ECLI:EU:C:2006:114•Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2006.#Plato Plastik Robert Frank GmbH gegen Caropack Handelsgesellschaft mbH.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Korneuburg - Österreich.#Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Begriffe Verpackungshersteller und Hersteller von Verpackungsmaterialien - Hersteller von Kunststofftragetaschen.#Rechtssache C-26/05.
Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Februar 2006.#Plato Plastik Robert Frank GmbH gegen Caropack Handelsgesellschaft mbH.#Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Korneuburg - Österreich.#Artikel 104 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung - Richtlinie 94/62/EG - Verpackungen und Verpackungsabfälle - Begriffe Verpackungshersteller und Hersteller von Verpackungsmaterialien - Hersteller von Kunststofftragetaschen.#Rechtssache C-26/05.
ECLI:EU:C:2006:114Eu Chamb 03 C16 de fev. de 2006
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vorabentscheidungsersuchen − Landesgericht Korneuburg − Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) – Begriffe Hersteller von Um-, Verkaufs- oder Transportverpackungen und Lieferanten von Verpackungsmaterialien – Hersteller von Kunststofftragetaschen
Tenor
Tenor:
1) Artikel 3 Nummern 1 und 11 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist dahin auszulegen, dass Verpackungshersteller nicht notwendigerweise derjenige ist, der Waren mit dem zur Verpackung bestimmten Produkt in Verbindung bringt oder bringen lässt. Der Hersteller von Kunststofftragetaschen, die den Kunden in Geschäften unentgeltlich oder gegen Entgelt überlassen werden, ist als Verpackungshersteller anzusehen.
2) Die Richtlinie 94/62 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen nicht entgegensteht, die vorsieht, dass der Verpackungshersteller, insbesondere der Hersteller von Kunststofftragetaschen, entweder diese Taschen nach Gebrauch zurücknehmen oder an einem System der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen teilnehmen muss, es sei denn, ein Marktteilnehmer einer nachgelagerten Vertriebsstufe übernimmt diese Verpflichtung und übermittelt diesem Hersteller hierüber eine rechtswirksame Erklärung.
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