Mai 2007.#Ricosmos BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Zollkodex - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren- Erlass von Einfuhrabgaben - Voraussetzungen - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-420/05 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 15. Mai 2007.#Ricosmos BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.#Rechtsmittel - Zollkodex - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren- Erlass von Einfuhrabgaben - Voraussetzungen - Einhaltung der Fristen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel.#Rechtssache C-420/05 P.
ECLI:EU:C:2007:284Eu Chamb 07 C15 de mai. de 2007
Texto completo
Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. September 2005, Ricosmos/Kommission (T‑53/02), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 09/00 der Kommission vom 16. November 2001, mit der den niederländischen Behörden mitgeteilt wurde, dass die Einfuhrabgaben auf eine für die Tschechische Republik bestimmte Ladung Zigaretten nicht zu erlassen sind, mit der Begründung abgewiesen hat, dass ein von Dritten im Rahmen eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens begangener Betrug keinen besonderen Fall darstellt, der den Erlass der Einfuhrabgaben rechtfertigt
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Ricosmos BV trägt die Kosten.
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