ECLI:EU:C:2006:33•Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-85/05.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006.#Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.#Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.#Rechtssache C-85/05.
ECLI:EU:C:2006:33Eu Chamb 06 C12 de jan. de 2006
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Verfahrensgegenstand
Gegenstand:
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichterlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen
Tenor
Tenor:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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