ECLI:EU:C:2006:271•Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. April 2006.#L'Oréal SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-235/05 P.
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. April 2006.#L'Oréal SA gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.#Rechtssache C-235/05 P.
ECLI:EU:C:2006:271Eu Chamb 04 C27 de abr. de 2006
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. März 2005 in der Rechtssache T‑112/03 (L’Oréal/HABM), mit dem die Klage der Anmelderin der Gemeinschaftswortmarke „FLEXI AIR“ für Waren der Klasse 3 auf Aufhebung der Entscheidung R 396/2001-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 15. Januar 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin von nationalen Wortmarken „FLEX“ für Waren der Klassen 3 und 34 zurückgewiesen worden war, abgewiesen wurde
Tenor
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die L’Oréal SA trägt die Kosten.
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